{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-11-06","aktenzeichen":"2 StR 523/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eines Verbrechens nach 8 181 Nr. 1 StGB macht sich auch\nschuldig, wer eine Person, die bis dahin der Prostitution\nnachgegangen war, auf die im Tatabstand beschriebene Weise\n\ndazu bestimmt, diese Tätigkeit fortzusetzen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 181 Nr. 1\n\nEines Verbrechens nach 8 181 Nr. 1 StGB macht sich auch\nschuldig, wer eine Person, die bis dahin der Prostitution\nnachgegangen war, auf die im Tatabstand beschriebene Weise\n\ndazu bestimmt, diese Tätigkeit fortzusetzen.\n\nBGH, Urt. v. 6. November 1985 - 2 StR 523/85 - LG Kassel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 523/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Jon BB zus Ki, geboren am uin u,\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. November 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in ser Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanualt u —\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 22. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; in\ndiesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\nII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte überredete am 21. Juli 1984 die 15-jährige\nAnja WO, für ihn der Prostitution nachzugehen. Er\nwandte sich an einen Bekannten, der mehrere Appartements\nmit \"Telefondirnen\" unterhielt, und ließ das Mädchen nach\nHR in ein solches Appartement bringen. Dort ging Anja\nvom 24. bis 28. Juli der Gewerbsunzucht nach. Der Angeklagte, der ihr am 25. Juli gefolgt war, hielt sie durch Zureden\ndazu an; er veranlaßte sie, über ihre Einnahmen Buch zu\nführen und das Geld an ihn abzuliefern.\n\nIn der Nacht vom 28. zum 29. Juli erklärte Anja dem\nAngeklagten im Verlauf eines Streits, daß sie die\nProstitution nicht mehr ausüben könne und zu ihrer Mutter\nzurückkehren wolle. Darauf schlug sie der Angeklagte mehrfach heftig ins Gesicht, um sie weiterhin zur Prostitution\nzu bestimmen. Am nächsten Tag brachte er Anja in ein\nAppartement in vu, wo das Mädchen noch bis zum\n31. Juli der Gewerbsunzucht nachging.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Förderung\nsexueller Handlungen Minderjähriger (8 180 Abs. 2 StGB)\nin Tateinheit mit Förderung der Prostitution (8 180 a\nAbs. 4 StGB), Menschenhandel (8 181 Nr. 1 StGB), Zuhälterei (§ 181 a Abs. 2 StGB) und Körperverletzung\n(§ 223 StGB) schuldig gesprochen. Es hat deswegen eine\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und unter Einbeziehung einer anderen Strafe auf eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren und vier Monaten erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist, soweit sie dem Schuldspruch gilt,\nunbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs,.\n1. Schuldspruch\n\nAnlaß zur Erörterung besteht nur insoweit, als der Angeklagte wegen Menschenhandels (8 181 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Dieses Delikts macht sich schuldig, wer\neinen anderen durch Gewalt, Androhung eines empfindlichen\n\nÜbels oder List dazu bringt, daß er der Prostitution nach-\n\ngeht. Das Landgericht sieht die Verwirklichung dieses Tatbestands darin, daß der Angeklagte das Mädchen mit Schlägen\ndazu bestimmte, weiterhin als Prostituierte für ihn zu\n\"arbeiten\". Diese rechtliche Wertung trifft zu.\n\nDem steht nicht entgegen, daß Anja bereits der Prostitution nachgegangen war, bevor der Angeklagte sie mit Gewalt zur Fortsetzung dieser Tätigkeit nötigte.\n\nFreilich ist anerkannt, daß Opfer einer Straftat nach\n§ 1§ 1 StGB (ebenso wie bei 8 180 a Abs. 3 StGB) nur eine\nPerson sein kann, die zum Tatzeitpunkt der Prostitution\nnoch nicht oder nicht mehr \"nachgeht\", Das ergibt sich\nbereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (\"dazu bringt\"),\nwar bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n§ 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. S 181 Rdn. 4; Horn in SK\nStGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, 8 180 a Rdn. 36; Laufhütte\nin LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, 8 180 a Rdn. 21)\nund entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne\ngeäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 - 1 StR\n787/76 - und 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80 - sowie Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81).\n\nWenn als Tatopfer nicht in Betracht kommt, wer der Prostj.\ntution \"nachgeht\", so soll damit zum Ausdruck gebracht\nsein, daß der strafrechtliche Schutz nicht solchen Personen gilt, bei denen - wie ihr Verhalten zeigt - die\nBereitschaft zur Prostitutionsausübung schon besteht.\n\nWer ohnehin willens ist, der Prostitution nachzugehen,\nunterfällt dem Schutzbereich des § 1§ 1 StGB nicht. Das\nRechtsgut, das durch diese Bestimmung geschützt werden\nsoll, ist die Freiheit der Willensentschließung und der\nsexuellen Selbstbestimmung (BGH NStZ 1983, 262 f; Laufhütte\naa0 Rdn. 1). Dementsprechend ist der Straftatbestand aus-\n\ngestaltet Die Tathandluna hesteaeht darin daß mit Nöti-\n\n=... 2.2... - \"Su. Snuouvstyg VSuUXru VG Zıg us v\n\ngungsmitteln oder List auf den Willen des Opfers einge-\n\nwirkt wird.\n\nDaraus folgt, daß die Anwendbarkeit des § 1§ 1 StGB\n- sofern dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen -\nallein davon abhängt, ob derjenige, der als Opfer in\nFrage kommt, im Zeitpunkt der Tathandlung den Nillen\nhatte, der Prostitution nachzugehen. War dieser Wille\nvorhanden, dann ist für die Anwendung der Vorschrift\n- von Fällen des (untauglichen) Versuchs abgesehen -\nkein Raum. Der Täter kann den Tatbestand des § 1§ 1 StGB\nnicht dadurch erfüllen, daß er eine Person, die der\nProstitution freiwillig nachgeht, durch Gewalt, Drohung\noder List dazu veranlaßt, dies in einer bestimmten Art\nund Weise zu tun, etwa für einen anderen \"Auftraggeber\"\nals bisher tätig zu sein (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981\n- 3 StR 259/81; Horn aa0 § 180 a Rdn. 36), den Ort der\nProstitutionsausübung zu wechseln (BGH, Urteil vom\n18. Januar 1977 - 1 StR 787/76; BTDrucks. VI/1552 S. 28;\n\nHorstkotte und Horn, jeweils aa0) oder mehr als vorher\nzu \"arbeiten\" (Lenckner aaO § 181 Rdn. 4; Blei, Strafrecht Besonderer Teil 12. Aufl. S. 157).\n\nAndererseits werden durch § 1§ 1 StGB alle Personen geschützt, die im Zeitpunkt der Tathandlung noch nicht oder\nnicht mehr den Willen haben, der Prostitution nachzugehen,\nalso dazu - aus der Sicht des Täters - erst gebracht werden müssen. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Falle\nerfüllt. Anja hatte dem Angeklagten erklärt, daß sie die\nProstitution nicht mehr ausüben könne und zu ihrer Mutter\nzurückkehren wolle. Darin kam ihr Entschluß zum Ausdruck,\ndie Prostitutionsausübung nicht fortzusetzen. Wer aber den\nWillen aufgibt, noch weiterhin der Prostitution nachzugehen,\ntritt damit, auch wenn er sie bis dahin freiwillig ausgeübt hatte, erneut in den Schutzbereich des § 181 StGB ein.\nDie Freiheit seiner Willensentschließung und sexuellen\nSelbstbestimmung verdient keinen geringeren Schutz als das\nnämliche Rechtsgut desjenigen, der auf dieselbe Weise zur\nerstmaligen Aufnahme der Prostitution bestimmt werden soll.\nDer Angeklagte hat Anjas Entschluß, die Prostitution aufzugeben, nicht respektiert, sondern den entgegenstehenden\nWillen des Opfers mit Gewalt gebeugt und es so zur Fortsetzung der Gewerbsunzucht genötigt. Damit war der Tatbestand des § 181 Nr. 1 StGB verwirklicht. Das Landgericht hat den Angeklagten daher zu Recht wegen Menschenhandels verurteilt.\n\nAuch im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n2. Strafausspruch\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind in einem wesentlichen\nPunkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur\ndiejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der\nStrafe bestimmend gewesen sind (8 267 Abs. 3 Satz 1 StPO);\neine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägun-\n\ngen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982,\n\n393; ständige Rechtsprechung). Hier hat das Landgericht\n\ninnan co Ir nAdon Ilmet unnarnartnrt nnlneceenon\nzuvi 0 Lu ubi VIıaoyu VICLULLCIL YyGıaooCii,\n\n[93\n\nan\nos\n\n0\n\naber\ndessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen mußte, weil\nseine Bedeutung für die Bewertung der Tatschuld des Angeklagten offenkundig war. Der Tatzeitraum umfaßte nur 11\nTage und war damit ungewöhnlich kurz. Dieser Umstand hätte\n- wie die Revision mit Recht rügt - ebenso gewürdigt werden\nmüssen, wie die damit zusammenhängende Tatsache, daß der\nAngeklagte aus der Prostitutionsausübung des Opfers keinen\ngrößeren finanziellen Vorteil gezogen hat (UA S. 9). Zwar\nwäre andererseits straferschwerend zu berücksichtigen gewesen, daß der Angeklagte tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat und das Alter des Mädchens bei\n\n8 180 a Abs. 4 StGB beträchtlich, bei § 180 Abs. 2 StGB\nnoch deutlich unter der vom Gesetz jeweils gezogenen\nSchutzgrenze lag. Indessen kann das Revisionsgericht\n\nnicht seinerseits Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe gegeneinander abwägen oder gar \"aufrechnen\". Welches\n\nGewicht diesen Umständen innerhalb der gesamten Strafzu-\n\n9. Y\n\nmessung zukommt, hat allein der Tatrichter zu beurteilen.\nDarüber zu befinden, wird demgemäß Aufgabe der Strafkammer sein, die - nach Zurückverweisung der Sache - die\nStrafe neu zumißt.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-06/2-str-523-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-11-06/2-str-523-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.840165+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-11-06/2-str-523-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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