{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-20","aktenzeichen":"2 StR 433/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 433/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMete VO zus x, geboren am GEB 1:47\n\nin “Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n25. Februar 1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Beihilfe zur\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln verurteilt wird;\n\n- angewendete Vorschriften: 88 29\nAbs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG, 27, 52 StGB -\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die\nSachbeschwerde hingegen ist teilweise erfolgreich.\n\nIm Juli 1983 wurde Tihomir EIN, ein Neffe des Angeklagten und Mitglied einer von Miljenko Oi organisierten serbo-kroatischen Exilgruppe, die sich \"mit Straftaten aller Art\", vornehmlich aber mit Rauschgiftgeschäften befaßte, in Ko in Besitz von 1,5 kg Kokain\nfestgenommen. Anläßlich verschiedener Besuche bei dem in\nDänemark inhaftierten EM erfuhr der Angeklagte erstmalig (Dezember 1983) von dessen Beziehung zu der Exilorganisation. Auf Anweisung seines Neffen nahm er Kontakt\nzu dem gesondert verfolgten TEE auf und lernte\nüber diesen DEM kennen. Die Verbindung zu beiden\nhielt der Angeklagte \"auch\" aufrecht, \"weil er sich\nvon .ihnen Hilfe für seinen Neffen versprach. Deshalb war\ner jedenfalls auch generell bereit, diese Gruppe bei\nihren strafbaren Aktivitäten zu unterstützen\" (UA S. 9).\nDem Angeklagten war bekannt, daß Ef für den 28. Mai 1984\neinen Ausbruchsversuch aus der Vollzugsanstalt plante. Bereits im März 1984 waren ihm aus der Gruppe um DEN\n\nheraus vier gefälschte Pässe, einer davon mit dem Bild\nseines Neffen, zugeschickt worden, von denen er wußte,\ndaß sie zu strafbaren Handlungen dienen sollten. Desweiteren übernahm er in Ko von einem anderen\nMitglied der Gruppe Anfang Mai 1984 einen Umschlag mit\n100.000,- Schwedischen Kronen, die er kurz darauf in\nx in Deutsche Mark umwechselte.\n\nIm gleichen Zeitraum erhielt der Angeklagte von Di\nden Auftrag, zusammen mit TEE zum TO Fluc-\n\nhafen zu fahren. Dort wurde für den 12. Mai 1984 Anita\nMa zurückerwartet, die von Tl im Auftrag\nDEE für einen Kokaintransport aus BE AH o.-\n\nworben worden war. Der Angeklagte sollte die Rauschgiftübergabe von der Kurierin an TB opservieren und\nsichern. Beide fuhren im Fahrzeug des Angeklagten nach\nFOR. Dort mußten sie im Flughafengebäude mehrere\nStunden auf Anita Ma warten. Während dieser Zeit,\nin der sie von Beamten des Bundeskriminalamts beobachtet\nwurden, hieiten sie sich weitgehend voneinander getrennt\nund nahmen nur gelegentlich Kontakt miteinander auf.\nBeide besorgten für Anita Mall ein Ticket für deren\nWeiterflug nach Koi. Als sich eine Verspätung der\nMaschine aus BEP AG abzeichnete, ermittelte der\nAngeklagte über einen Anruf bei seiner Ehefrau die Telefonnummer von DW. damit dieser entsprechend unterrichtet werden konnte. Gleichzeitig ergab sich die Not-\n“ wendigkeit, den Weiterflug der Kurierin umzubuchen. Die\nhierfür erforderlichen Informationen holte der Angeklagte\n\nam (-Schalter ein und gab sie ar Tg\n\nweiter. Nach dem Eintreffen von Anita Ma beob-\n\nAhr\n\nachtete er diese. Als sie zusammen mit Til zur\nGepäckaufgabe ging, folgte er beiden in einem Parallelgang und begab sich dann nach kurzem Gespräch mit\n\nT EEE zu seinem Fahrzeug, wo er festgenommen wurde. In dem Koffer der Kurierin befanden sich 4,433 kg\nKokain (Reinheitsgehalt 90 - 96 %).\n\nDiesen Feststellungen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei entnommen, der Angeklagte habe entgegen seiner Einlassung gewußt, daß Anita Mol Rauschgift in erheblicher\nMenge transportieren würde. Das Landgericht konnte auch\naus der Äußerung TB in seiner eigenen Hauptverhandlung, er sei von DEE in der Nacht vom 11.\nauf 12. Mai 1984 angewiesen worden, sich am folgenden\nMorgen mit dem Angeklagten zu treffen, um nach FON\nzu fahren, schließen, daß der Angeklagte von I] einen\ngleichlautenden Auftrag erhalten hatte.\n\nZur Begründung ihrer Ansicht, der Angeklagte sei als\nMittäter und nicht nur als Gehilfe anzusehen, hat die\nStrafkammer ausgeführt: Der Angeklagte habe den Geschehensablauf mitbeherrscht. Sein Tun stelle \"im Rahmen\ndes im internationalen Rauschgifthandel üblichen arbeitsteiligen Vorgehens der Beteiligten einen eigenständigen\nauf die Tatbestandsverwirklichung gerichteten Tatbeitrag\ndar\" (UA S. 35). Der Angeklagte sei am Erfolg der Tat\ninteressiert gewesen, weil er sich einen Gewinn versprochen habe. Anderes sei angesichts des \"gesamten\nGeschehensablauf(s), seiner Verstrickung mit der\nRauschgiftorganisation und seiner Persönlichkeit\"\n\nausgeschlossen (UA S. 35). Schließlich hat sich die Strafkamn\nauch auf ihre Erfahrung berufen, die sie durch die Befas-\n\nsung mit Betäubungsmittelstrafsachen gewonnen hat.\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Die Überzeugung der Strafkammer gründet sich\nzwar auf mögliche, weder denkgesetz- noch erfahrungswidrige Schlußfolgerungen. Gleichwohl ist der Senat in\ndiesem Fall an die Bewertung des Tatgeschehens durch das\nLandgericht nicht gebunden, weil sie Anlaß zu der Befürchtung gibt, daß der Tatrichter den Sachverhalt nicht\nerschöpfend gewürdigt und sich nicht mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinandergesetzt hat, die mit\nden festgestellten Beweistatsachen ebenso gut zu vereinbaren sind (vgl. BGHSt 25, 365, 367; BGH, Urt. v. 30. November 1976 - 1 StR 394/76 - bei Holtz MDR 1977, 284).\nHier hätte die Strafkammer darauf eingehen müssen, daß\ndie Verhaltensweise des Angeklagten auch auf das Bestreben zurückzuführen sein kann, seinem inhaftierten\nNeffen zu helfen. Machte er sich die serbo-kroatische\nExilgruppe gewogen, so konnte er möglicherweise auch\nauf deren Unterstützung bei dem geplanten Ausbruchversuch des Elez hoffen. Der \"Geschehensablauf und seine\nVerstrickung in die Rauschgiftorganisation\" ließe sich\ngegen eine solche Beweiswürdigung nicht anführen. Der\nAngeklagte hatte bis Dezember 1983 keine Verbindung zu\nder Gruppe um vo - Seine anschließende Mitarbeit\nbis zu seiner Festnahme hielt sich in bescheidenem\n\nUmfang. Er hielt die Kontakte zu DE ur: TEE\n\nauch aufrecht, weil er sich von ihnen Hilfe für seinen\n\nNeffen versprach und war deshalb zur Unterstützung strafbarer Handlungen bereit. Welchem Zweck die Verwahrung\n\nder gefälschten Pässe und die Umwechslung der Schwedischen\nKronen dienen sollte, konnte die Strafkammer nicnt feststellen. Beides muß wegen der Verwicklung der Organisation in Straftaten \"aller Art\" nicht mit Rauschgiftgeschäften zu tun gehabt haben. Schließlich wird aus\n\nden Urteilsgründen nicht deutlich, warum das Landgericht aus der Persönlichkeit des nicht vorbestraften\nAngeklagten geschlossen hat, er habe mit der Absicht\ngehandelt, Gewinn zu erzielen.\n\nDer Senat hat von sich aus den Schuldspruch geändert.\nEr ist davon überzeugt, daß eine erneute Hauptverhandlung nicht zu einer weitergehenden Aufklärung des Tatgeschehens führen könnte.\n\nNach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt\nist dem Angeklagten lediglich eine Beihilfe nachgewiesen. Zwar könnte er auch dann Mittäter der Einfuhr sein,\nwenn er nur gehandelt hat, um seinen Neffen zu unterstützen. Voraussetzung eines entsprechenden Schuldspruchs\nwären allerdings Feststellungen, aus denen sich die Täterschaft rechtsfehlerfrei ableiten ließe. Daran mangelt es\nhier. Der Angeklagte griff erst zu einem relativ späten\nZeitpunkt in das Geschehen ein. Insbesondere war er mit\ndem Anwerben der Kurierin und den weiteren Vorbereitungen der Rauschgifteinfuhr nicht befaßt. Sein objektiver\nTatbeitrag auf dem Flughafen ist ohne weiteres vereinbar mit der Annahme, er habe lediglich eine fremde Tat\nunterstützt. Gleiches gilt für die zu seinen Gunsten\n\nzu unterstellende Willensrichtung. Unter diesen Umständen\nwäre jede andere Bewertung seiner Beteiligung als die\n\neiner Beihilfe aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\nDie Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des\nSchuldspruchs nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich,\nwie sich der Angeklagte anders als geschehen hätte ver-\n\nteidigen können.\n\nDie Rechtsansicht des Senats bedingt die Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs.\n\nVRiBGH Herdegen ist infolge urlaubsbedingter\nOrtsabwesenheit an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert\n\nMeyer Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-20/2-str-433-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-20/2-str-433-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.202134+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-09-20/2-str-433-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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