{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-06-05","aktenzeichen":"2 StR 205/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 205/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Stukkateur Hardy T em aus x.\ngeboren am Ep ir < / x GE,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\n2. Manfred L EEE aus KM, geboren am\n' I} in NEE Rheiniand-Pfalz,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen\n\nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Juni. 1985, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n| Dr. Meyer als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n_ Gollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwält ir in der Verhandlung,\n\"Staatsanwalt we bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. Rechtsanwalt nur aus\n| als Verteidiger des Angeklagten un\n2. Rechtsanwalt Pau: Bien\nals Verteidiger des Angeklagten\nJustizobersekretär es\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 18. Dezember 1984 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\n' und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen schlug der Zeuge\nOR dem Angeklagten LE vor, gemeinsam nach Amsterdam\nzu fahren, wo der Zeuge eine größere Menge Haschisch kaufen\nwollte, um es in Kun gewinnbringend weiterzuveräußern.\nDem Zeugen war an der Mitfahrt des Angeklagten LP unter\nanderem deshalb gelegen, weil dieser über einschlägige Kenntnisse verfügte, die sich der Zeuge zunutze machen wollte,\num zu verhindern, daß er beim Ankauf des Rauschgifts durch\nLieferung minderwertiger Ware betrogen werde. Ferner sollte\nder Angeklagte \"das Haschisch alleine zu Fuß über die grüne\nGrenze bringen\". Ihm wurde vom Zeugen für seine Mithilfe eine\nfinanzielle Beteiligung an dem Verkaufserlös versprochen.\nDer Angeklagte LE ging davon aus, daß er eine Entlohnung\n\nin Höhe von 200 bis 300. DM erhalten werde. Sie vereinbarten,\n\ndaß auch der Angeklagte T&M mitfahren sollte. LM sprach\ndiesen deswegen an. Der Mitangeklagte entschloß sich zur Teilnahme an der Fahrt, weil er seinerseits für ca. 4.000 DM\nHaschisch kaufen, es \"zusammen mit dem Angeklagten Te\n(gemeint ist ersichtlich der Angeklagte Lu ) in die Bundesrepublik Deutschland schmuggeln\" und mindestens die Hälfte °\ndieses Rauschgifts dort gewinnbringend verkaufen, den Rest\n\naber selbst konsumieren wollte. In Amsterdam nahmen sie Kontakt\nmit zwei Dealern auf, die sie zu einem Haus führten. Vor diesem\nüberredete der Zeuge Ob den Angeklagten Lim, in die Wohnung\nder Dealer zu gehen und dort für ihn das Haschisch zu kaufen.\n\nEr übergab ihm 2.000 Gulden \"zum Ankauf einer entsprechenden\nHaschischmenge\". Der Angeklagte TEE kaufte für 4.000 Gulden\n\n1 kg, der Angeklagte LU» für die 2.000 Gulden ein halbes kg\nHaschisch. Jedem von ihnen wurde eine den einzelnen Kaufpreisen\nentsprechende Quantität übergeben. - Es handelte sich um drei\nPlatten und vier Stücke im Gesamtgewicht von 1.434,9 qg mit einem\nTHC-Anteil von 36,5 g. - Sie verstauten das Haschisch in einer\nPlastiktragetasche und kehrten zum Zeugen Os zurück. Gemeinsam fuhren sie in Richtung Grenze. Kurz vor deren Erreichen\nnahmen die Angeklagten das Haschisch wieder aus der Tragetasche\nund teilten es grob in die dem Angeklagten Ts und die dem’\nZeugen OP zustehenden Mengen auf, um es sodann über die Grenze\nzu schmuggeln. Bereits auf der Rückfahrt von Amsterdam war -\nzwischen den dreien abgesprochen worden, daß das Haschisch erst in\nKoblenz gemäß den \"Kaufpreisamteilen\" genau aüfgeteilt werden\nsollte. Da die beiden Angeklagten nach dem Überschreiten der\n\nGrenze den Zeugen nicht an dem vorher vereinbarten Treffpunkt\nfanden, versteckten sie das gesamte Haschisch in der Tragetasche\n\nunter einer Brücke. Dort wurde es später sichergestellt.\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) zu\nFreiheitsstrafen verurteilt..Es vertritt die Ansicht, jedem\nder Angeklagten müsse bei der Anwendung der zwei Tatbestände\ndie gesamte Menge Haschisch zugerechnet werden, da sie Mittäter\nseien, ferner weil das Betäubungsmittel insgesamt eingekauft\nsowie zusammen eingepackt worden sei und erst nach der Rückkehr aufgeteilt werden sollte; ihr Wille habe sich darauf gerichtet, gemeinsam die Gesamtmenge einzuführen, wie sich unter\nanderem aus der Tatsache ergebe, daß sie das Haschisch nach\ndem Grenzübertritt in die Tragetasche gesteckt und es unter der\n\nBrücke verborgen hätten.\n\nII. Zu Recht wenden sich die Angeklagten mit ihrer\n\nSachrüge gegen diese Ausführungen.\n\n1. Sie stehen zum Teil in Widerspruch zu den Tatfeststellungen. Nach ihnen wurden - wenn auch bei derselben\nGelegenheit - zwei getrennte Einkäufe getätigt. Keiner der\nbeiden Angeklagten handelte zugleich für den anderen. Demgemäß\nwurde ihnen nicht die Gesamtmenge gemeinsam übergeben, sondern\nJedem nur derjenige Teil, der dem von ihm gezahlten Kaufpreis\nentsprach. Bei der erneuten Teilung der Betäubungsmittel yor\nder Grenzüberschreitung richteten sich die Angeklagten und der\nZeuge ebenfalls nach der Höhe des Kaufpreises. Der auf der\nRückfahrt zur Grenze vereinbarte Vorbehalt einer genauen Aufteilung\nin K en findet seine Erklärung darin, daß bei Antritt der\nRückfahrt die gesamte Ware in die Tragetasche gesteckt worden\nwar und sich eine genaue Aufteilung vor dem Einschmuggeln\nnicht durchführen ließ. Die Aufnahme der Betäubungsmittel in\nder Tasche diente danach ersichtlich dem Zweck ihres leichteren\n\nTransports und Versteckens.\n\n2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nbestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft der Angeklagten bei dem Einkauf und der Einfuhr der\nHaschischmengen. Eine solche Täterverbindung setzt voraus,\ndaß jeder der zu ihr Gehörenden seinen Beitrag als Teil der\nTätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen\nals Ergänzung seines. eigenen Tatanteils will. Einen der wesentlichsten Gesichtspunkte bei der wertenden Betrachtung, ob ein\nderartiges enges Verhältnis vorliegt, bildet das Interesse\ndes einen Tatbeteiligten am Tatbeitrag des anderen (BGH Strafverteidiger 1984, 286 f). Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen,\ndaß das Landgericht eine Prüfung in dieser Richtung vorgenommen\nhat. Einer dahingehenden Erörterung bedurfte es aber, weil ein\nsolches gegenseitiges Interesse der Angeklagten hier nicht auf\nder Hand lag. Der Angeklagte LEW wurde lediglich als Vertreter\nund Kurier des Zeugen OMMM tätig. Dafür daß dieser ein sachliches Interesse an der Mitfahrt des Angeklagten Timm hatte,\nbieten die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Zwar\nheißt es im Urteil, es sei vereinbart worden,‘ daß auch dieser\nAngeklagte mitfahren sollte. Ein Grund für die Absprache wird\njedoch nicht angegeben. Ebenfalls ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum dem Angeklagten Tim an einem gemeinsamen\nEinkauf, insbesondere an einen gemeinsamen Einführen beider\nHaschischmengen gelegen gewesen sein soll. Darlegungen zur\nInteressenfrage waren um so rotweniger, als die Zulässigkeit der\nBelastung der Angeklagten mit der Gesamtmenge in erster Linie\nvon der Richtigkeit der Auffassung abhängig war, daß sie als\nMittäter gehandelt haben.\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen deshalb\nnicht den vom Landgericht angenommenen Schuldumfang.\n\nDieser Sachmangel führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nMeyer Maier - Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-05/2-str-205-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-05/2-str-205-85","retrieved":"2026-10-24 16:49:25.304083+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-06-05/2-str-205-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1985-06-05","dockets":["2 StR 205/85"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.06.1985 – 2 StR 205/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-05/2-str-205-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 18. Dezember 1984 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\n' und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:49:25.304083+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}