{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-08-07","aktenzeichen":"2 StR 365/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 365/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nUlrich-Ludwig S (EEE aus OH,\ngeboren am u 1962 ir vos,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n2- 7%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. August 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nDr. Knoblich\nB. Maier\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EP in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Bonn\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Trier\n\nvom 22. März 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner\nauf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet er, daß\ndie Strafkammer die Tat nicht als minder schwer im Sinne des\n§ 30 Abs. 2 BtMG bewertet hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen rauchte der Angeklagte seit\n1981 Haschisch in unterschiedlichen Mengen, zeitweise bis\nzu 1 1/2 g täglich. Er war, wie auch der Mitangeklagte Schü,\nMitglied einer \"Clique\" (UA S. 3) von Rauschgiftkonsumenten,\nin der es üblich war, daß ein Angehöriger der Gruppe Haschisch\nbesorgte und danach an andere zum Preis von 10 bis 12,- DM\npro Gramm verkaufte. Im September 1984 fuhren der Angeklagte\nund der Mitangeklagte mit dem Pkw des sch in die Niederlande,\n\num bei einem Händler, dessen Adresse der Angeklagte zuvor\nerhalten hatte, Cannabisharz einzukaufen. Dem Angeklagten\nstanden 4.500 bis 4.600,- DM, dem Mitangeklagten etwa\n\n2.000,- DM zur Verfügung. Für den Gesamtbetrag erwarben sie\nnach vorhergehender Qualitätsprüfung 1313 9 Haschisch, das bei\neinem THC-Gehalt von teils 7,8 %, teils 17,5 % insgesamt\n\n156 9 Tetrahydrocannabinol enthielt. Wegen, wie sie annahmen,\nstrenger Kontrollen an der niederländisch-deutschen Grenze\nbeabsichtigten der Angeklagte und der Mitangeklagte, das Rauschgift über Belgien und Luxemburg in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Der Angeklagte versuchte, mit dem Cannabisharz durch einen Grenzfluß zu waten, um sich dann auf deutscher\nSeite von Schi wieder aufnehmen zu lassen. Das Vorhaben\nscheiterte jedoch an Hochwasser und Kälte. Der Angeklagte versteckte das Rauschgift zunächst in Luxemburg und begab sich in\ndie Bundesrepublik. Am nächsten Tag kamen der Angeklagte und\nder Mitangeklagte überein, daß der Angeklagte das Cannabisharz\nüber eine den Grenzfluß überspannende Fußgängerbrücke in die\nBundesrepublik Deutschland verbringen solle. Unmittelbar nach\n\nÜberschreiten der Brücke wurde der Angeklagte gestellt.\n\nDie Angeklagten wollten das Rauschgift im Inland nach den\njeweils eingesetzten finanziellen Mitteln aufteilen. Sie hatten\ndie Absicht, das erworbene Haschisch zur Deckung des eigenen\nBedarfs zu verwenden, wollten aber auch an Mitglieder der\n\"Clique\" zum Selbstkostenpreis Stoff abgeben, wenn sie danach\n\ngefragt würden (UA S. 4).\n\nI\nN\n\nIhre Auffassung, es liege kein minder schwerer Fall vor,\nhat die Strafkammer zwar nur knapp begründet, doch reichen angesichts der hier gegebenen Umstände die angestellten Erwägungen\naus. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß von\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch Fälle erfaßt werden, in denen der\nTäter nicht besonders große Mengen an Betäubungsmitteln zum\nEigenverbrauch eingeführt hat. Dabei müsse der Tatrichter besonders sorgfältig prüfen, ob ein minder schwerer Fall gegeben\nist (vgl. BGHSt 31, 163, 169; BGH Strafverteidiger 1983, 202;\n1983, 332; 1983, 461). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer Menge und Verwendungszweck in ihrer Bedeutung\nfür die rechtliche Würdigung nicht verkannt hat (UA S. 7, 8).\nDie Menge des eingeführten Stoffes durfte sie in diesem Fall\nzum Nachteil des Angeklagten werten. Das Rauschgift war von\nguter bis sehr guter Qualität. Dies war dem Angeklagten wegen\nder dem Kauf vorangegangenen Prüfung des Betäubungsmittels\nauch bekannt. Es enthielt das Zwanzigfache des Wirkstoffgehalts,\nder für eine nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG erforderlich ist (vgl. BGHSt 33, 8). Zu Recht berücksichtigt das Landgericht auch, daß das Rauschgift nicht\nnur zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei, da der Angeklagte\nund der Mitangeklagte auch an Mitglieder ihrer \"Clique\" Haschisch\n\nzum Selbstkostenpreis abgeben wollten.\n\nDaß die Strafkammer die weiteren Gesichtspunkte, die sie\nim Rahmen der Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne angeführt hat, bei der Prüfung des minder schweren Falles außer\nacht gelassen haben könnte, schließt der Senat aus. Insoweit\n\nhat das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet, daß er\n\ngeständig war und das Rauschgift sichergestellt werden konnte „\nAngelastet hat sie ihm, daß er der Initiator der Tat gewesen\nsei und die Adresse des Händlers zur Verfügung gestellt habe,\ndaß er allein über 900 g Haschisch habe erwerben wollen, da}\ner sich nach dem ersten Einfuhrversuch nicht habe von der Tat\nabbringen lassen, und er \"bereits einmal mit Haschisch aufge-\n\nfallen\" und \"gemaßregelt\" (UA S. 8) worden sei.\n\nDiesen Erwägungen sind zwar gewichtige Strafmilderungsgründe zu entnehmen, doch hat die Strafkammer zutreffend auch\nauf Umstände hingewiesen, die sich für den Angeklagten nachteilig auswirken mußten. In diesem Zusammenhang durfte die\nStrafkammer entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung\ndes Angeklagten zu zwei Freizeitarresten wegen fortgesetzten\nErwerbs von Haschisch berücksichtigen. Zwar hat das Landgericht\nnicht den Zeitpunkt der Verurteilung mitgeteilt, doch ist\ndies hier deswegen kein durchgrei fender Rechtsfehler, weil\nder Senat aus den Urteilsgründen die für seine Nachprüfung\nerforderlichen Angaben entnehmen kann (vgl. hierzu BGH,\nBeschluß vom 8. September 1983 - 4 StR 528/83; BGH Strafverteidiger 1984, 151). Daß die frühere Verurteilung des Angeklagten)\n\nL\n\n-1-\n\nbei Verkündung der Entscheidung der Strafkammer zu Recht noch\nim Erziehungsregister eingetragen war (S§ 63 BZRG), ergibt\nsich aus dem Alter des Angeklagten (23 Jahre). Im übrigen\nläßt sich aus der Darlegung, daß die Freizeitarreste während\nder Ableistung des Wehrdienstes verhängt wurden, entnehmen,\n\ndaß die Verurteilung noch nicht lange zurückliegen kann.\n\nHerdegen Meyer Knoblich\nMaier j Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-07/2-str-365-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-07/2-str-365-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.868066+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-08-07/2-str-365-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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