{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-17","aktenzeichen":"2 StR 351/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 351/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKonstantinos B GEB zus AED (Belsien),\ngeboren am EB 1948 in App (Griechenland),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. September 1985 gemäß % 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n28. Januar 1985, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügt und außerdem das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend macht.\n\n1.\n\nEin Verfahrenshindernis wegen tatprovozierenden\nVerhaltens des V-Mannes \"TR\" besteht nicht.\n\nAus den Gründen, die der erkennende Senat in einem\nvergleichbaren Fall im einzelnen ausgeführt hat\n(vgl. Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 596/84),\nfehlt es im vorliegenden Fall bereits an den Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um ein\nStrafverfolgungsverbot zu begründen.\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer hatte in der zunächst am\n\n31. Oktober 1984 begonnenen Hauptverhandlung am\n\n7. November 1984 einen - im Wortlaut mitgeteilten -\nBeweisamtrag gestellt, dem stattgegeben wurde und\nder zur Aussetzung der Hauptverhandlung führte.\n\nMit diesem Antrag stellte der Angeklagte u.a. unter\nBeweis:\n\nt_ die Lieferung der 2 kg Haschisch war nach\ndem Telefonat, das Herr Bi mit Herrn\nPO führte, für Herrn Kg\nbestimmt bzw. dessen Interessenten und Abnehmern in Deutschland. Herr BB brachte\nam Telefon zum Ausdruck, daß erauf Bitten\nvon Herrn KB diesen Kontakt herstellte selbst aber an diesem Geschäft\nnicht beteiligt sei.\n\n..- Herr PP hat alle Einzelheiten\n\nim übrigen mit Herrn VW direkt geregelt, mit dem ihn ein enges Freundschaft- und\nVertrauensverhältnis verbindet. Er hat auch\nGewinnteilung bzw. - Beteiligung von Herrn\n\nVE nit diesem allein geregelt.\nBEE hatte hiermit nichts zu tun.\n\nVE - so sagte FEED bei diesem\n\nTelefonat - sollte den Kaufpreis nach\nBelgien zu PB bringen.\"\n\nDer Kammervorsitzende hat den griechischen Zeugen\nPO unter Beifügung einer Übersetzung zum einen\ndirekt zu dem neuen Verhandlungstermin am 18. Januar 1985\ngeladen. Zum anderen verfügte der Kammervorsitzende\nein Ladungsersuchen an das Bezirksgericht in Athen\n(ebenfalls mit Übersetzung). Der Brief an den Zeugen\nPO kam als unzustellbar zurück. Bis zum Ende\nder neuen Hauptverhandlung lagen Mitteilungen der\nzuständigen griechischen Behörde nicht vor.\n\nZu dem vorgesehenen Termin am 18. Januar 1985 erschien\nder griechische Zeuge Pi nicht. Bereits am 16. Januar\n1985 hatte der Mitangeklagte VW erstmalig die ihm\nbekannte genaue Anschrift des Zeugen PB in Griechenland bekannt gegeben, die vorher weder dem Gericht noch\ndem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger bekannt war.\nDer Verteidiger des Angeklagten verlas im Hauptverhandlungstermin eine - im Wortlaut mitgeteilte - Erklärung, in der\ner seine Auffassung darlegte, nach welcher es bei der\ngegebenen Sachlage der Stellung eines neuen Beweisamtrags\nnicht bedürfe und es vielmehr Aufgabe des Gerichts sei,\n\nu. a. zu prüfen, ob und inwieweit der Zeuge PB\nnoch benötigt würde und ob die griechischen Justizbehörden von der neuen Anschrift dieses Zeugen von\nAmts wegen benachrichtigt werden müßten.\n\nTatsächlich ist die Strafkammer jedoch untätig geblieben. Weder hat es die zuständige griechische\nJustizbehörde von der mitgeteilten neuen Anschrift\ndes Zeugen PB unterrichtet, noch hat es versucht, diesen erneut und direkt zu laden. Weder hat\nes den Zeugen Pi ausdrücklih - nämlich durch\nBeschluß in der Hauptverhandlung - als unerreichbar\nangesehen, noch setzt sich das Tatgericht im Urteil\ndamit auseinander, daß und warum es einer erneuten\nLadung nicht bedurfte.\n\nDaß das Landgericht ohne Gerichtsbeschluß von der Be-\n\nweiserhebung abgesehen hat, obwohl es diese aufgrund\n\neines unbedingt gestellten Beweisamtrags angeordnet\n\nhatte, nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit es\n\nBoumis betrifft (BGH, Beschluß vom 19. April 1983\n\n- 1 StR 315/83 = StV 1983, 318). Durch die Anordnung\n\nder Beweisaufnahme hatte die Strafkammer den Beweiserhebungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannt.\n\nIm Ergebnis hat sie - ohne den Grund dadir deutlich\n\nzu machen - diese Anordnung zurückgenommen.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Die vom\nTatrichter offenbar stillschweigend angenommene\n\nUnerreichbarkeit lag unter Berücksichtigung der Prozeßsituation, insbesondere des vom Verteidiger verlesenen\n\nSchriftsatzes jedenfalls nicht in einer Weise nahe,\ndaß die Gründe für das Absehen von der Erhebung des\nBeweises für die Verfahrensbeteiligten auch ohne\neinen ausdrücklichen - mit Gründen versehenen -\nGerichtsbeschluß evident gewesen wären. Auch waren\ndie unter Beweis gestellten Tatsachen nicht offensichtlich unerheblich. Die Beurteilung, ob der\nBeschwerdeführer Mittäter oder Gehilfe war, hätte\ndurch sie möglicherweise beeinflußt werden können.\nDa die Beteiligungsform den Schuldspruch betrifft,\nbedarf es der umfassenden Aufhebung des Urteils.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/2-str-351-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/2-str-351-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.063617+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-09-17/2-str-351-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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