{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-07-18","aktenzeichen":"2 StR 210/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 210/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEnil KO aus ICE - „ EEE, geboren am\nGERNE 1950 ::. Tr EEE, zur Zei:\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nD\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. Juli 1985 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Der die Revision des Angeklagten als\nunzulässig verwerfende Beschluß des\nLandgerichts Wiesbaden vom 15. Pebruar 1985 wird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 14, November 1984 mit den Feststellungen, die nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verwar fen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten\ndurch Beschluß vom 15. Februar 1985 gemäß § 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet\nworden war. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 346 Abs. 2\n\nStPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen.\nSein Antrag hat Erfolg. Denn die Urteilszustellung vom\n\n2. Januar 1985 konnte die Frist zur Revisionsbegründung\nnicht in Lauf setzen, weil die Urschrift des Urteils\n\nund die zugestellte Ausfertigung die Namen der mitwirkenden Schöffen nicht enthielten und damit an einem\nwesentlichen Mangel litten (BGH, Urteil vom 26. Ok-\n\ntober 1954 - 5 StR 437/54; BGH, Beschluß vom 25. Ok-\n\ntober 1978 - 2 StR 342/78; Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl.\nRan. 6 zu § 345). Der Beschluß muß daher aufgehoben werden.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag des Beschwerdeführers\nvom 4. März 1985 ist gegenstandslos, da die Revision an\ndiesem Tage rechtzeitig, nämlich vor der späteren\n- wirksamen - Urteilszustellung am 29, April 1985 begründet wurde.\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt, Seine Revision,\nmit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt\nzur Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen.\n\nNach den Feststellungen verdächtigte der Angeklagte seine Ehefrau schon seit längerer Zeit der Untreue. \"Er grübelte über das Verhalten seiner Ehefrau\nmehr und mehr nach und erfand immer neue Männer, mit\ndenen seiner Ansicht nach seine Frau die Ehe gebrochen\nhaben soll. Er verdächtigte sie schließlich sogar, mit\nihrem Neffen Jürgen, der damals 12 bis 15 Jahre alt war\nund mit ihrem eigenen Sohn Bernhard, Ehebruch getrieben\nzu haben\" (UA S. 7). Am Tattage war der Angeklagte\nschon am Nachmittag betrunken. Gegen 18.30 Uhr warf er\n\n?\n\nseiner Frau erneut vor, sie habe einen Mann in ihren\nSchlafzimmer. Nach einem Gespräch mit dem im elterlichen Haushalt lebenden, im Jahre 1957 geborenen Sohn\nBernhard drohte er diesem, \"er werde ihn abstechen,\nwenn er sein Zimmer betrete, denn er sei ein Hurensohn. Er hatte nach wie vor den Verdacht, seine Ehefrau habe mit dem gemeinsamen Sohn ein Verhältnis\"\n\n(UA S. 8 und 9). Gegen 22.30 Uhr rüttelte der Angeklagte an der verschlossenen Türe des Schlafzimmers\nseiner Ehefrau und \"verlangte, daß diese öffnen solle,\ndenn wenn sie schon nicht mit ihrem Sohn im Bett liegen\nwürde, dann 'sei mit Sicherheit ein anderer Mann bei\nihr\" (UA S. 10), Er drohte, die Türe aufzutreten, begab sich dann aber auf Aufforderung seines Sohnes\nzurück zu seinem Zimmer. Als sich die beiden Männer\n\nim Türrahmen gegenüberstanden und Bernhard KB\nverlangte, sein Vater solle nun zu Bett gehen, zog\ndieser ein Messer aus seinem Morgenmantel und versetzte seinem Sohn mit Tötungsvorsatz einen Stich\nunter das linke Schulterblatt. Er versuchte, noch\nweiter auf ihn einzustechen, wobei er wiederholt\nschrie: \"ich stech Dich ab, ich stech Dich ab\"\n\n(UA S. 10 und 11). Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte\neine Blutalkoholkonzentration von 2,88 %o (UA S, 11\nunten/12 oben).\n\nDie Persönlichkeit des Angeklagten würdigte die\nStrafkammer, sachverständig beraten, unter anderem wie\nfolgt: \"Er ist ... querulatorisch, fanatisch, leicht\naufbrausend, aggressiv, hartnäckig und in hohem Maße\neifersüchtig ... Insbesondere die Eifersucht hat sich\n.».. zu einer fast paranoiden Idee entwickelt\" (VA S. 15),\n\nDie Strafkammer billigte dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu, Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) verneinte sie. Diese Entscheidung\nist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet schon, daß\ndie Strafkammer ihren Erörterungen eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,88 %o zugrundelegte,\nohne dies zu begründen. Sie gab nicht einmal an, ob\neine Blutentnahme erfolgt war oder ob die Blutalkoholkonzentration anhand von - ebenfalls nicht mitgeteilten -\nFeststellungen über den Alkoholgenuß des Angeklagten vor\nder Tat ermittelt wurde. Es ist dem Revisionsgericht\ndaher nicht möglich, die vom Tatrichter vorgenommene\nBerechnung zu überprüfen.\n\nDie festgestellte Blutalkoholkonzentration von\n2,88 %o liegt nahe bei dem Wert von 3,0 %o, von dem ab\nnach ständiger Rechtsprechung selbst bei alkoholgewöhnten\nTätern regelmäßig Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen\nwerden kann (BGH, Beschluß vom 7. September 1978 -\n4 StR 467/78; BGH NStZ 1982, 243 mit Zitaten).\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer Schuldunfähigkeit verneint, wird dieser erheblichen alkoholischen\nBeeinflussung und den bei der Wiedergabe der Feststellungen aufgezeigten Besonderheiten des Falles nicht gerecht.\nDenn das Landgericht setzt sich hier weder mit der Tat\nselbst noch mit der Persönlichkeit des Angeklagten und\ninsbesondere seinem Eifersuchtswahn auseinander, Es\nstellt nur auf die \"Erinnerungen\" und \"konkreten Äußerungen\" des Angeklagten ab und würdigt dabei auch nicht, daß\nbeim Angeklagten eine - nach Ansicht des Tatrichters\n\n7\n\nallerdings auf Verdrängung beruhende - Gedächtnisltcke\nbestand und daß seine Äußerungen kaum geeignet sind,\nnoch vorhandenes Hemmungsvermögen zu belegen. Jedenfalls kann nach den bisherigen Feststellungen nicht\nausgeschlossen werden, daß die Kumulation von starker\nalkoholischer Beeinflussung - die für sich allein für\nerhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens spricht -\nund Eifersuchtswahn dazu führte, daß der Angeklagte bei\nBegehung der Tat schuldunfähig war.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler berühren die Feststellungen über das äußere Tatgeschehen nicht. Diese\nkönnen daher bei der im übrigen gebotenen Aufhebung des\nangefochtenen Urteils bestehen bleiben.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird darauf\nhingewiesen, daß das Verbot der Schlechterstellung\nder Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegensteht (§ 358 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nHerdegen Meyer Niemöller\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-18/2-str-210-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-18/2-str-210-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.304207+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-07-18/2-str-210-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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