{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-08-06","aktenzeichen":"4 StR 420/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 420/85 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig Wilhelm B WB aus IM, dort geboren am\n@. WER 1961,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 6. August 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 26. März 1985\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Abgabe sowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Das\nLandgericht hat nunmehr den Angeklagten zur Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg; die Strafzumessungsgründe\nhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:\n\nDas Landgericht berücksichtigt - ersichtlich zum\nNachteil des Angeklagten - bei der Bemessung der Strafe\nfür die erste Tat, daß er \"nicht nur mit Haschisch Handel\ngetrieben, sondern daneben auch noch die Tatbestandsvariante\n\ndes Erwerbs\" (UA 21), und bei der Strafzumessung für die\ndritte Tat, daß er \"hier tateinheitlich gar vier Formen\nder Betäubungsmitteldelinquenz verwirklicht\" hat (UA 23),\ndarunter ebenfalls den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nIn der Regel ist zwar das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände geeignet, den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat zu verstärken, und kann deshalb\nein Strafschärfungsgrund sein (vgl. BGH, Urteile vom\n27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m. w. Nachw. und vom\n24. Juni 1982 - L StR 218/82). Hier ist die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstands jedoch rechtlich\nfehlerhaft. Denn der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs,\nden der Angeklagte tateinheitlich mit dem unerlaubten\nHandeltreiben - bei der dritten Tat auch mit den weiteren\nStraftatbeständen - verwirklicht hat, betrifft jeweils\nnur die Betäubungsmittel, die er für den Eigenverbrauch\nerworben hat. Durch diese Betäubungsmittel sind aber andere\nPersonen nicht gefährdet worden. Deshalb kann hier das Zusammentreffen der beiden Straftatbestände eher zu einer\nmilderen Beurteilung der Taten Anlaß geben, darf aber\njedenfalls nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH,\nUrteil vom 1. Juni 1983 - 2 StR 182/83; Dreher/Tröndle,\n42. Aufl. § 46 StGB Rdn. 23). Zu Recht weist die Revision\ndarauf hin, daß anderenfalls \"der Nur-Händler milder bestraft würde, als der Händler, der einen Teil der erworbenen Betäubungsmittel ohne Schädigung Dritter selbst\nverbraucht\",\n\nIn den Strafzumessungsgründen für die zweite Tat, bei\nwelcher der Angeklagte ebenfalls beide Straftatbestände verwirklicht hat, wird dieser Umstand zwar nicht ausdrücklich\n\nAl\n\n-L-\n\nerwähnt, Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß das\nLandgericht ihn auch hier zum Nachteil des Angeklagten\nberücksichtigt hat, zumal es davon ausgeht, daß \"diese\nzweite Tat mit der ersten vergleichbar\" ist (UA 21).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs. Da sowohl die Einzelstrafaussprüche als auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nim Bereich der oberen Grenze schuldangemessener Bestrafung\nliegen, läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht\nden Angeklagten ohne diesen Rechtsfehler milder bestraft\nhätte.\n\nHürxthal Knoblich\n\nSalger i\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-06/4-str-420-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-06/4-str-420-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.808931+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-08-06/4-str-420-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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