{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-11","aktenzeichen":"4 StR 307/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 307/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter l > aus ME, dort geboren am\n“ wem 1965\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger\n\n2\n\n.2- Al\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 11. Juli 1985 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen die Kostenentscheidung..des Urteils\n\ndes Landgerichts Münster vom 18. März 1985\nund seine Beschwerde gegen den vom Landgericht mit dem Urteil verkündeten Beschluß,\ndurch den es die Bewährungszeit festgelegt,\nAuflagen erteilt und die Bewährungshilfe\n\ngeregelt hat, werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Rechts-\n\nmittel zu tragen.\n\nMit der gegen die Knstenentscheidung des Landgerichts Münster vom 18. März 1985 gerichteten sofortigen\nBeschwerde - über die gemäß 8 464 Abs. 3 Satz 3 StPO der\nBundesgerichtshof zu entscheiden hat - strebt der Angeklagte an, von den Kosten für die Anhörung eines Sachverständigen freigestellt zu werden, der ein Gutachten zur\nSchuldfähigkeit eines Mitangeklagten erstattet hatte.\nAußerdem wendet er sich dagegen, daß kostenmäßig die Milderung des Schuldvorwurfs gegenüber der ursprünglichen\nAnklage nicht berücksichtigt worden sei. Beide Einwendungen können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhel-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte hat gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Tatsache, daß die in\n\neiner ersten tatrichterlichen Entscheidung ausgesprochene\n\nVerurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und der Angeklagte in der\nnunmehr angefochtenen Entscheidung nur noch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen (8 179 Abs. 1,\n\n2 StGB) verurteilt worden ist, könnte kostenrechtlich nur\ndann von Bedeutung sein, wenn besondere gerichtliche Auslagen oder notwendige Auslagen entstanden wären, die der\nStaatskasse nach § 465 Abs. 2 StPO auferlegt werden könnten. Dies ist nicht der Fall. Der Umstand, daß der Vorwurf\ndes sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger weniger\nschwer wiegt als der der Vergewaltigung, führt ebensowenig\nzur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO wie die Tatsache, daß\ndie Milderung des Schuldvorwurfs und die Ermäßigung der\nStrafe erst auf eine Revisionsentscheidung hin vorgenonmmen worden ist (BGH NStZ 1982, 80).\n\nGemäß 8 466 Satz 1 StPO haftet der Angeklagte für\ndie Auslagen, die für Mitangeklagte aufgewandt worden\nsind, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem\nehemaligen Mitangeklagten Kosse nicht vor; denn dieser\nist wegen einer Vergewaltigung verurteilt worden, an welcher der Angeklagte nicht mitgewirkt hat. Seine Verurteilung betrifft deshalb nicht die Tat, wegen welcher der Angeklagte verurteilt worden ist. Dieser haftet deshalb\nnicht für die Auslagen der Staatskasse, die im Verfahren\ngegen den Mitangeklagten entstanden sind. Dies brauchte\naber in der Kostenentscheidung nicht zum Ausdruck gebracht\nzu werden. Denn die Ausscheidung solcher Auslagen, für\ndie der Angeklagte nicht haftet, erfolgt im Kostenansatzverfahren (vgl. Schikora in KK § 466 Rdn. 3).\n\nIn einer weiteren Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß, durch\n\n10\n\nden das Landgericht gemäß 8 268 a StPO unter anderem die\nBewährungszeit festgelegt hat. Er macht geltend, die Bewährungszeit hätte nicht auf drei Jahre festgesetzt werden\ndürfen, weil bereits mit dem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 23. März 1984 eine\ndreijährige Bewährungszeit angeordnet worden sei. Die mit\ndem Urteil vom 18. März 1985 verbundene Anordnung verstoße\n\ndeshalb gegen das Verschlechterungsverbot.\n\nDie Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen\nund über die ebenfalls der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat (8§ 305 a Abs. 2 StPO), ist nicht begründet, weil\nder angefochtene Beschluß nicht gesetzwidrig ist (8 305 a\nAbs. 1 Satz 2 StPO).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-11/4-str-307-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-11/4-str-307-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.878251+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-07-11/4-str-307-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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