{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-08-27","aktenzeichen":"1 StR 331/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"26\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 331/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet C up aus CU, geboren am\nEEE :°62 ir AU (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln\n\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 27. August 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohnm,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE?\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n“\n\nfür Recht erkannt:\n\nB74\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n\n18. März 1985, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch und im Ausspruch über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Ulm/Donau hat den Angeklagten wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist verhängt. Das sichergestellte Betäubungsmittel\n(2921 Gramm Haschisch mit einem Anteil von 205,5 Gramm\nreinem THC) wurde ‚eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Sachbeschwerde.\n\nDas in der Hauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nWie sich dem Urteil entnehmen läßt, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des\n§ 31 Nr. 1 BtmG gegeben sind, Von einer Strafmilderung\nnach § 31 BtmG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB wurde\n\"im wesentlichen\" deshalb abgesehen, weil der Angeklagte\n\"seine Hinterleute nicht spontan und von sich aus gleich\nzu Anfang des Verfahrens, sondern erst im Zuge des Verfahrens unter dessen Druck preisgegeben hat\" (UA S. 13/1\n\nBei dieser Begründung bleibt zunächst unklar, ob si\ndas Merkmal der Freiwilligkeit in Frage stellen will. So\nweit sie auf den Zeitpunkt des Geständnisses abstellt,\nerweckt sie aus einem anderen Gesichtspunkt rechtliche\nBedenken. Zwar hat der Tatrichter bei seiner auf eine\nGesamtbetrachtung zu stützenden Entscheidung, ob er von\nder Möglichkeit der Strafrahmenmilderung Gebrauch machen\nwill, auch den Zeitpunkt der freiwilligen Offenbarung de\nWissens ins Auge zu fassen (BGH, Urt. vom 31. Oktober 19\n2 StR 467/84 - NJW 1985, 692 (L) = MDR 1985, 24h). Eine\nsolche Gesamtbetrachtung hat aber das Landgericht ersichtlich nicht vorgenommen. Es ist auch nicht erkennbar\ndaß die späte Aufdeckung der Hintermänner etwa staatlich\nBelange beeinträchtigt hat, sei es daß die Hintermänner\nihr strafbares Verhalten fortsetzen konnten oder daß sic\ndie Bedingungen der Strafverfolgung inzwischen verschleog\nhaben.\n\nZwar hat das Landgericht dem Angeklagten die Offenbarung seines Wissens im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmildernd zugute gehalten. Weil sich die ver\nhängte Strafe jedoch im unteren Bereich des von § 29\nAbs. 3 BtmG vorgegebenen Strafrahmens bewegt, kann nicht\nausgeschlossen werden, daß sie von der erhöhten Mindeststrafe dieser Vorschrift beeinflußt worden ist und bei\nAnwendung des § 49 Abs. 2 StGB milder ausgefallen wäre.\n\nB7\n\nStrafe und Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB haben\ndeshalb keinen Bestand. Die Einziehung des Betäubungsmittels wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.\n\nSchauenburg Gribbohm Maul\n\nSchikora RiBGH Kutzer ist\nurlaubsabwesend und\nkann deshalb nicht unter-\n\n+). zeichnen.\nSchauenburg\n\n>\n\nu -\n\n\\\n\ntert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/1-str-331-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-27/1-str-331-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.417417+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-08-27/1-str-331-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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