{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-18","aktenzeichen":"4 StR 232/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 232/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst _ Theodor H ED aus Dei, dort geboren\nam &. § 1962, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n66\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. Juni 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\n. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit\nseiner Revision die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist\nteilweise begründet.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nInsofern wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts\nin der Antragsschrift vom 26. April 1985 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben:\n\na) Das Landgericht hat - sachverständig beraten -\nangenommen, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 3,2 bis 3,3 %o betragen habe; sie hat\neine Aufhebung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint, jedoch festgestellt, daß das Hemmungsvermögen des\nAngeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei (UA 26/\n27). Eine Strafmilderung nach 88 21, 49 Abs. 1 StGB hat\nes aber abgelehnt, weil der Angeklagte \"in vorwerfbarer\nWeise (den) Zustand der verminderten Schuldfähigkeit\nselbst herbeigeführt\" und \"zielstrebig\" den Tatort aufgesucht habe, \"mit dem Willen, dort Körperverletzungshandlungen zu begehen\". Das Landgericht erklärt dann weiter\n(UA 27/28): \"Wenn auch der Angeklagte He bisher noch\nnicht als Gewalttäter aufgefallen ist, so zeigt doch sein\nVerhalten in den Aggressionsteilen, daß er unter Alkohol\nstark gefährdet ist und bedenkenlos ohne objektiven Grund\nMenschen in gefährlicher Weise angreift. Daher muß auch\nihm schon jetzt unzweifelhaft vor Augen geführt werden,\ndaß er bei alkoholbedingter Enthemmung im Zusammenhang\nmit Gewalttätigkeiten nicht mit einer Herabsetzung des\nallgemeinen Strafrahmens rechnen kann\".\n\nb) Diese Erwägungen des Landgerichts vermögen\ndie Versagung einer Strafmilderung nach den 88 21, 49\nAbs. 1 StGB nicht zu tragen. Grundsätzlich verringert die\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit den Schuldgehalt\nund damit auch die Strafwürdigkeit der Tat. Eine Unterschreitung des Regelstrafrahmens darf daher nur dann\nunterbleiben, wenn die innerhalb des Rahmens bestimmte\nStrafe noch schuldangemessen ist (BGHSt 7, 28, 30). Dabei\nkann von einer Strafmilderung zwar bei Ausgleich der geringeren Schuld durch anderweite schulderhöhende Momente\nabgesehen werden (vgl. Mösl NStZ 1984, 494); die Versa-\n\ngung einer Strafmilderung aus spezialpräventiven Gründen\n\na m,\n\nkommt aber nicht in Betracht, weil Zweckeder Abschrek-\n\nkung des Täters nur innerhalb der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden dürfen (Schönke/Schröder/Lenckner,\n21. Aufl. § 21 StGB Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Der vom Landgericht hier als entscheidend erachtete Gesichtspun«t cer\nWarnung des Angeklagten ist demnach kein Umstand, der\n\nseine Schuld bezüglich der begangenen Tat erhöht.\n\nEbensowenig konnte die Ablehnung der Strafmilderung\nmit der Erwägung, der Angeklagte habe seinen Zustand selbst\nherbeigeführt, begründet werden. Wegen schuldhafter Her-\n.‚beiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit hätte nämlich eine Strafmilderung nur versagt werden können, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach\nAlkoholgenuß Straftaten zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (vgl. BGH\nbei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982;\nBGH, Beschluß vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80). Dazu\nhat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Dies\nkonnte jedenfalls allein deswegen, weil der Angeklagte einmal wegen \"Trunkenheit am Lenker\" in Tateinheit mit Fahren\nohne Fahrerlaubnis zu einem Jugendarrest von zwei Wochen\n\nverurteilt worden ist (UA 11), nicht angenommen werden.\n\nDa alle Taten des Angeklagten von ihm im Zustand\nder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden,\nmuß das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nSalger Laufhütte Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-18/4-str-232-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-18/4-str-232-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.887259+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-06-18/4-str-232-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1985-06-18","dockets":["4 StR 232/85"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.06.1985 – 4 StR 232/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-18/4-str-232-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\n. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:37.887259+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}