{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-10-04","aktenzeichen":"2 StR 403/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Sta 403/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Lynn Lawrence M EEE ‚„ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1955 in HEN (Kanada),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Andreas Michael S EP us 1,\ndort geboren an 1960, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n.r\n\n677\n\nDer 2. Ttrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\n\nBad Kreuznach vom 13. Dezember 1984\nin den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der\nAngeklagten werden verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der\n\nschweren räube-\n\nrischen Erpressung schuldig gesprochen. Der Angeklagte\nMB ist deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten, der Angeklagte sau zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt worden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.\nSoweit die Rechtsmittel den Schuldsprüchen gelten, sind\nsie allerdings im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet;\nsie führen jedoch mit den Sachbeschwerden zur Aufhebung\nder Strafaussprüche, die rechtlicher Prüfung nicht standhalten.\n\nDie Strafen, die das Landgericht im vorliegenden Falle\nverhängt hat, beruhen vor allem darauf, daß es bei beiden\nAngeklagten die Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich, verminderten Schuldfähigkeit (3 21 StGB) verneint\nund die. Annahme minder schwerer Fälle (88 255, 250 Abs. 2\nStGB) abgelehnt hat. Auf Bedenken gegen die Verneinung des\n§ 21 StGB braucht nicht eingegangen ZU werden. Denn jedenfalls genügt die Begründung, mit der das Gericht die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt hat, nicht den rechtlichen Anforderungen. Danach bedarf es einer Gesamtbetrachtung; bei ihr sind alle Umstände heranzuziehen und ZU würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\nkommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen,\nsie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständige\nRechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Mösl NStZ 1983,\n\n160, 163).\n\nDem ist das Gericht hier nicht gerecht geworden. Vlas\nden Angeklagten “EN betrifft, so hat sich die Strafkammer auf die Bemerkung beschränkt, bei ihm seien keine\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ersichtlich (UA S. 21). Im Rahmen der konkreten\nStrafzumessung wird jedoch dem Angeklagten zugutegehal-\n\nten, daß er\n\n.- 26\n\n- ein intaktes Elternhaus nicht kennengelernt habe,\nschon früh auf die schiefe Bahn geraten sei und\nzur Tatzeit weder beruflich noch familiär einen\nfesten Halt besessen habe,\n\n- zur Tatzeit alkoholisch enthemmt gewesen sei\n(wobei das Gericht von einer Blutalkoholkonzentration von 2 %o ausgeht),\n\n- nicht professionell vorgegangen sei,\n\n- wesentliche Teile der Tat gestanden habe.\n\nHiernach besteht die Besorgnis, daß diese Milderungsgründe\nbei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorlag, zu\nUnrecht außer Betracht geblieben sind.\n\nFür den Angeklagten SW silt im Ergebnis nichts\nanderes. Bei ihm hat die Strafkammer allerdings die Ablehnung des minder schweren Falles mit Ausführungen\nbegründet, die eine Abwägung mildernder und erschwerender Umstände erkennbar machen; in diese Abwägung sind\njedoch nicht alle Gesichtspunkte einbezogen worden, die\n\ndas Gericht selbst für wesentlich und damit bestimmend\nerachtet hat. Die frühzeitige Ablegung eines Geständnisses und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen werden\nerst im Rahmen der konkreten Strafzumessung gewürdigt.\nDas erweckt den Eindruck, daß diese Umstände bei der\nPrüfung, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen sei,\nkeine Berücksichtigung gefunden haben. Dieser Eindruck\nwird im übrigen noch dadurch verstärkt, daß die Strafkammer ihre Ausführungen zur Bemessung der Strafe mit\ndem Satz einleitet, das Verhalten des Angeklagten su\nkönne in milderem Licht gesehen werden, \"wie teilweise\nbereits ausgeführt wurde\" (UA S. 23).\n\nMeyer Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-04/2-str-403-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-04/2-str-403-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.634881+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-10-04/2-str-403-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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