{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-10-23","aktenzeichen":"2 StR 514/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 514/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElmar R zu: De,\ngeboren am EEE 1957 in v—m, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1985 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1984 wird das Verfahren gegen ihn\nim Fall C 16 der Urteilsgründe (Diebstahl\n\nz.N. der Firma HE) zemäs § 206 a\nAbs. 1 StPO eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse\nzur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Der diesem Fall zugrundeliegende Vorwurf - Diebstahl in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Firma HGB - vetriftt nach dem\nWortlaut der Anklage lediglich die Angeklagten\n\nSch und BEER, nicht jedoch den Angeklagten REES (siehe Ba. IV, Bl. 762 d.A.;\nvgl. auch Bd. I, Bl. 48 d.A.). Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts (siehe UA S. 4\nunten und 5 oben) hat die Staatsanwaltschaft\nhinsichtlich des Angeklagten R insoweit keine Nachtragsanklage erhoben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lediglich beantragt, 'der Fall 16 solle um den\nNamen REED ersänzt werden' (siehe Bd.\nvI, Bl. 976 d.A.).\n\nDieser Antrag entspricht ersichtlich nicht\nden Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 StPO.\n\nDie Erhebung der Nachtragsanklage in einer\nden Mindestanforderungen genügenden Form\ngehört zu den — von Amts wegen zu beachten\n\nden - Verfahrensvoraussetzungen. Der Angeklagte RG ist hinsichtlich dieses\nDiebstahls zum Nachteil der Firma 'HB-GE: wegen einer Tat verurteilt worden,\n\ndie nicht Gegenstand der Anklage gewesen\n\nist. Dieser Fehler führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (§ 206 a Abs. 1 StPO).\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nDer Wegfall der - materiell-rechtlich selbständigen - Diebstahlshandlung (zum Nachteil\nder Firma \"HB ') durch die Verfahrenseinstellung führt lediglich zum Wegfall der\ninsoweit gegen den Angeklagten RW verhängten Einzelstrafe (1 Jahr 2 Monate), nicht\njedoch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß allein 7\nhöhere Einzelstrafen als die in Wegfall kommende verhängt wurden und daß die Summe der verbleibenden Einzelstrafe noch 20 Jahre 8 Monate\nbeträgt, kann ausgeschlossen werden, daß die\nVerurteilung des Angeklagten R in dem\neinzustellenden Fall die Strafzumessung in\n\nden verbleibenden Fällen oder die Festsetzung\nder Gesamtstrafe beeinflußt hat. Der den Angeklagten RP vetreffende Strafausspruch\nkann demnach bestehen bleiben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-23/2-str-514-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-23/2-str-514-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.365024+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-10-23/2-str-514-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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