{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-07-12","aktenzeichen":"2 StR 334/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 354/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Josef Karsten K aus AUGEN, geboren am\nWEEEER 1965 in ‚ zur Zeit in Strafhaft\nin anderer Sache,\n\n2. Vladimir Ko WWW , ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam WERE 1962 in vomEEmEn (Jugoslawien), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n3. Joachim Johenn D EEE aus ABER, dort geboren\nam GE 1962,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Angeklagten KEN\nund Kopf gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 1985\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Du\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit\n\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten KB und\nKo@# des schweren Raubes und anderer Delikte schuldig\ngesprochen, bei KB unter Einbeziehung eines früheren\nUrteils auf eine Jugendstrafe von fünf Jahren, bei Ko\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun\nMonaten erkannt sowie gegen den Angeklagten Dei wegen\nBeihilfe zum schweren Raub eine Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verhängt; ein Kleinkalibergewehr\n\nnebst Schalldämpfer, Magazin und Patronen ist eingezogen worden.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten KÜEEW und Kog\nsind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nGleiches gilt auch für die Revision des Angeklagten\nDEE, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall des\nschweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) verneint. Es erstreckt diese Beurteilung auf alle Angeklagten, also\nauch den Beschwerdeführer, stellt dabei auf die Merkmale\nder Haupttat ab und kommt zu dem Ergebnis, daß diese\n\"auch unter Berücksichtigung der Tatbeiträge und der\nPersönlichkeiten der einzelnen Angeklagten\" nicht in\neiner Weise, welche die Anwendung des Normalstrafrahmens\nals unangemessen erscheinen ließe, vom Durchschnitt der\nvorkommenden Fälle des schweren Raubes abweiche (UA\ns.29 f).\n\nDamit hat die Strafkammer, was den Angeklagten Du»\nangeht, den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt verkannt. Bei diesem Angeklagten stand zur Entscheidung, ob\nein minder schwerer Fall der Beihilfe zum schweren Raub\nvorlag. Dabei hätte nicht in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und der Tatbeitrag des Angeklagten lediglich Berücksichtigung finden dürfen; vielmehr kam es gerade\numgekehrt darauf an, ob sein Tatbeitrag selbst, also die\nden Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung des\n\nRaubes bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat einen minder schweren Fall der Beihilfe darstellte\n(so für die entsprechende Frage der Bejahung eines\nbesonders schweren Falles: BGH NStZ 1981, 394; 1982,\n206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84,\n27. März 1985 - 2 StR 71/85 und 5. Juli 1985 - 2 StR\n161/85).\n\nDaß die Strafkammer die Frage unter diesem Gesichtspunkt beurteilt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nDarin werden, was die Tatseite betrifft, ausschließlich\nMerkmale der Haupttat erörtert. Welches Gewicht die\nStrafkammer den Unterstützungshandlungen des Angeklagten\nDedisch beimißt, legt sie nicht dar. Damit hätte sie\nsich aber schon im Blick auf die Besonderheiten des Falles\nauseinandersetzen müssen. Die Unterstützungshandlungen\ndes zur Tatzeit erst 22 Jahre alten, nur unwesentlich\nvorbelasteten Angeklagten beschränkten sich darauf, die\nanderen Angeklagten in ihrem bereits gefaßten Tatentschluß\nzu bestärken und Angaben über die genaue Lage der Wohnung\ndes Opfers zu machen, die überdies einem der Haupttäter -\nwenn auch nur oberflächlich - bereits bekannt war.\n\nDer Strafausspruch kann auf dem dargelegten Rechtsfehler beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes zur Annahme eines minder schweren Falles\nder Beihilfe gelangt wäre und auf eine niedrigere Strafe\nerkannt hätte.\n\nDemgemäß muß über den Strafausspruch neu verhandelt und entschieden werden.\n\nHerdegen Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-12/2-str-334-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-12/2-str-334-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.958032+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-07-12/2-str-334-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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