{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-04","aktenzeichen":"2 StR 385/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\ u\nng\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 385/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Nurettin S EB :.: ve ,\ngeboren am u 1965 in oMEEEE (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September\n1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPpo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 14. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen beschimpfte der Angeklagte, der\nheftig erregt war, den Zeugen GEM und schlug ihm mit der\nFaust ins Gesicht. Der Zeuge wehrte sich, schlug zurück und\ntraf den Angeklagten im Verlauf der Auseinandersetzung an\nder Lippe, die zu bluten begann. Plötzlich zog der\nAngeklagte mit den Worten \"ich steche Dich\" aus der rechten\nTasche seines Mantels oder Parkas ein Springmesser. \"Er ließ\nes aufklappen und stieß das Messer dem Zeugen G@W, der wie\ngelähmt etwa 50 cm vor ihm stand, mit einer kräftigen Stoßbewegung in die rechte Bauchseite\" (UA S. 4). CB wurde\n\nkurz darauf in ein Krankenhaus eingeliefert. \"Die sofort\nvorgenommene Aufnahmeuntersuchung ergab, daß sich eine etwa\n1 cm lange, längs-verlaufene Stichverletzung etwa 1 Querfinger unterhalb des rechten Rippenbogens befand, die eine\nsofortige Operation erforderlich machte, die auch durchgeführt wurde. Dabei ergab sich, daß der 3 bis A cm tiefe\nStichkanal bis zum Bauchfell reichte, das auf eine Länge von\netwa 1 cm verletzt war. An der Oberfläche des rechten Leberlappens befand sich etwa 2 cm seitlich der Gallenblase eine\nl cm lange Stichverletzung, jedoch ohne Blutung. Diese\nVerletzungen waren nicht lebensgefährlich\" (UA S. 5).\n\nDer Angeklagte hat sich, insoweit unwiderlegt, unter\nanderem dahin eingelassen, er sei unmittelbar nach dem Stich\n\"sehr erschrocken gewesen, über das, was er gemacht habe\"\n(UA S. 7). Nach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte\nmit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil er \"wußte, daß\nder kräftig geführte Stich zum Tode führen könnte, und trotz\ndieser Erkenntnis an der äußersten Gefährlichkeit seiner\nHandlung festhielt, ohne auf einen glücklichen Ausgang\nvertrauen zu können, sondern diesen einfach dem Zufall überließ\" (UAS. 7).\n\nDamit hat die Jugendkammer ihre rechtliche Würdigung\nzur inneren Tatseite letztlich allein mit der dem Angeklagten bewußten Gefährlichkeit des von ihm geführten\n\"kräftigen\" Stichs begründet.\n\nDas reicht hier nicht aus. Die Feststellung, der Täter\nhabe bedingt vorsätzlich gehandelt, erfordert gerade bei\n\nStraftaten gegen das Leben wegen der hoben Hemmschwelle, die\n\nN\nN\n\nvor dem Tötungsvorsatz steht, eine besonders sorgfältige\nPrüfung und erschöpfende Würdigung des Ergebnisses der\nHauptverhandlung (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1983\n\n- 4 StR 154/83; Urteil vom 26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76).\nDanach hätte sich das Landgericht auch damit auseinandersetzen müssen, daß die Verletzung des Tatopfers,\ninsbesondere die Länge des Stichkanals, nicht ohne weiteres\nmit der Feststellung vereinbar ist, der Angeklagte habe\nkräftig zugestoßen. Von Belang ist in diesem Zusammenhang\nauch, daß die Jugendkammer die Wechselwirkung zwischen der\nvom Angeklagten aufgewendeten Stoßenergie und den\nVerletzungsfolgen nicht sicher beurteilen konnte, weil ihr\ndie Beschaffenheit der Messerklinge unbekannt geblieben\nist,\n\nFür den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf die\nWillensrichtung des Angeklagten kann auch bedeutsam sein,\ndaß die Umschreibung \"längs-verlaufene Stichverletzung\"\ndarauf hindeutet, daß das Messer in einem relativ spitzen\nWinkel in den Körper eingedrungen ist und nicht, was für das\nTatopfer gefährlicher gewesen wäre, vom Angeklagten rechtwinklig in den Leib GM sestosen wurde. Schließlich hätte\nVeranlassung bestanden, näher auf die unwiderlegte\nEinlassung des Angeklagten einzugeben, er sei nach dem Stich\nerschrocken gewesen über das, was er gemacht habe. Daraus\nkönnte gefolgert werden, daß der zur Tatzeit erregte\n18-jährige Angeklagte die mögliche Tragweite seines Handelns\nerst nach der Verletzung seines Gegners erkannt hat.\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß\nsich die Jugendkammer der Bedeutung der aufgezeigten\n\nUmstände für den inneren Tatbestand bewußt war.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-04/2-str-385-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-04/2-str-385-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.689921+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-09-04/2-str-385-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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