{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-07-12","aktenzeichen":"2 StR 698/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„Pe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 698/85 - — BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Celal Y (EB , in der Bundesrepublik.\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 139465\nin PB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\n-2- OT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezem-\n- ber 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 12. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, gebildet aus\nEinzelstrafen von zwei (Erwerb) und fünf Jahren Freiheitsstrafe (Beihilfe zum Handel). Es hat außerdem auf Einziehung sichergestellten Rauschgifts erkannt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO, soweit sie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs.\n\nDie Strafkammer hat die Einzelstrafe für die Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dem gemäß § 27\nAbs. 2 Satz 2, 8 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen\ndes §§ 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Dabei hat sie nicht erörtert, ob und aus welchen Gründen sie die Beihilfe für\nbesonders schwerwiegend gehalten hat. Das läßt besorgen,\ndaß das Landgericht allein an das von dem Haupttäter\nverwirklichte Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nangeknüpft hat. Das wäre rechtsfehlerhaft. Denn es kommt\nbei der Beihilfe darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst\nals besonders schwerer Fall darstellt (ständige Recht- -\nsprechung; siehe die Rechtsprechungshinweise bei Mösl,\nNStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206;\nBGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84 -\nund vom 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht\ndiese Frage verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte. Denn die Beihilfehandlung des Angeklagten\nbeschränkte sich darauf, einige Stunden für den Haupttäter\nden Schlüssel zu dem Schließfach, in dem die Tasche mit\ndem Rauschgift abgestellt war, und den Schlüssel zu dieser\nTasche selbst aufzubewahren, wobei nicht einmal feststeht,\ndaß der Angeklagte den Umfang des durch ihn geförderten\nRauschgiftgeschäfts kannte. Er wußte zwar, daß die Tasche\n\"eine nicht geringe Menge portionierten und zum Handel-\n\n-4- OT\n\ntreiben bestimmten Heroins enthielt\" (UA S. 6), die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, welche Vorstellungen\ner über die tatsächliche Menge und den Reinheitsgrad des\n\nin der Tasche verwahrten Heroins hatte.\n\nDa die Bemessung der Einsatzstrafe von fünf Jahren\nsich auch auf den Ausspruch über die Einzelstrafe für\nden unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln ausgewirkt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-12/2-str-698-85","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-12/2-str-698-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.976855+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-07-12/2-str-698-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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