{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-08-07","aktenzeichen":"2 StR 787/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 787/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Erich Gerhard B aus MO, geboren am\n1939 inG /TEEEEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. Harald Philipp K u aus MG, dort geboren\nam GEBE 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. Hermann K Ge er — er MB - |\nTEEaED, 2<o>ren en a.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n4. Klaus Jürgen L aus ME, dort\ngeboren am 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n5. Alfred_ P aus MEER, geboren am\n41950 in AB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsnmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\n\nDr. Knoblich\n\nB. Maier\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nels beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt iz\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ki,\n\n2. Rechtsanwalt suuuEu\n\nals Verteidiger des Angeklagten P#,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nBEE, KUEEM, Co EEE, Leu\nund PM wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. April 1984,\nsoweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der An-\n\ngeklagten BEE, ccm, un\n\nund FA werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nA.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit (fortgesetztem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, ferner 130 kg Haschisch sowie ein\nPlastikfaß und Blechkanister eingezogen.\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts;\nder Angeklagte BR peanstandet auch das Verfahren. Der\nAngeklagte Ki wendet sich nur gegen den Strafausspruch.\n\nB.\n\nDer Senat hat in der Hauptverhandlung die Einzelfälle B II 5 und 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a\nAbs. 2 StPO ausgeschieden.\n\nHinsichtlich des verbleibenden Teils der Verurteilungen haben die Rechtsmittel nur Erfolg, soweit sie\nsich gegen die Strafaussprüche richten. Im übrigen sind\nsie unbegründet.\n\nI. Soweit die Schuldsprüche und die BEinzi«hung--\nanordnungen angefoch'en sind, het die Nachprüftng des\nUrteils in dem durch di: Verfahrensbeschränkun;; begrenzten Umfang keinen techtsferler zım Nachteil der\n\nAngeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedürfen\nlediglich folgende Punkte:\n\n4. Zutreffend ist die Annahme der Mittäterschaft\nbei allen Beschwerdeführern.\n\nEin solches Beteiligungsverhältnis liegt vor,\nwenn die an der Tat Mitwirkenden durch ihren Beitrag\nnicht bloß fremdes Tun fördern wollen, sondern entsprechend einer zwischen ihnen zustandegekommenen Vereinbarung ihre eigenen Handlungen durch die der anderen\nergänzen und auch diese sich zurechnen lassen 'ollen.\nOb eine derartig enge Verbindung besteht, ist nach den\ngesamten, von der Vorstellung der betreffenden Personen\numfaßten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung\nbilden der Grund des eigenen Interesses am Erfolg der\nTat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft\noder wenigstens der Wille zu ihr, so daß Durchführung\nund Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen der betreffenden Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli\n1980 - 2 StR 263/80 - mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils bieten keinen\nAnhalt dafür, daß die Strafkamner diese Grundsätze nicht\nbeachtet hat. Das gilt entgegen dem Vorbringen der Angeklagten Ge und PER auch in Bezug auf sie.\n\nDer Erfolg der Unternehmungen hing entscheidend davon ab, daß ein Entdecken der in dem Sattelanhänger mitgeführten großen Mengen Haschisch bei den zahlreichen\n\nI\n\nGrenzkontrollen auf den Fahrten zwischen Syrien und\n\nder Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen war.\n\nZu diesem Zweck wurde der Angeklagte Gef nach\nDEE geschickt. Er hatte früher - damals noch\n\nin Unkenntnis, daß Haschisch geschmuggelt werden\n\nsollte - am vorderen und hinteren Ende des Teleskopholms im Rahmen des Sattelaufliegers jeweils eine\n\netwa 4O cm lange Öffnung geschaffen und zu deren Abdeckung Stahlplatten angefertigt. In Syrien klärte\nHE ihn darüber auf, daß beabsichtigt sei,\n\nin diesen Verstecken Haschisch in die Bundesrepublik\nDeutschland zu bringen, und er 50.000 DM für seine\nMitarbeit erhalten werde. In einer abseits gelegenen\nKiesgrube wurden 160 kg Haschisch eingeladen. Zuvor\nhatte der Angeklagte Gel die vordere der beiden\nPlatten auf dem Teleskopholm entfernt. Später setzte\n\ner sie wieder auf, dichtete das Versteck ab, indem er\ndie Fugen zwischen Platte und Holm verspachtelte, die\nbetreffenden Stellen glattschliff und lackierte. In\ngleicher Weise wurde er bei den zwei folgenden Schmuggelfahrten tätig. Ferner wirkte er jeweils beim Entladen des\nRauschgifts in ME mit. In den beiden erwähnten\nspäteren Fällen rechnete er wiederum nit der Zahlun; eines\nBetrages von 50.000 DM pro Fahrt und eines noch ausstehenden Restes aus dem jeweils vorausgegangenen Unternehnen.\nVor der dritten Fahrt hatte der Angeklagte die Verstecköffnung geändert, um das Einladen des Rauschgifts zu erleichtern, Die beiden alten Öffnungen hatte er zugeschweißt und eine neue, größere in der Mitte des Holms\ngeschaffen. Daraufhin war es möglich, bei dieser dritten\n\nFahrt 190 kg Haschisch in die Bundesrepublik Deutschland zu transportieren. Damit es hier unbeobachtet\nausgeladen werden konnte, bewog der Angeklagte\nGe einen Nachbarn, ihm eine an diesen vermietete Halle für einen Abend zu überlassen.\n\nDer in einer der Firmen der Angeklagten BR\nund KR als Kraftfahrer tätige Angeklagte PIE\nführte in den Fällen B II 7 und 8 die Transportfahrten\nnach und von Syrien durch, ferner betätigte er sich\nbeim Ausladen. Als Entgelt sollte er ebenfalls jeweils\n50.000 DM erhalten.\n\nAngesichts der Bedeutung der von den Angeklagten\nCe und PER zeleisteten Tatbeiträge für eine\nerfolgreiche Durchführung der Aktionen konnte ihre\nTatherrschaft nicht in Frage stehen. Ebensowenig ergeben sich rechtliche Zweifel hinsichtlich des Eigeninteresses der beiden Angeklagten an den Taten. Bezüglich des Angeklagten Ge ist dies nach den\nUrteilsfeststellungen so selbstverständlich, daß sich\ninsoweit nähere Ausführungen erübrigen. Dem Angeklagten\nPO@EED war zwar wenig an dem versprochenen Entgelt gelegen; ihm ging es vielmehr darum, seine in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Arbeitgeber durch den\nbeim Verkauf des Haschisch erzielten Gewinn in die\nLage zu versetzen, die Firma zu sanieren und demit zı-\ngleich nicht nur den Arbeitskollegen “en Arbeitsplatz\nzu erhalten, sondern auch seinen eigenen zu sichern.\nEin dahingehendes Int.eresse genü;t aber zur Begründung\nsowohl des Eigeninteres:es an de: Tat als auch des\n\nMerkmals der Eigennützigkeit beim Handeltreiben.\nEntgegen der Darstellung in seiner Revisionsbegründung handelte er nicht ausschließlich aus\naltruistischen Motiven.\n\n2. Der Senat läßt dahingestellt, ob die Ansicht des Landgerichts, alle Fälle seien Bestandteile einer fortgesetzten Handlung rechtsfehlerfrei\nist. Durch das Zugrundelegen einer solchen rechtlichen\nHandlungseinheit sind die Beschwerdeführer nicht benachteiligt.\n\nDie Verjährungsfrage stellt sich nicht; die erste\nTat, an der einer von ihnen beteiligt war, geschah im\nSpätsommer 1979. Das angefochtene Urteil wurde am\n12. April 1984 verkündet.\n\nAuch das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene neue\nBetäubungsmittelgesetz nötigt nicht zu jener Prüfung.\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung bei\njedem Angeklagten berücksichtigt, inwieweit seine Tatbeiträge während der Geltungsdauer des alten oder des\nneuen Rechts geleistet worden sind und daß nur auf die\nletzteren die verschärften neuen Strafvorschriften angewandt werden dürfen,\n\nII. Nicht bestehenbleiben können die Strafaussprüche,\n\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, jeder\nder genannten Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig Handel\nmit Betäubungsmitteln getrieben. Es hat deshalb als straf-\n\nerschwerend angesehen, daß sie zwei Regelbeispiele\ndes besonders schweren Falles i.S.v. § 29 Abs. 3 BtMG\nverwirklicht hätten, darunter das des gewerbsmäßigen\nHandeltreibens.\n\nDie Urteilsfeststellungen genügen aber nicht\nzur Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Dieses Merkmal ist\nnur dann gegeben, wenn sich der Täter durch wiederholte Tatbegehung eine nicht lediglich vorübergehende\nEinnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will.\nZwar hat das Landgericht bezüglich der Angeklagten\nDE und Ki im Rahmen der Strafzumessungserwägungen\ndargelegt, ihre Absicht, einmalig einen Gewinn von\n200.000 DM zu erzielen, stehe der Gewerbsmäßigkeit\nihres Handelns nicht entgegen; um dieses Ziel zu erreichen, hätten sie ihren ursprünglichen Tatentschluß\nmehrfach erweitert und sich so entschlossen, auf Dauer\nsolange bei der Einfuhr mitzuwirken, bis sie zumindest\nden Gewinn erzielt haben würden, den sie sich zu Anfang vorstellten (Bl. 170 UA). Diese zusammenfassende\nFormulierung steht jedoch nicht in Einklang mit den\nkonkreten Feststellungen zu den einzelnen Fällen. Gleiches gilt hinsichtlich der Angeklagten Ge\nICE uns DEE. Insoweit wird auf Bl. 179, 182, 185\nUA lediglich die Umschreibung des Merkmals der Gewerosmäßigkeit wiedergegeben. Demgegenüber hat das Landgericht zu den Einzelfällen folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagten BEP und KÜÜ gingen im Fall\n\nB II 1 davon aus, daß sie durch eine einzige Schnuggel-\n\nPER\n- ®\nL ur\n\n- 10 -\n\nfahrt einen Reingewinn von 200.000 DM erzielen würden,\nder zur Sanierung ihrer Firmen genügt hätte (Bl. 68,\n74 £f, 91 UA). Dementsprechend hatten sie vereinbart,\nnur einmal einen Haschischtransport durchzuführen\n\n(Bl. 92 UA). Auf diese Weise ließ sich ihr Plan indes,\nwie sich später ergab, nicht verwirklichen, weil ein\ngroßer Teil der von \"Ibrahim\" in Syrien angelieferten\nMenge nicht in dem Versteck verstaut werden konnte und\nsie zudem als Entgelt für ihre Tätigkeit lediglich\n60.000 DM erhielten. Aus diesen Gründen .entschlossen\nsie sich zu einer zweiten Fahrt (Bl. 92 UA). Nachdem\nihnen auch diese nicht den erwarteten Gewinn eingebracht hatte, entschieden sie sich für einen weiteren\nHaschischtransport. Ebenso verhielt es sich jeweils in\nden beiden späteren Schmuggelfällen (B II 7 und 8).\n\nAuch die anderen Beschwerdeführer waren der Überzeugung, daß es sich um eine einmalige Aktion handelte.\nAls der Angeklagte Ge dem Angeklagten DB in\nFall B II 1 heftige Vorwürfe machte, daß ‘er I\nund ihn in einen Haschischschmuggel hineingezogen habe,\ntröstete BE ihn demit, daß ja nun alles erledigt sei\n(Bl. 84 UA). Im Juni 1981 erklärte er ihnen aber, es\nsei \"noch einmal\" ein solches Unternehmen notwendig\n(Bl. 93 UA). Ähnlich lautete seine Aufforderung an sie\nim Fall B II 3 (Bl. 100, 101 UA).\n\nDen Urteilsfeststellungen lißt sich auch richt\nentnehmen, daß dem Angeklagten PB :n Fall B II 7 bekannt war, es werde einer weiteren Schmuggelaktion be-\n\n- 11 -\n\ndürfen. In jenem Fall hatte ihn sein Arbeitgeber\nBEE 1ediglich darüber unterrichtet, daß der im\nMärz 1983 nicht zustande gekommene Haschischtransport nachgeholt werden sollte (Bl. 118 UA).\n\nDa der Tatrichter das Vorliegen zweier Regelfälle\nim Sinne von § 29 Abs. 3 BtMG ausdrücklich als straferschwerend bezeichnet hat, kann ein Beruhen der Strafaussprüche auf der fehlerhaften Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht völlig ausgeschlossen werden.\n\nHerdegen Meyer Knoblich\n\nMaier leyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-07/2-str-787-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-07/2-str-787-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.907707+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-08-07/2-str-787-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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