{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-06-05","aktenzeichen":"2 StR 167/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AT\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 167/85 URTEIL\nig \"fr\nph pr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Karin Susanne MB, gevorene Kg\n\naus KB, geboren an Em 19.5 in Im,\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nL\\\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n-2- HIT\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Juni 1985, an der teilgenommen\n\nnaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iM >us 1\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 - AIT\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n&k, Oktober 1984, soweit es sie betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen - mit\nAusnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon- Rechts wegen\n\nGründe:\n\nA. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen\nDiebstahls in neun Fällen, versuchten Diebstahls\nin sechs Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Diese Entscheidung greift die Angeklagte mit ihrer Revision an. Sie beanstandet das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nB. Anhaltspunkte für die behauptete (endgültige)\nVerhandlungsunfähigkeit der Angeklagten liegen nicht\nvor. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde\n\nweitgehend Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung\nverschiedener Haupt- und Hilfsbeweisamträge.\n\n-L-\n\nI. Hauptbeweisamträge\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vorgetragen, die Angeklagte habe im Tatzeitraum - wie auch schon in den Jahren zuvor - erhebliche Mengen Psychopharmaka (Adumbran, Valium,\nLexotanil u.a.) eingenommen. Im Jahre 1983 habe\nsie zur Milderung ihrer klimakterischen Beschwerden\nzusätzliche Hormonspritzen erhalten, welche die\nWirkung der Psychopharmaka verstärkt hätten.\n\nAuf der Grundlage dieser Behauptungen hat die\nVerteidigung wiederholt die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung beantragt, die Angeklagte sei im Tatzeitraum\nwegen des langjährigen Mißbrauchs von Psychopharmaka\nschuldunfähig gewesen. Zusätzlich hat sie mit ihrem\nAntrag auf Einholung eines pharmakologischen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, daß\ndie Angeklagte infolge der Wechselwirkung von Psychopharmaka und Hormonen ihr Tun habe nicht steuern können,\n\n2. Die Strafkammer hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, die benannten Beweismittel seien völlig\nungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), \"weil es an den\ntatsächlichen Grundlagen für die zu erstattenden Gutachten fehlt\". Die Behauptung, die Angeklagte habe\nim Tatzeitraum Tablettenmißbrauch betrieben, sei\nwiderlegt.\n\nBereits den ersten Antrag auf Einholung eines\npsychiatrischen Gutachtens hatte das Landgericht\nunter anderem mit der Begründung zurückgewiesen,\n\n-5-\n\nder Angeklagten hätten nach den Angaben ihrer\nÄrzte täglich nicht mehr als zwei Tabletten\nzur Verfügung gestanden, womit allenfalls eine\ngeringe Überdosierung möglich gewesen sei.\n\nBei der Ablehnung des erneuten Antrags\nwürdigt die Strafkammer weitere zahlreiche\nZeugenaussagen. So hält sie die Aussage des\nfrüheren Ehemannes der Angeklagten, diese habe\n\"Tabletten wie Brot gegessen\" und bei einem\nTreffen im Jahre 1983 unter Tabletteneinfluß\ngestanden (sie habe ganz kleine Augen gehabt\nund komisch geguckt) für unglaubwürdig. Die\nbeiden Ärzte, die die Angeklagte auch im Tatzeitraum behandelten, hätten bei ihr keinerlei\nAnzeichen für einen Tablettenmißbrauch oder\nsonstige Auffälligkeiten bemerkt. Den Angaben\nder Zeugin WB über den Tablettenmißbrauch\nund ein ungewöhnliches Verhalten der Angeklagten\nvermochte die Kammer nicht zu folgen, weil die\nAussage in den entscheidenden Punkten \"sehr unbestimmt und ungenau\" sei und das Verhalten der\nAngeklagten \"keinesfalls als Anzeichen für einen\nTablettenmißbrauch angesehen werden müsse\". Vor\nallem habe die Zeugin nicht berichten können,\nwie sich die Angeklagte an den Tagen verhalten\nhabe, an denen die Straftaten begangen wurden.\nAndere glaubwürdige Zeugen hätten \"nichts von\neinem Dämmerzustand oder einer übernormalen\nMüdigkeit bei der Angeklagten bemerkt oder\nwidersprüchliche Reaktionen der Angeklagten\n\n74\n\n-6-\n\nfestgestellt\". Nach der glaubhaften Einlassung\ndes Angeklagten R@® habe die Angeklagte Mg\nnicht nur bei ihrem Selbstmordversuch mit einen\nRasiermesser, sondern immer wenn Streit aufkan,\nhöchstens drei bis vier Tabletten Lexotanil eingenommen.\n\nAuch für die Einholung eines pharmakologischen\nSachverständigengutachtens sei keine Grundlage vorhanden. Die Einholung eines solchen Gutachtens habe\nnur dann einen Sinn, wenn die Angeklagte nach der\nEinnahme der Psychopharmaka und der Hormonbehandlung tatsächlich irgendwelche Auffälligkeiten gezeigt hätte und dieser Befund dem Sachverständigen\nals Grundlage für sein Gutachten dienen könnte.\nWeder Dr. U. der die Angeklagte laufend\nuntersucht habe, noch Dr. Mg, bei dem die\nAngeklagte zeitweilig in Behandlung gewesen sei,\nhätten aber Abweichungen der Angeklagten von der\nNorm oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt.\nInsbesondere seien bei ihr keine Kreislaufreaktionen aufgetreten.\n\n3, Die Ablehnung dieser Beweisamträge ist\nfehlerhaft.\n\na) Ein Gutachter ist nicht schon dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn der Tatrichter vor der\nEntscheidung über den Beweisamtrag und vor Befragung\ndes Sachverständigen die Überzeugung gewinnt, die\nBehauptungen, die Grundlage des Gutachtens werden\nsollen, seien teilweise unzutreffend. Völlig ungeeignet ist das Beweismittel lediglich dann, wenn\n\n7_ AI\nauszuschließen ist, daß sich der Gutachter zur\n\nvorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt äußern\nkann (vgl. BGHSt 14, 339, 342).\n\nb) Die Möglichkeit einer sachdienlichen\nÄußerung des Gutachters ist bereits dann nicht\nauszuschließen, wenn seine Stellungnahme (zunächst\nnur) für die Feststellung von Anknüpfungstatsachen\nbedeutsam werden kann, zumal wenn diese auch indizielle Bedeutung für die Beweisbehauptung haben.\n\nc) Geeignet ist ein Sachverständiger als Beweismittel vor allem auch dann, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlußfolgerungen erlauben, die\nfür sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen (vgl. BCH,\nBeschluß vom 15. Juni 1984 - 5 StR 359/84).\n\nda) Im vorliegenden Falle haben die Zeugen unterschiedliche Angaben zum Tablettenkonsum der Angeklagten und zu deren Verhalten gemacht, aus dem\nSchlüsse auf die Richtigkeit der Beweisbehauptung\ngezogen werden können. Zumindest in den Fällen,\nin denen das Landgericht die Beobachtungen der\nZeugen bewertet und dem von ihnen geschilderten\nVerhalten der Angeklagten jeglichen Indizwert für\neinen Tablettenmißbrauch abspricht, hätte eine\n. Stellungnahme eines Sachverständigen die Behauptungen wahrscheinlicher und glaubhaft erscheinen\nlassen können.\n\n-8 -\n\ne) Aber selbst auf der Grundlage der Anknüpfungstatsachen, die das Landgericht festgestellt oder nicht\nfür widerlegt erachtet, hätten Gutachter Ausführungen\nzur Frage der Schuldfähigkeit machen können.\n\nDie Angeklagte hätte über längere Zeit Psychopharmaka eingenommen, sich diese zur gleichen Zeit\nvon verschiedenen Ärzten verschreiben lassen und\nwar zusätzlich wegen klimakterischer Beschwerden mit\nHormonen behandelt worden. Sie hatte mit einen\nRasiermesser einen Selostmordversuch unternommen\nund jedenfalls des öfteren die vom Arzt verordnete\nDosis des Mittels Lexotanil erheblich (3 - 4 Tabletten)\nüberschritten. An diesen Sachverhalt hätte ein Gutachter zunächst anknüpfen und nach einer Untersuchung\nder Angeklagten vor allem zu der Frage Stellung nehmen\nkönnen, ob das Zusammenwirken von Psychopharmaka und\nHormonbehandlung wegen klimakterischer Beschwerden möglicherweise die Schuldfähigkeit der Angeklagten beeinflußt hat. Dabei hätte der Sachverständige allerdings den Umstand berücksichtigen müssen, daß die\nÄrzte, die der Angeklagten die Medikamente verordneten, bei ihr keine Auffälligkeiten, insbesondere\nkeine Kreislaufreaktionen festgestellt hatten. Die\nEignung des Sachverständigen als Beweismittel im\nSinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wurde hierdurch\naber nicht berührt.\n\nII. Hilfsbeweisamträge\n\nZu beanstanden ist auch die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge auf Vernehmung der Bewährungshelferin\nFED, der weiteren Zeugin WR und der Söhne der\n\nAngeklagten.\n\nAT\n\n-9 -\n\n1. Die Bewährungshelferin FB war nicht\nnur dafür als Zeugin benannt worden, daß die\nAngeklagte medikamentenabhängig sei, sondern\nsollte auch bekunden, daß die Angeklagte seit\nJahren erhebliche Mengen Psychopharmaka einnahm. Die Bewertung dieser Zeugin als völlig\nungeeignetes Beweismittei für die Behauptung\neiner langjährigen Einnahme erheblicher Mengen\nPsychopharmaka ist fehlerhaft.\n\n2. Auch die Zeugin We ist zu Unrecht\nals ungeeignetes Beweismittel angesehen worden.\nSie sollte aus eigenem Erleben unter anderem\nbestätigen, daß die Angeklagte im Tatzeitraun\nund in den Jahren davor häufig erhebliche Überdosen (bis zu 30 Tabletten) des Psvchopharmakons\nLexotanil eingenommen hat. Die Annahme des Gerichts,\ndie meist in Beriin iebende Zeugin könne zur Beweisbehauptung keine Angaben machen, ist nicht\nhinreichend mit Tatsachen belegt.\n\n3. Schließlich äurfte die Strafkamnmer die in\ndas Wissen der Söhne der Angeklagten gestellten\nTatsache, ihre Mutter habe (auch im Tatzeitraun)\nteilweise bis zu 30 Tabletten des Psvchopharmakons\nLexotanil eingenommen, nicht als völlig bedeutungslos bewerten. Traf die behauptete Tatsache nämlich\nzu, dann-war sie ein wichtiges Indiz für eine\nTablettensucht und einen Medikamentennmißbrauch\nder Angeklagten. Der Auffassung des Landgerichts,\n- damit werde nichts Über den Zustand und die Verantwortlichkeit der Angeklagten bei Begehung der\n\n- 10 -\n\nStraftaten ausgesagt, könnte nur gefolgt werden,\nwenn festgestellt wäre, daß sie trotz der behaupteten schweren Tablettensucht jedenfalls unmittelbar vor einer Tat niemals erhebliche\nMengen dieses Medikaments zu sich genommen\n\nhat und wenn sich ein Medikamentenmißbrauch,\n\nder in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Tat steht, nicht auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit auswirken kann.\nDerartige Feststellungen hat das Landgericht\naber nicht getroffen. Es hat vielmehr bereits\nden unter Beweis gestellten starken Tablettenmißbrauch verneint.\n\nDie Feststellungen zur objektiven Beteiligung\nder Angeklagten an den strafbaren Handlungen wurden\nrechtsfehlerfrei getroffen. Sie werden von den Verfahrensfehlern nicht berührt und bleiben deshalb\n\nbestehen.\n\n‘ Meyer Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-05/2-str-167-85-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-05/2-str-167-85-2","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.290339+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-06-05/2-str-167-85-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1985-06-05","dockets":["2 StR 167/85"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.06.1985 – 2 StR 167/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-05/2-str-167-85-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"- 3 - AIT\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n&k, Oktober 1984, soweit es sie betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen - mit\nAusnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamner des Landgerichts\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:37.290339+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}