{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-08","aktenzeichen":"2 StR 446/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Bei einer Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel können auch schuldunabhängige Umstände die Strafrahmenbestimmung und die Strafzumessung im engeren Sinne\nzusätzlich zugunsten des Angeklagten beeinflussen.\n\n2. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn eine nicht ohnehin\ntatbereite Person durch einen im staatlichen Auftrage\nhandelnden polizeilichen Lockspitzel den entscheidenden\nAnstoß zur Begehung der Tat erhält.\n\n3. In derartigen Fällen kann innerhalb des gesetzlichen Straf-\n\nrahmens auch eine Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe geboten sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nZeitschriften: ja\n\nStGB 1975 88 26, 46\n\n1. Bei einer Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel können auch schuldunabhängige Umstände die Strafrahmenbestimmung und die Strafzumessung im engeren Sinne\nzusätzlich zugunsten des Angeklagten beeinflussen.\n\n2. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn eine nicht ohnehin\ntatbereite Person durch einen im staatlichen Auftrage\nhandelnden polizeilichen Lockspitzel den entscheidenden\nAnstoß zur Begehung der Tat erhält.\n\n3. In derartigen Fällen kann innerhalb des gesetzlichen Straf-\n\nrahmens auch eine Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe geboten sein.\n\nBGH, Beschl. v. 8. November 1985 - 2 StR 446/85 - LG Köln\n\nEI.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 446/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Coskun KO zus Kö, geboren am WE 1355\n\nin IB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Tansel Ka EEE aus Ko, geboren am\nEEE 1962 in ME (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nu”\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 27. Februar 1985, soweit\nes sie betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zu-Tückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen Werden verworfen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben mit\nder Sachrüge Erfolg, soweit sich diese gegen den Strafausspruch richtet; im übrigen sind sie im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Tat mit rechtsfehlerhafter\nBegründung als besonders schweren Fall des Handeltreibens\nbewertet. Die Angeklagten haben zwar mit 339,9 g eines\nHeroingemischs (Heroingehalt 32 %) Handel getrieben und\ndamit die Merkmale des Regelbeispiels von 8 293 Abs. 3\nNr. 4 BtMG verwirklicht, es liegen jedoch gewichtige\nGründe gegen die Annahme eines besonders schweren Falles\nvor, welche das Landgericht nur unzureichend beachtet\nhat.\n\n1. Beim Angeklagten Kg war in diesem Zusammenhang\nvor allem zu berücksichtigen, daß er die Tat unter dem\n\nEinfluß eines polizeilichen Lockspitzels begangen hat.\n\nDas Landgericht hält die Tatprovokation nicht nur für\nungeeignet, ein Verfahrenshindernis zu begründen, sondern\nsieht in ihr auch keinen hinreichenden Grund dafür, einen\nbesonders schweren Fall des Handeltreibens bei Vorliegen\neines Regelbeispiels gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu verneinen. Es begründet seine Auffassung damit, das tatprovozierende Verhalten des polizeilichen Lockspitzels\nhabe nicht ein solches Übergewicht erlangt, daß demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund\ngetreten, der Täter gewissermaßen zu einem bloßen Objekt\nstaatlichen Handelns herabgewürdigt worden sei. Im vorliegenden Falle habe der Lockspitzel die Grenzen einer\nzulässigen V-Mann-Tätigkeit nicht überschritten. Sein\nTun habe zu keinem Zeitpunkt ein solches Ausmaß angenommen, daß der Angeklagte nicht mehr Herr seiner Ent-\n\nscheidungen gewesen sei.\n\nDer Auffassung des Landgerichts, daß die Tatprovokation kein Verfahrenshindernis begründet, stimmt der\nSenat aus den in seinem Beschluß vom 4. Juni 1985\n(Strafverteidiger 1985, 309 ff) dargelegten Gründen\nzu.\n\nNicht gefolgt werden kann allerdings den Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenbestimmung.\n\nDie Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf\nden Täter ist grundsätzlich bei der Strafzumessung und\ndort vor allem auch bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen zu würdigen (vgl. BGHSt 32, 345,\n355; BGH, Beschluß vom 16. April 1985 - 1 StR 144/85).\nDas gilt allgemein für jede Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels.\n\na) In der Regel mindert es die Schuld des Täters, wenn\ner erst von einem Dritten zur Begehung einer Tat überredet\nwerden mußte. Erreicht die Fremdeinwirkung die in § 35 StGB vorausgesetzte Intensität, so entfällt seine Schuld\nganz. Dies gilt allerdings unabhängig davon, ob der Täter\nvon einem polizeilichen Lockspitzel oder von einer anderen\nPerson angestiftet worden ist.\n\nb) Werden mit Hilfe eines Lockspitzels provozierte\nstrafbare Handlungen so überwacht, daß eine erhebliche\nGefährdung des angegriffenen Rechtsgutes ausgeschlossen\nist, so kann das für die Strafzumessung regelmäßig unter\ndem Gesichtspunkt des geringeren Erfolgsunwertes der Tat\nBedeutung erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mei 1985\n- 2 StR 65/85).\n\nc) Nach einer Tatprovokation durch polizeiliche Lockspitzel können auch schuldunabhängige Umstände die Strafrahmenbestimmung und die Strafzumessung im engeren Sinne\nzusätzlich zugunsten des Angeklagten beeinflussen. Eine\nBerücksichtigung solcher Umstände zugunsten des Angeklagten ist mit 8 46 Abs. 2 StGB zu vereinbaren und in der\nRechtsprechung zu den Auswirkungen einer überlangen Verfahrensdauver auf die Strafzumessung anerkannt (vgl. BGHSt\n24, 239; BGH NStZ 1983, 135; ebenso BVerfGE in Strafverteidiger 1984, 97).\n\nEin schuldunabhängiger Strafzumessungsgrund, der sich\nim Rahmen der Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten\nauswirken kann, liegt bei der Tatprovokation vor, wenn\neine nicht ohnehin tatbereite Person durch einen im\nstastlichen Auftrage handelnden polizeilichen Lockspitzel\nden entscheidenden Anstoß zur Begehung der Tat erhält. In\nderartigen Fällen verwirklicht sich die im Interesse der\n\nVerbrechensaufklärung und -bekämpfung in Kauf genommene be-\n\nsondere Gefahr einer Verstrickung nicht von vornherein\nTatbereiter in Schuld und Strafe.\n\nWar der Angeklagte im öffentlichen Interesse einer\nsolchen besonderen Gefahr ausgesetzt worden, so ist ihm\ndieser Umstand zusätzlich als Strafmilderungsgrund anzurechnen. In derartigen Fällen kann innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen auch eine Unterschreitung der sonst\nschuldangemessenen Strafe geboten sein.\n\nIm vorliegenden Fall hatte der Angeklagte starke Bedenken gegen das ihm angeSonnene strafbare Tun und war\nnicht von vornherein tatbereit. Der vom polizeilichen\nLockspitzel ausgeübte Einfluß war eine ausschlaggebende\nUrsache für die Tatbegehung (vgl. BGH Strafverteidiger\n1985, 309 ff). Der Angeklagte befand sich in einer wirtschaftlichen Notlage und ist aus diesem Grunde der an\nihn herangetragenen Versuchung schließlich erlegen. Auch\ntrat er bei dem Heroingeschäft lediglich als Vermittler\nzwischen dem Verkäufer und dem ihm vom Lockspitzel zugeführten Scheinkäufer auf. Er erhoffte sich von seiner\nTätigkeit allerdings einen hohen Gewinn. Das vermittelte\nGeschäft erstreckte sich auf eine nicht unbeachtliche\nMenge eines Heroingemischs, das - wie der Angeklagte\nauch wußte - allerdings von schlechter Qualität war.\n\nIn einem derartigen Falle hätte der Tatrichter besonders prüfen müssen, ob der Strafrahmen des § 29\nAbs. 1 BtMG bei einer Gesamtwürdigung aller für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände noch ange-\n\n- 7 -\n\nmessen und ausreichend gewesen wäre. Eine derartige Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen.\n\n2. Sie fehlt auch beim Angeklagten Ko. der\nzwar nicht von einem polizeilichen Lockspitzel angestiftet wurde, dem das Landgericht jedoch den Strafmilderungsgrund des §§ 31 BtMG zubilligt. Die Strafkammer hätte deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung\nprüfen müssen, ob für diesen Angeklagten der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG oder der gemäß § 31 BtMG in\nVerbindung mit 8 49 Abs. 2 StGB verminderte Strafrahmen\ndes § 29 Abs. 3 BtMG anzuwenden war (vgl. BGHSt 33, 92 f).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-08/2-str-446-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-08/2-str-446-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.928786+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-11-08/2-str-446-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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