{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-10-23","aktenzeichen":"2 StR 514/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 514/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Günter Do aus GEW, geboren\nam EEE 1952 in ScH,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n18. Dezember 1984 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Rüge der Verletzung förmlichen Rechts ist\nnicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsicht-\n\nlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafaussprüche\nund der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe keine\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-\n\n_ kennen lassen.\n\nDagegen hält die Versagung der Strafaussetzung\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht meint (UA S. 79): Eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB käme regelmäßig\nnur dann in Betracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage\nentspränge, die an Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe heranreiche. Die besonderen,\nin der Tat und in der Person des Täters liegenden Umstände könnten auch in anderen Umständen\nliegen, die die Tat als Ausnahmefall erscheinen\nließen, sie als persönlichkeitsfremde Tat kennzeichneten oder dem Fall zu Gunsten des Täters\nansonsten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrückten, so daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet\nwerden könne.\n\nDieser vom Landgericht angelegte Maßstab entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1984, 360\nund 361; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 -\n\n3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 -\n\n2 StR 359/84). Danach kommt es darauf an,\n\nob Umstände gegeben sind, die im Vergleich\nmit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allge-\n\nmeinen oder einfachen Milderungsgründen von\nbesonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts der Tat, wie er sich in der\nStrafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen\nlassen.\n\nDen Urteilsgründen läßt sich auch nicht entnehmen, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit\nbewußt gewesen ist, daß Umstände, die bei\neiner Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch\nihr Zusammentreffen das Gewicht und die Bedeutung 'besonderer Umstände! im Sinne des\n\n§ 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH NStZ\n1984, 360; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 -\n\n3 StR 206/84 - und vom 21. September 1984 -\n2 StR 359/84) .\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er kann nicht ausschließen,\ndaß die fehlerhafte Rechtsauffassung der Strafkammer die\nEntscheidung über die Strafaussetzung zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt hat.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-23/2-str-514-85-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-23/2-str-514-85-2","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.381539+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-10-23/2-str-514-85-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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