{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-10-30","aktenzeichen":"2 StR 383/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_383/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Winfried EB aus E@W,\n\ngeboren am EEE 19: ir Ve ,\n\nwegen Untreue\n\n67\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 30. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EN\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt u\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt un\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n27. Februar 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nch\n\nVon Rech\n\nu\n<&\n\negen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt, wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Seine Revision hat mit der allein\nerhobenen Sachrüge Erfolg.\n\nIm Juni 1980 erteilte die minderjährige Alexandra\nPO, vertreten durch ihre Mutter, dem Angeklagten\nden Auftrag, sie bei der Erbauseinandersetzung nach dem\nTode ihres Vaters zu vertreten.. In Februar 1982 erhielt\ner von den Miterben auf den Anteil Alexandras als\nSchlußzahlung 85.000,- DM. Diesen Betrag legte er absprachegemäß für seine Mandantin auf einem Festgeldkonto bei einer Schweizer Bank an. Im November 1982\nbat Alexandra PB den Angeklagten, zum\n\n34. Dezember 1982 abzurechnen und ihr den Betrag von\n80.000,- DM (5.000,- DM hatte sie zwischenzeitlich erhalten) zuzüglich Zinsen, abzüglich Kosten des Angeklagten, auszuzahlen. Dies sagte der Angeklagte zu,\nverzögerte die Abrechnung nach dem 1. Januar 1983 aber\nzunächst mit der wahrheitswidrigen Behauptung, die\nÜberweisung könne erst nach einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der DD > erfolgen.\n\nDie in die Schweiz transferierten 85.000,- DM erhielt\ner im Februar 1983 von dem Mittelsmann, der das Anlagegeschäft betrieben hatte, in bar ausgezahlt. Von diesem\nBetrag hielt der Angeklagte 70.000,- DM bis zum\n\n45, Juli 1983 im Safe seines Hauses zur Verfügung seiner\nMandantin, um die Einlösung etwaiger Schecks sicherzustellen.\n\nNachdem Alexandra PO die Rechtsanwälte Li\neingeschaltet hatte, übermittelte der Angeklagte im\nMärz 1983 eine Abrechnung, die mit einem Saldo von\n82.000,- DM zugunsten seiner Mandantin abschloß. Im\ndarauffolgenden Monat zahlte er 22.000,- DM per Scheck.\nZwei weitere Schecks über insgesamt 60.000,- DM, die er\nabgesandt hatte, kamen bei den Rechtsanwälten LEE\nnicht an. Davon erhielt der Angeklagte am 28. Juli 1983\nKenntnis, als diese eine letzte Zahlungsfrist setzten,\nmit Klage und Einschaltung der Staatsanwaltschaft drohten.\nt Jedenfalls nach Kenntnisnahme dieses Schriftsatzes\nschaltete der Angeklagte ' auf stur '. Er wollte das\nAlexandra PB zustehende Geld nicht mehr freiwillig auskehren. Dabei nahm er billigend in Kauf, daß\ndurch das Unterlassen der Auskehrung des Betrages ...\nAlexandra PER, wie er selbst einräumt, ' nicht\n\nan das Geld kam '\" (UA S. 24).\n\n69\n\nDie im Safe bereitgehaltenen 70.000,- DM hatte der Angeklagte am 15. Juli 1983 wieder dem Mittelsmann zur\nerneuten Anlage in der Schweiz übergeben, dabei aber\nsichergestellt, daß er über die Summe jederzeit verfügen konnte. Am 30. November 1983 erhielt er das\n\nGeld in bar zurück. Über dessen weiteren Verbleib hat\ndas Landgericht keine Feststellungen getroffen.\n\nIm Dezember 1983 erwirkte Alexandra Pi»\nein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten und ließ\nder VD Be, dei der der Angeklagte ein Konto\nführte, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zustellen. Daraufhin leistete die Drittschuldnerin am\n16. Januar 1984 Zahlung.\n\nDie Strafkammer hält den Treubruchtatbestand des\n§ 266 StGB für gegeben. Der Angeklagte habe es nach\ndem 28. Juli 19853 seiner Pflicht zuwider unterlassen,\ndas Alexandra PEN zustehende Geld auszuzahlen.\nDiese habe dadurch einen Vermögensnachteil erlitten,\ndenn sie habe nicht nach Belieben über ihr Geld verfügen können. Auch die bloße Verzögerung der Erfüllung\neiner Verbindlichkeit könne einen Vermögensschaden\ndarstellen, zumal hier Verzugszinsen angefallen seien\nund die Gläubigerin Geld für den Zivilrechtsstreit\nhabe vorlegen müssen. Daß der Angeklagte zum Ersatz\nfähig gewesen sei, sei nicht von Belang, weil er\n\"auf stur geschaltet habe\" und deswegen nicht ersatzwillig gewesen sei.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Zutreffend hat die Strafkammer die vertrag-\n\nlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und\nAlexandra PB a1: Treueverhältnis im Sinne\n\ndes § 266 StGB angesehen. Der Angeklagte hatte\n\nseiner Mandantin Dienste versprochen, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatten und zunächst\ndarauf gerichtet waren, sie in der Erbauseinandersetzung zu vertreten, Gelder entgegenzunehmen und\n\nan sie abzuführen. Nachdem der Angeklagte die Schlußzahlung erhalten hatte, wurde der Vertrag dahin geändert, daß der Angeklagte das Geld für seine Mandantin\ngewinnbringend anlegen sollte. Auch damit hatte er\ndie Pflicht übernommen, fremde Vermögensinteressen zu\nbetreuen.\n\nDer Geschäftsbesorgungsvertrag wurde von Alexandra\nPER spätestens im November 1982 gekündigt, als\nsie den Angeklagten aufforderte, zum 51. Dezember 1982\nabzurechnen und ihr den Saldo auszukehren. Die Vertragsbeendigung verpflichtete den Angeklagten, das in Ausführung des Auftrags erhaltene Geld zuzüglich erwirtschafteter Zinsen abzüglich seiner Kosten an die Mandantin herauszugeben (§ 667 BGB). Von der übernommenen\nVermögensfürsorge wurde der Angeklagte durch die Vertragsauflösung nicht befreit. Ihm war das Geld von\nAlexandra PO dis zur Herausgabe anvertraut.\nSolange er die Verbindlichkeit aus § 667 BGB nicht erfüllt hatte, konnte er eine Untreue begehen, wenn er\nzum Nachteil der Treugeberin Verfügungen vornahnm (vgl.\nhierzu RG JW 1933, 1593; Hübner in LK 10. Aufl. § 266\nRdn. 77, jeweils mit weiteren Nachweisen). Den Treubruchtatbestand hätte der Angeklagte danach erfüllt,\nwenn er das Geld seiner Mandantin angegriffen oder\n\ndessen Bestand im Tatzeitraum konkret gefährdet\nhätte.\n\nDas hat die Strafkamnmer nicht festgestellt.\nDer Angeklagte hat 70.000, - DM zunächst im Safe verwahrt und am 15. Juli 1983 wieder angelegt. Was mit\ndem Geld nach dem 30. November 1983 geschehen ist,\nhat das Landgericht offengelassen. Mithin ist nicht\nauszuschließen, daß der Angeklagte den Betrag auch\nvon diesem Zeitpunkt an zur Sicherung seiner Schuld\nbereithielt. Nach den bisher getroffenen Feststellungen\nhat der Angeklagte das anvertraute Vermögen auch nicht\n\ndadurch gefährdet, daß er die Mandantengelder dem drohen-\n\nden Zugriff eines seiner Gläubiger ausgesetzt hat. Das\nLandgericht hat zwar mitgeteilt, daß der Angeklagte erhebliche Verbindlichkeiten besaß, und daß eine Vielzahl\nvon ihm ausgestellter Schecks mangels Deckung nicht\neingelöst wurden. Das rechtfertigt aber noch nicht den\nsicheren Schluß, daß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen\ndrohten. Schließlich hat der Angeklagte auch Abrechnung\nerteilt und seine Mandantin nicht über die Höhe ihrer\nForderungen im unklaren gelassen.\n\nVerstoßen hat er allein gegen die Verpflichtung, das\nGeld nach Vertragsbeendigung an seine Mandantin auszukehren. Damit hat der Angeklagte aber nicht einer Treusondern lediglich einer bloßen Schuldnerpflicht zuwidergehandelt (Hübner in LK aa0). Auch eine vertragliche\nBeziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im\nSinne des § 266 StGB darstellt, kann Verpflichtungen\nenthalten, deren Verletzung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist.\n\nMaßgebend sind Inhalt und Umfang der Treueabrede, so\n\nwie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und deren\nAuslegung nach Treu und Glauben ergeben.\n\nNach den bisherigen Feststellungen werden nach der Abänderung des Anwaltsvertrages nur die Pflichten des\nAngeklagten zur Verwahrung und Anlegung des überlassenen\nGeldes von der Treuepflicht umfaßt. Der Angeklagte hatte\ndas Geld zinsbringend anzulegen, er durfte es nicht angreifen und nicht gefährden. Diese vom Angeklagten übernommene Geschäftsbesorgung gestaltete das Vertragsverhältnis auch zu einem Treueverhältnis. Nur die Verletzung\ndieser spezifischen Treuepflichten wäre eine Untreuehandlung gewesen.\n\nDie Pflicht, das Geld rechtzeitig herauszugeben, unterschied sich nicht von den Herausgabe- und Rückerstattungspflichten anderer Schuldverhältnisse, die regelmäßig\nkeine Treueabrede enthalten. Erfüllt etwa ein Darlehensnehmer nach Kündigung den Rückzahlungsanspruch nicht,\n\nso begeht er - ungeachtet des nachhaltigen Interesses\ndes Darlehensgebers an der Erfüllung dieser Verpflichtung - zwar einen zivilrechtlichen Vertragsbruch, aber\nnicht eine als Untreue zu bewertende Handlung. Ebenso\nverhält es sich, wenn der Verwahrer einer Sache sie\nnicht rechtzeitig herausgibt. Nichts anderes gilt für\n\nden Treunehmer, der allen Aufgaben nachkommt, die\n\nvon der Treueabrede umfaßt werden, jedoch die Verwirklichung eines Herausgabe- oder Erstattungsan-\n\nspruchs seines Vertragspartners nicht sogleich erfüllt und dadurch dessen Realisierung verzögert.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Niemöller\n\n67","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-30/2-str-383-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-30/2-str-383-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.595110+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-10-30/2-str-383-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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