{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-07-04","aktenzeichen":"4 StR 349/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 349/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Karl J ED zus BEE, geboren an &. W-\nwm 1356 in Vo - > u.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Juli 1985 gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n22. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubtem Erwerb und unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen. Mit\nseiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision wendet sich\nmit Recht gegen die dem Angeklagten nachteiligen Schlußfolgerungen des Landgerichts aus dem Umstand, daß er bei seinen ersten Vernehmungen als Beschuldigter keine Angaben\n\nzur Sache gemacht hat:\n\n1. Der Angeklagte wurde nach seiner Festnahme poli-\n\nzeilich vernommen. Bei dieser Vernehmung \"gab er zu Proto-\n\nkoll, daß er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht\näußern, sondern zunächst mit einem Rechtsanwalt Rücksprache\nnehmen wolle\". Bei der anschließenden Vernehmung durch die\nHaftrichterin erklärte er, nachdem er umfassend über die Angaben des Belastungszeugen Heinz PB unterrichtet worden war, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien nicht\nrichtig, im übrigen beziehe er sich auf seine Angaben bei\nder Polizei (UA 23). Erst nach etwa einem Monat nahm er in\neinem Schriftsatz seines Verteidigers \"erstmals zur Sache\nStellung und gab sein Alibi an\" (UA 24); diese Angaben hat\n\ner dann in der Hauptverhandlung aufrechterhalten.\n\nDas Landgericht hält die Angaben des Angeklagten zu\nseinem Alibi für unzutreffend. Es gründet seine Überzeugung\nunter anderem darauf, daß er diese Angaben \"spätestens bei\nder Vernehmung durch die Haftrichterin\" hätte machen können; sein Schweigen sei \"nur dadurch zu erklären, daß er zu\ndiesem Zeitpunkt keine entlastenden Angaben machen konnte,\nweil die Aussage des Zeugen PB wahrheitsgemäß war\"\n\n(VA 24).\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nAus dem Umstand, daß der Angeklagte sich bei diesen Vernehmungen nicht zur Sache eingelassen, insbesondere auch\nkeine Angaben zu seinem Alibi gemacht hat, durfte das Land-\n\ngericht keine ihm nachteilige Schlußfolgerung :ziehen.\n\nDas Gesetz billigt dem Beschuldigten das Recht zu,\nsich nicht zur Sache einzulassen. Müßte er befürchten, daß\nsein Schweigen später bei der Beweiswürdigung zu seinem\nNachteil ausgelegt wird, so wäre dieses Recht in einer\nWeise beschränkt, die nicht vertretbar ist. Er wäre dann\nnämlich, um diesem Nachteil zu entgehen, gezwungen, schon\n\nbei der ersten Vernehmung zur Sache auszusagen,; damit wäre\n\ner aber in seiner freien Willensentschließung beeinträchtigt. Dem Gericht ist es deshalb verwehrt, aus dem Schweigen des Angeklagten - und zwar gleichgültig, aus welchem\nGrunde er sich hierzu entschlossen hatte - ihm nachteilige\nSchlüsse zu ziehen (vgl. BGHSt 20, 281, 282/283; BGHSt 25,\n365, 368 m. w. Nachw.; vgl. auch die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 261 StPO Rdn. 16 ff).\n\n3. Die Beweiswürdigung ist somit fehlerhaft. Auf\ndiesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, denn das Landgericht sieht in dem dargelegten Aussageverhalten des Angeklagten eine Bestätigung für die Richtigkeit der Angaben\ndes Belastungszeugen (UA 23) und zieht aus diesem Verhalten auch den Schluß, daß die vom Angeklagten benannten Alibizeugen falsch ausgesagt haben, um ihn zu entlasten (UA\n\n34). Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-04/4-str-349-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-04/4-str-349-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.641942+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-07-04/4-str-349-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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