{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-10-16","aktenzeichen":"2 StR 563/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR. 563/84 URTEIL\n\nin der Strafsache .|\n\ngegen\n\nIwan David H mm us KR - N AEREREEEEETD,\n_ geboren am =. EEE SER in KU,\n\nwegen Bankrotts u. a.\n\nu)\n\n=“)\n\nga \\ so\n\nSN\n\nBer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1985, an der teilgenommen\nhaben: = . un\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nBß. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ERS\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Ep\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt: .\n\nI.\n\nII,\n\nIII.\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird.\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n16. Februar 1984 ”\n\n1. in Berücksichtigung der vom Senat\nvorgenommenen Verfahrensbeschränkung im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreve schuldig ist,\n\n2. . im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu never Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, en eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in\n\ndrei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Un-\n\ntreue zu einer Gessmtfreiheitsstrafe von vier Jahren ünd\n\nsechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung hat der AÄnge-\n\nklagte mit seiner Revision angegriffen.\n\nDer Senst hat in Anwendung der 88 154 Abs. 2, 154 a\nAbs. 1 und 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf\nder Untreue beschränkt. Gegen die Verurteilung wegen Un-\n_ treue wendet sich der Angeklagte weiterhin mit der Sachbeschwerde und vier Verfahrensrügen.\n\nDas Aechtsmittel führt nach Einstellung und Beschränkung des Verfahrens auf den Vorwurf der Untreue zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.\nIm übrigen ist es unbegründet,\n\nII.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.\n\nDas Landgericht hatte mit Beschluß vom 25. Januar 1983\ndas Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des\nAngeklagten endgültig eingestellt. Diese Entscheidung stand\naber der neuen Anklageerhebung ‚vom 14. November 1983 ‚und\nder Durchführung eines neuen Verfahrens auf Grund neuer\nTatsschen nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl.\n8 206 a Rdn. 11;- Paulus in KMR 8 206 a Rdn. 59; Eberhard\nSchmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil II 8 206 a Rdn. 9),\n\nAls neue Tatsache, die der Ermittlungsbehörde bekannt wurde,\nwaren hier die Aktivitäten des Angeklagten und seine Lebens-\n‚führung nach der Einstellung des Verfahrens anzusehen,\nwelche die Prognose einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit in Frage stellten und die Staatsanwaltschaft zur\nEinholüung eines neuen Gutachtens veranlaßten. Eine neue\nTatsache in diesem Sinne war schließlich auch das Ergeb-\n\nnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof, Dr. Schi\nvom 22. Juni 1983, das eine - wenn auch eingeschränkte -\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejshte.\n\n2. Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen,\n\nDie zugestellte Urteilsausfertigung, die aus 145\ndurch einen Heftstreifen verbundenen Blättern bestand,\nentspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die zugestellte\nUrkunde enthält auf der letzten Seite der durchgehend.\nnumerierten Blätter neben der Unterschrift der Urkunds-\n'beamtin der Geschäftsstelle auch .das Gerichtssiegel.\n\nDer Ausfertigungsvermerk er faßt damit die gesamte Urkunde.\nDie Zugehörigkeit der einzelnen Blätter zur Urteilsaus-\n\nfertigung wird oenrer Zusammenfassung durch den Heftstreifen und die fortlaufende Numerierung hinreichend\ndeutlich gemacht. Eine Verbindung der einzelnen Blätter\ndurch Anleimen oder eine Schnur, deren Enden mit einen\nSiegel versehen sind, ist ebensowenig erforderlich wie\nandere Verbindungen, deren Auflösung zu einer sichtbaren\nBeschädigung der Urkunde führen würde (vgl. auch BGHZ 52,\n29; Förschler in Münchner Kommentar BGB 8§ 126 Rdn. 10).\nEine solche Verbindung ist bei Urteilen nicht erforderlich, um das Vertrauen indie Echtheit und Vollständigkeit\nder Urkunde zu begründen. Die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1963\n\n- 5 StR 663/63 steht der hier vertretenen Ansicht nicht\nentgegen. In dem dort zu entscheidenden Falle waren die\nBlätter der Urkunde zwar mit einem gesiegelten Klebestreifen miteinander verbunden. Diese Art der Verbindung\nwurde als ausreichend angesehen. Das bedeutet jedoch\nnicht, daß eine derartige Zusammenfassung der einzelnen\nBlätter Mindestvoraussetzung für die Herstellung einer\nUrteilsausfertigung sei.\n\n3 Die Sachbeschwerde ist nicht begründet.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue stützt sich im wesentlichen auf folgende Feststellungen:\n\nDer Angeklagte war seit 1971 alleiniger persönlich\nhaftender Gesellschafter des Bankhauses I.D. HOME,\n.einer Kommanditgesellschaft auf. Aktien. In den Jahren\n1973 und 1974 beteiligte sich das Bankhaus Ha mit\nseiner vom Bankkaufmann und stellvertretenden Direktor\n\nDattel geleiteten Devisenhandelsabteilung in Absprache\n\nmit Dr. CHE und mit Wissen des Angeklagten in großem\nUmfang an spekulativen Devisentermingeschäften, Die Bank\nerlitt bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1973 erhebliche Kassaverluste, die sich - jeweils unter Berücksichtigung der Verluste der Vormonate - ab August 1973\n\nauf mehr als 450 Mio. DM beliefen. Es gelang jedoch zunächst, diese Verluste durch Swapgeschäfte zu angesetzten\nKursen teilweise zu verdecken, so daß in den Büchern der\nBank lediglich Kassaverluste in Höhe von 1 Mio, DM: (August),\n103 Mio. DM (September) und 134 Mio. DM (Oktober) erschienen.\nEinen auch per 31. Dezember 1973 vorhergesehenen sicheren\nVerlust aus den Devisengeschäften, der wegen seines Ausmaßes zu einem hohen Gesamtverlust der Bank geführt hätte,\nwollte der Angeklagte nicht in der Jahresbilanz erscheinen\nlassen. Es sollte vielmehr ein Gewinn von etwa 40 Mio. DM\nausgewiesen werden, damit die Bankaufsicht die hohen Verluste nicht bemerkte und die vom Hauptaktionär Dr. CüEEmE\nerwartete Dividende von 12 % ausgeschüttet werden konnte,\n\nDa dieses Ziel allein mit der bisherigen Methode verlustkaschierender Swaps zu angesetzten Kursen nicht mehr zu\nerreichen war, wurden mit Billigung des Angeklagten am [\n29. Oktober 1973 mit einer kleinen Schweizer Bank (Ewmm- .\nBank) Vereinbarungen in der Art von Devisengeschäften\n\nzu angesetzten Kursen geschlossen, die in den Kassateilen\nfür die HÄEEM-Bank per 2. November 1973 scheinbare\nGewinnansprüche in Höhe von etwa 100 Mio. DM erbrachten.\n\nDer Kasse der 'H GEERIEE - Bank floß nichts zu. Aus den Terminteilen der Geschäfte stand der Em - Bank ein Gewinnanspruch gegen die H BEE - Bank per 31. Januar 1974 in\n\nHöhe ‚von 21.044,200 US- Dollar und per 28. Februar 1974\n\n38\n\nin Höhe von 21.182.075 US-Dollar (insgesamt etwa 103 Mio.\nDM) zu. Da sich die genannten Verträge für die Laufzeit\n\nDe\n\n‘ der Termingeschäfte in den Büchern der EMMb-Bank als\n\nfaktische Kreditgewährung an die HOME -Bank darstellten, :\nmachte die Schweizer Bank ihre Zustimmung zu den Absprachen\ndavon abhängig, daß die HaEWP -Bank durch entsprechende\n‚Verträge für eine sogenannte Buchliquidität der E@B-Bank\nsorgte. Letztere erhielt deshalb auf Umwegen, die den\nwahren Sachverhalt verschleierten, von der HP -Bank\neinen \"Buchkredit\" in Höhe von 100 Mio. DM, Diese Summe\nwurde als. Teilbetrag eines Gesamtkredites in Höhe von\n\n213 Mio. DM auch in die Buchungsunterlagen der Hi -\nBank aufgenommen, ohne daß entsprechende Leistungen erbracht wurden. |\n\nIn den Monaten November und Dezember 1973 betrugen die\nKassaverluste der Bank 517 Mio. DM und 418 Mio. DM. Sie wurden mit Hilfe der genannten Devisengeschäfte zu angesetzten\nKursen und der Geschäfte mit der EMMW-Bank im November 1973\nauf 120 Mio. DM verringert und für Dezember 1973 in einen\nGewinn von 42 Mio. DM umgewandelt.\n\n‘In den Monaten Januar und Februar 1974 beliefen sich\n- jeweils unter Berücksichtigung der Verluste der Vormonate - die Kassaverluste auf 203 Mio. ‘DM und 230 Mio. DM,\nSie wurden in Folge .der früheren und durch neue verlust--\nverlagernde Geschäfte zu Kassagewinnen von 91 Mip. DM und\n69 Mio. DM,\n\nAm 11. März 1974 unterzeichnete der Angeklagte den\nJahresabschluß des Bankhauses He für 1973, in dem\nunter anderem angebliche Erträge aus dem Devisenhandel\nvon mehr als 42 Mio. DM angegeben waren und der mit einem\nJahresüberschuß von 10.030.000 DM bei einem Bilanzgewinn\nvon 5.280.000 DM abschloß. Zu diesen Zeitpunkt betrugen\ndie Gesamtverluste des Devisenhandels bereits mehr als\n500 Mio. DM. Sie stiegen bis Mai 1974 auf mehr als\n800 Mio. DM. Die Verluste in der Kasse beliefen sich auch\nunter Berücksichtigung der ergebnisverlagernden Geschäfte\nim März 1974 auf mehr als 160 Mio. DM und stiegen später\nbis auf 326 Mio. DM an.\n\nAuf der Grundlage der so erstellten Bilanz leistete\ndas Bankhaus HAM in den Monaten März, April und Mai\n1974 erfolgsabhängige Zahlungen, und zwar 1,5 Mio. DM\nTantieme an leitende Angestellte und 868.350 DM an den\nAngeklagten, 4.229.354,70 DM Dividende an Dr. GE\nsowie 946.894,80 DM Kapitalertragssteuer an das Finanzamt,\n\nDie in den Jahren 1973 und 1974 sufgetretenen Verluste\nwaren dem Buchungswerk der Bank zunächst nicht in vollem\nUmfang zu entnehmen, weil der Chefdevisenhändler DE\nzahlreiche Devisengeschäfte unverbucht gelassen hatte.\n\nDer Angeklagte wußte aber, daß die Bilanz ohne Berücksichtigung der Geschäfte mit der EWM-Bank für 1973\neinen Verlust von mehr als 40 Mio. DM hätte ausweisen\nmüssen (UA S. 65). |\n\ny231\n\nVan einem Teil der nicht verbuchten Geschäfte in einer\nGrößenordnung von mehreren 100 Mio. DM erfuhr der Angeklagte im Januar 1974, Er recfinete damit, daß weitere\nderartige Geschäfte abgeschlossen worden waren. Der Angeklagte hoffte jedoch auf Gewinne aus künftig fällig\nwerdenden Devisentermingeschäften. Diese Hoffnung stützte\ner auf Hochrechnungen, die in einem Abstand von vier bis\nsechs Wochen vorgenommen wurden. Bei diesen Hochrechnungen wurden die offenen Positionen aus Devisengeschäften\nauf der Basis der am Hochrechnungstag gehandelten Kurse\ntheoretisch geschlossen. Eine solche Hochrechnung hatte\nfür Ende 1973 eine Gewinnerwartung für 1974 in Höhe von\n60 Mio. DM ergeben. Eine nach Aufdeckung eines Teils der\nunverbuchten Devisengeschäfte durchgeführte Hochrechnung\nvom .28. Februar 1974 führte dann zu einer erheblich geringeren Gewinnerwartung. Der Angeklagte wußte, daß die\nBerücksichtigung noch offener, nur theoretisch geschlossener Positionen bei allen Hochrechnungen nur sehr unsichere Gewinn- und Verlustprognosen’zuließ und daß der\nBank deshalb statt der erhofften Gewinne weitere Verluste\nerwachsen konnten. Ihm war bewußt, daß das Bankhaus Hiikkkneme\nbis Anfang März 1974 weitere erhebliche Verluste im Devisenhandel erlitten hatte, die durch Swapgeschäfte zu ängesetzten Kursen auf spätere Monate verlagert worden waren\n‘und die nicht durch einen Kassagewinn gemindert wurden.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue rechtlicher Überprüfung stand. Das Bankhaus H EEE war als Kommanditgesellschaft auf Aktien eine eigene Rechtspersönlichkeit\n\n- 11 -\n\n(§ 278 Aktiengesetz) und konnte als solche auch durch\nVermögensverfügungen zugunsten ihrer Gesellschafter und\nAktionäre geschädigt werden. wol. auch BEHSt 3, 32, 39,\n40; BGH, Urteile vom 2. Februar 1968 - 2 StR 630/67 - und\n11. September 1979 - 1 StR 394/79), Die HERE - Bank\nhatte im Jahre 1973 keinen Gewinn, sondern Verluste erwirtschaftet. Auch die Devisentermingeschäfte zu angesetzten Kursen, insbesondere die Verträge mit der Econ-Bank erbrachten keinen Gewinn für das Jahr 1973, Das\nLandgericht geht zwar davon aus, daß es in dieser Zeit\nüblich war, auch die Jahresabschlußbilanzen von Banken\nmit Hilfe sogenannter Swaps zu angesetzten Kursen zu\nverändern. Die Verträge mit der E@MM-Bank wären aber\nallenfalls dann geeignet gewesen, das ausgewiesene Bilaenzergebnis für 1973 herbeizuführen, wenn sie der Hui -\nBank tatsächlich einen Kassagewinn - von etwa 100 Mio. DM -\nerbracht hätten, der nicht durch sichere Verluste aus dem\nTerminteil dieser Geschäfte aufgezehrt wurde, oder wenn\ndiese Verluste zumindest mit sicheren Gewinnen aus bereits geschlossenen Devisentermingeschäften verrechnet\nwerden durften. Ein derartiger Gewinn ergab sich aus\n\nden EiB-Geschäften aber nicht, zumindest nicht in\n\neinem nennenswerten und für den vorliegenden Fall bedeutsamen Umfang. Das war dem Angeklagten auch bekannt.\n\n4. Die Verfahrensrügen dringen ebenfalls nicht durch.\n\na) Die von der Revision beanstandete Ablehnung eines\nBeweisamtrages vom 14. Februar 1984 auf Vernehmung des\nZeugen Oi weist keinen Rechtsfehler auf. Der Zeuge\nhatte praktisch das Recht zur Zeugnisverweigerung in\n\nvollem Umfang, denn das Beweisthema betraf ausschließ-\n\nlich Fragen, zu denen ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht\ngemäß § 55 StPO zustand (vgl. BGHSt 10, 104, 105). Dieses\nRecht hatte der Zeuge auch nicht dadurch verloren, daß\n\ndas Strafverfahren gegen ihn (wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit) eingestellt worden war und ein neues\nVerfahren wegen des bevorstehenden Eintritts der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 8 78, 78 c StPO möglicherweise nicht mehr zu Ende geführt werden konnte. Bereits\n\ndie Möglichkeit der Einleitung eines neuen Verfahrens\n\ngegen ihn ließ sein Auskunftsverweigerungsrecht fortbestehen, Dieses umfassende Auskunftsverweigerungsrecht\n\nhat der Zeuge auch geltend gemacht. Er hat dem Gericht\n\nam 8. Februar 1984 durch seinen Rechtsanwalt mitteilen\nlassen, daß er \"sich weiterhin auf 8 55 Abs. 1 StPO beruft und gestützt darauf von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht\". Das Landgericht durfte von der\nLadung des Zeugen absehen, Zwar wird es regelmäßig erforderlich sein, einen Zeugen, dem lediglich ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, zur Hauptverhandlung: zu laden, ihm dort das Beweisthema vorzulegen\n\nund ihn zu befragen, ob er zu allen oder auch nur einzelnen\nFragen die ‚Auskunft verweigern will. Im vorliegenden Falle\nwaren jedoch die mit der Beweisbehauptung vorgetragene Verstrickung des Zeugen in strafbare Handlungen und seine\nWeigerung, Angaben zu machen, so deutlich, daß die Ladung\ndes Zeugen 'unterbleiben durfte, zumal er in zwei Verfahren\ngegen andere Mitarbeiter der HERE -Bank ebenfalls keine\nAngaben gemacht hatte. Der Zeuge war infolge seiner berechtigten Aussageverweigerung ein ungeeignetes Beweis-\n\n- 13 -\n\nmittel (vgl. auch BGHSt 21, 12; BGH, Urteil vom 22. Dezem-'\nber 1981 - 5 StR 662/81).\n\nb) Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, daß der\nauf $. 98/99 unter Nr. 165 der Revisionsbegründung aufgeführte Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. Christoph\nund Dr. Ge mit fehlerhafter Begründung abgelehnt\nworden ist. Die Beweisbehauptung, ein Wirtschaftsprüfer\nder Bank hätte den Vertretern der Devisenhandelsabteilung\ngegenüber bestimmte Erklärungen über die Zulässigkeit von\nGewinn- und Verlustkompensationen abgegeben, betraf entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung keine\nRechtsfrage, sondern Tatsachen. Das Urteil kann auf der\n‚ fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisamtrages jedoch\nnicht beruhen. Von der Möglichkeit, feststehende Verluste\naus dem Terminteil eines Swapgeschäfts im Hinblick auf\nfeststehende Gewinne aus geschlossenen: ‚Positionen unberücksichtigt zu lassen, geht auch das angefochtene Urteil aus. Nicht unter Beweis gestellt worden war, daß\ndie Wirtschaftsprüfer es auch als zulässig bezeichnet\n‚hätten, allein auf Grund eines günstigen Ergebnisses,\ndas bei einer theoretischen Schließung noch offener\nPositionen erwartet wurde, die aus dem Kassateil eines\nSwapgeschäfts zu angesetzten Kursen vorübergehend erzielten Gewinne zu verbuchen, ohne dafür entsprechende\nRückstellungen vorzunehmen oder Verbindlichkeiten zu\nbilanzieren (deren Höhe nach der Differenz zwischen tatsöächlichenm und vereinbarten Kurs zu bestimmen gewesen\nwäre),\n\nce) Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht den.\nAntrag auf Vernehmung des Zeugen fi über das ergebnis\n\n- 14 -\n\nder Hochrechnungen vom 11. und 16. April 1274 wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ablehnen durfte.\nAuf der Ablehnung dieses Beweisamtrages kann die Verur-\n\nteilung wegen Untreue jedenfalls nicht beruhen. ‚Im übrigen\n\nist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte\n\nnach den Hochrechnungen bis zum April 1974 noch auf Gewinne hoffte (UA 5. 106).\n\nd)} Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hei darüber, daß in der Zeit, in.der er noch bei der HE -\nBank tätig war, die Ergebnisse der Hochrechnungen für\ndie Entscheidung über die Bildung von Rückstellungen\nfür schwebende Verluste aus Devisengeschäften herangezogen wurden, hat das Landgericht zu Recht abgelehnt,\nDer Zeuge Heiii® war bereits mehrere Monate vor Erstellung der Jahresbilanz 1973 aus der He - Bank\nausgeschieden. Die allgemein gehaltene Beweisbehauptung war aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung\noffensichtlich ohne. Bedeutung.\n\n- 15 -\n\n4. Nach allem wurde der Angeklagte zu Recht wegen Untreue verurteilt. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist\nFolge der ‘Verfahrensbeschränkung.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller\n\nx","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-16/2-str-563-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-16/2-str-563-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.066644+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-10-16/2-str-563-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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