{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-06-04","aktenzeichen":"4 StR 277/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 277/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard M EB aus DEE, dort geboren am EB. m\n1935,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n\n8 349 Abs: 2 und 4 StPO am 4. Juni 1985 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 4. März 1985 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gefährlicher Körperverletzung und\nwegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge\nzur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung\nder schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters\nin der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein.\n\nZu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen ge-\n\nhören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. BGH NStZ 1981, 342;\nStrVert 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 17. März\n1983 - 1 StR 145/83 - und vom 23. November 1984\n\n- 3 StR 459/84), daß eine strafgerichtliche Verurteilung\ndie Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat\n\n($S 48 Satz 1 Nr. 1i BBG und entspr. beamtenrechtliche Regelungen), bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu\nziehen. Entsprechendes muß gelten, wenn ein Strafurteil\n\nzum Wegfall der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbean-\n\nten führt.\n\nDer Angeklagte stand, wie der Tatrichter festgestellt\nhat, seit dem Jahre 1973 als Lebenszeitbeamter im Dienst des\nLandes Nordrhein-Westfalen. Seit dem 1. Septmber 1983 ist\ner pensioniert. Es ist davon auszugehen, daß er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und\nRichter in Bund und Ländern (BeamtV6) vom 24. August 1976\n(BGBl I 2485, letztes Änderungsgesetz vom 25. Juli 1984\n- BGBI1 I 998) erhält. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a dieses Gesetzes verliert er diese Rechte als Ruhestandsbeanter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, in welcher er\nwegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Die Vorschrift gilt\nauch dann, wenn das Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren lautet, sofern diese nur wegen vorsätzlicher Straftaten gebildet ist (Finger in Fürst, GKÖD, Beantenrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, 8 59 BeamtVG\nAnm. 10; BGH NStZz 1981, 342 zu der vergleichbaren Regelung\nin § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entspr. Landesvorschriften).\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Nachdem das Landgericht gerade auf die Strafe erkannt hat, ab der die Konse-\n\nquenzen des § 59 BeamtVG eintreten, hätte es Anlaß gehabt,\ndie kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des Verlustes\nder Rechte als Ruhestandsbeamter in Betracht zu ziehen und\nzu prüfen, ob und inwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu besorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner\n\n35","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/4-str-277-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/4-str-277-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.257086+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-06-04/4-str-277-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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