{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-07-03","aktenzeichen":"2 StR 188/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 188/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGEHE 1945 in Fr.\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\n/\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1985, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aiiiiiiE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 4. Juni 1984 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel ist - ebenso wie die gegen das erste UÜrteil des Landgerichts vom 4. März 1983 gerichtete Revision - begründet.\n\n1. Nach den Feststellungen lud die Ehefrau des Angeklagten am Abend des Tattages ihren Vater, den jetzigen\nNebenkläger KÜEE, in die eheliche Wohnung ein. Der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Er hatte seit\n\n/\n\nlängerer Zeit ein gespanntes Verhältnis zu seinem Schwiegervater. Es war auch schon zu Auseinandersetzungen gekon-\n\nmen.\n\nEinige Zeit nach dem Eintreffen KÜEMf, der bereits\nso viel Bier getrunken hatte, daß \"eine Verständigung mit\nihm kaum möglich\" war (UA S. 5), kam es zu einem Streit\nzwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, weil der\nAngeklagte mit Frau HOP, einer zu Besuch gekommenen\nBekannten, eng umschlungen getanzt und ihr einige Küsse\nauf die Wange gegeben hatte. Die Eheleute verließen für\nkurze Zeit die Wohnung. Während ihrer Abwesenheit nahm\nEB ein an der Wohnungswand als Dekoration hängendes\nBajonett, das er den Eheleuten geschenkt hatte. Er zog\ndas Messer aus der Scheide, setzte Frau HB die Spitze\nder Messerklinge an den Hals und sagte: \"Wenn meine Tochter\nnicht gesund zurückkommt, bringe ich dich um\". Als Frau\nH@WEM sich daraufhin ruhig verhielt und auf KB einsprach, ließ er von ihr ab.\n\nNach Rückkehr der Eheleute DW berichtete Frau\n| dem Angeklagten, ohne Einzelheiten zu nennen, von\nder Bedrohung. Der Angeklagte war darüber empört, wies\nKW, zunächst erfolglos, aus der Wohnung und holte\naus dem Schlafzimmer einen umgebauten, mit scharfer\nMunition des Kalibers 6.35 geladenen Gasrevolver. Nach\nkurzer Rangelei zwischen dem Angeklagten und KB verließ dieser die Wohnung und das Haus, kehrte aber bald\ndarauf wieder in den Hausflur zurück. Im Rahmen der\nsich anschließenden lautstarken Auseinandersetzung verweigerte der Angeklagte gegen den ausdrücklich erklärten Willen seiner Frau seinem Schwiegervater mit\n\ndrastischen Worten den Zutritt zur Wohnung.\n\n\"KO kam nun die Treppe, die von der Haustür zur\nWohnung I führt, hoch. Kurz bevor er den\nTreppenabsatz erreichte, trat ihm der Angeklagte\nder sich gegenüber KW durchsetzen wollte, da\ner durch dessen Verhalten und das Verhalten seiner\nEhefrau in seinem Selbstwertgefühl gekränkt war,\nmit dem Fuß vor die Brust. KB taumelte zwar\netwas zurück, konnte sich jedoch am Geländer festhalten und ging die Treppe weiter bis zum Treppenabsatz hinauf. Auf dem Treppenabsatz zwischen den\nWohnungen J und Hausburg kam es nun erneut\nzu einer Rangelei zwischen K und dem Angeklagten, KM trug dabei das Bajonett im Hosenbund.\n\nwährend der Angeklagte mit K aneinander\ngeraten war, zog er seine geladene Pistole. K\nversuchte ihm die Waffe wegzunehmen. Frau D\nversuchte nun, den Angeklagten, als er sich während der Rangelei in der Hocke befand, von ihrem\nVater wegzuziehen. Sie umklammerte ihn von hinten\nam Hals und Oberkörper und zog ihn zurück. Der Angeklagte geriet dadurch in eine fast horizontale\nRücklage und zog KM mit sich, der sich nun\nunmittelbar über ihm befand. In diesem Moment\ndrückte der Angeklagte seine Waffe ab. Bei der\nAbgabe des Schusses befand sich die Pistole nur\nwenige Zentimeter vom Kopf KB entfernt\"\n(UA S. 8).\n\nDas Geschoß traf KB im Bereich des linken Augenwinkels\nund trat am Scheitelbein wieder aus. Die Verletzung war\nlebensgefährlich. KEEEER wurde durch eine mehrstündige\nNotoperation gerettet. Der Angeklagte war zur Tatzeit\nalkoholisiert. Zusammen mit seiner Ehefrau und der\n\nZeugin HOW Hatte er im Laufe des Abends etwa 0,8 Liter\n80 %igen Rum getrunken.\n\n2. Der Angeklagte hat sich abweichend von den Feststellungen vor allem dahin eingelassen, daß KB, als\ner sich unmittelbar über ihm befunden habe, mit normaler\nLautstärke gesagt habe: \"Jetzt habe ich dich, jetzt stech\nich dich ab\". Daraufhin sei er in Panik geraten. \"Er habe\nsich vorgestellt, daß x das Bajonett, das er im Hosenbund bei sich trug, ziehen würde, um ihn abzustechen. In\nTodesangst habe er deshalb die Pistole abgedrückt, dabei\nhabe er nicht erkennen können, wohin die Waffe zielte, da\nsein Kopf von seiner Ehefrau nach hinten gezogen worden\nsei\" (UA S. 11).\n\n3. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, Kun habe ihn mit \"Abstechen\" bedroht, für widerlegt. Gegen ihre hierfür gegebene Begründung und andere,\ndie Frage der Notwehr und der Putativnotwehr betreffende\nErwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nZutreffend ist die Ansicht des Landgerichts, der\nAngeklagte sei nach dem vorausgegangenen Verhalten\nseines stark angetrunkenen Schwiegervaters berechtigt\ngewesen, ein nochmaliges Betreten der Wohnung durch\nKGEEER zu verhindern (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB\n21. Aufl. § 123 Rdn. 18 m.w.N.). Die Ausführungen jedoch, mit denen die Kammer Notwehr und Putativnotwehr\ndes Angeklagten während der sich anschließenden F£reignisse verneint, halten rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\n/\n\nDie Strafkammer schließt Notwehr und Putativnotwehr\naus, weil, als der Angeklagte den Schuß abgab, ein \"unmittelbar lebensbedrohender Angriff\" Kl nicht vorgelegen habe. | hat das Bajonett nicht gezogen.\nDer Angeklagte konnte auch nicht subjektiv annehmen,\ndaß er sich in einer Notwehrsituation befunden hat.\n\nEr hatte in dem Verhalten KB keine Anhaltspunkte\ndafür, daß dieser die Absicht hatte, ihn mit dem Bajonett niederzustechen. KW hat jedenfalls ein derartiges Vorhaben nicht angekündigt\" (UA S. 19).\n\nDiese Erwägungen reichen hier nicht aus.\n\na) Die Kammer verkennt nicht, daß für die Frage der\nNotwehr der vom Angeklagten behaupteten Äußerung Kin\nentscheidende Bedeutung zukommt. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Äußerung nicht gefallen ist. Dabei\nstützt sie sich vor allem auf die Aussagen der Zeugen\nHal. Diese hatten sich hinter ihrer geschlossenen,\nauf dem gleichen Hausflur wie die Wohnung des Angeklagten gelegenen \"normalen und üblichen\" Wohnungstür befunden und von dort das Geschehen vor der Tür verfolgt.\nSie haben, so führt die Kammer aus, keine Drohung K-1 vernommen, obwohl diese von ihnen auch dann \"hätte\ngehört werden müssen\", wenn KM sie \"mit normal lautem\nTonfall ausgesprochen\" hätte.\n\nDen genauen Inhalt der Aussage der Zeugen teilt die\nStrafkammer nicht mit. Das ist hier als sachlichrechtlicher Fehler zu beanstanden. Zwar braucht der Tatrichter\n\ngrundsätzlich im Urteil Zeugenaussagen nicht in Einzel-\n\nheiten wiederzugeben. Erforderlich ist dies aber dann, wenn\nbei einem im übrigen nicht eindeutigen Beweisergebnis einer\nAussage entscheidende Bedeutung zukommt und dem Revisionsgericht ohne Kenntnis von deren wesentlichem Inhalt die\nPrüfung verwehrt ist, ob im Rahmen der Beweiswürdigung\n\nalle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet worden sind.\n\nIn Fällen dieser Art muß zumindest der entscheidende\n\nTeil der Aussage in das Urteil aufgenommen werden (vgl.\n\nBGH Beschluß vom 21. September 1984 - 2 StR 481/84; Urteil vom 18. Dezember 1981 - 2 StR 417/81).\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Den Aussagen\nder Zeugen Haß kam besondere Bedeutung zu, weil KM\nselbst drei Tage nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus\n\neinem Polizeibeamten gegenüber geäußert hat, er habe dem\nAngeklagten vor Abgabe des Schusses gedroht \"ich steche\ndich ab\". Dieser Angabe ER hat die Strafkammer\n\n- einem Sachverständigengutachten folgend - keinen Glauben geschenkt, weil \"eine Erinnerung KM an die Vorgänge infolge seiner schweren Verletzung äußerst vorsichtig zu werten\" sei. Liegt diese Bewertung auch im\nRahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung, so war die die Einlassung des Angeklagten bestätigende Äußerung Ku\ngegenüber dem Beamten doch so schwerwiegend, daß das\ngegen sie sprechende übrige Beweisergebnis besonders\neingehend hätte geschildert werden müssen. So durfte\nsich die Strafkammer nicht mit der zusammenfassenden\nFeststellung begnügen, die Zeugen hätten eine mit\n\"normaler\" Lautstärke ausgestoßene Drohung hinter ihrer\n\"normalen und üblichen\" Wohnungstür hören müssen; sie\nhätte vielmehr auch mitteilen müssen, was die Zeugen\n\n47\n\nund ihnen folgend die Strafkammer unter \"normaler\" Lautstärke\nverstanden, und von welcher Beschaffenheit die Tür war, hinter der die Zeugen das Geschehen verfolgten. Ohne diese Mitteilung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die abschließende Wertung, die vom Angeklagten behauptete Äußerung KGB hätte von den Zeugen \"gehört werden müssen\",\nwenn sie gefallen wäre, auf einer insgesamt rechtlich\nbedenkenfreien Beweiswürdigung beruht, ob die Kammer insbesondere - sei es bei der Würdigung der Angaben K EEE\n\nim Krankenhaus, sei es bei der Würdigung der Aussagen der\nZeugen Hal - den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" hinreichend beachtet hat.\n\nAuch andere beweiswürdigende Erwägungen der Kammer sind\n\naus Rechtsgründen zu beanstanden:\n\nSo stützt sie sich zur Begründung ihrer Auffassung unter\nanderem darauf, daß \"der Angeklagte selbst erstmals in der\nHauptverhandlung von einer derartigen Äußerung KM und\neiner dadurch entstandenen lebensbedrohlichen Situation\nspricht\", obwohl er einen Tag nach der Tat einer Ärztin\ngegenüber erklärt habe, \"daß KR sie - und nicht ihn\nalleine - mit dem Bajonett bedroht und im anschließenden\nHandgemenge sich ein Schuß gelöst habe\" (UA S. 16). Insoweit liegt indessen nicht notwendig ein Widerspruch vor.\nAuch bei der Ärztin hat der Angeklagte von einer Bedrohung\n\"mit dem Bajonett\" gesprochen. Daß er damals die Einzelheiten nicht so geschildert hat wie in der Hauptverhandlung, kann seinen Grund in der Eigenart des Gesprächs\nmit der Ärztin haben, das sich notwendigerweise von einer\nVernehmung des Angeklagten durch Polizei oder Richter\n\nunterschied.\n\n- 10 -\n\nIm übrigen bleibt im Urteil offen, welche Erklärung im\neinzelnen der Angeklagte in der Hauptverhandlung für seine\nunterschiedliche Darstelung gegeben hat. Der Senat hat deshalb auch hier keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Ansicht\nder Kammer, der Angeklagte habe keine \"vernünftige\" Erklärung abgeben können, auf rechtlich bedenkenfreier Würdigung beruht.\n\nb) Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer\nPutativnotwehr verneint, halten der rechtlichen Prüfung\nnicht stand,\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte\nhabe \"auch nicht subjektiv annehmen (können), daß er sich in\neiner Notwehrsituation befunden (habe)\", allein darauf, daß\nKOEEEM einen Stich mit dem Bajonett \"nicht angekündigt hat\".\nDabei läßt sie außer acht, daß auch ohne die ausdrückliche\nDrohung mit dem Bajonett die konkrete Situation dem - noch\ndazu unter Alkoholeinfluß stehenden - Angeklagten Anlaß\ngeben konnte, an einen gegenwärtigen Angriff KEN zu\nglauben: er wußte, daß der stark angetrunkene KB das\nBajonett bei sich trug; ihm war bekannt, daß KR kurze\nZeit zuvor Frau HB mit der Waffe bedroht hatte; auch\nohne Waffe konnte ihm KR, der sich die ganze Zeit über\nungewöhnlich aggressiv verhalten hatte, gefährlich werden,\nwenn er - was nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist - beide Hände frei hatte, während er selbst\nin seiner Bewegungsfreiheit und Verteidigungsmöglichkeit\nerheblich eingeschränkt war, weil seine Ehefrau \"ihn von\nhinten umklammerte\", ihn zurückzog und ihn in \"eine fast\n\nhorizontale Rücklage\" brachte.\n\n/\n\nMit allen diesen Umständen hätte sich die Strafkammer,\nwollte sie Putativnotwehr rechtlich bedenkenfrei ausschließen, auseinandersetzen müssen. Können zu Einzelpunkten\neindeutige Feststellungen nicht mehr getroffen werden, so\nmuß auch insoweit der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" Platz greifen.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-03/2-str-188-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-03/2-str-188-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.535421+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-07-03/2-str-188-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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