{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-06-04","aktenzeichen":"2 StR 804/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 804/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurerpolier Abdullah ÖgWilB aus FEED\nEEE, geboren am GB 1950 in NED (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin\n\n412\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 29. Mai 1985 in der\nSitzung vom 4. Juni 1985, an denen teilgenommen\n\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EHEB dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus \"(EEE\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 29. Mai 1985,\nJustizangestellte MM in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 13. April 1984 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Er hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der\n(von Mehmet K@p, einem Vertrauensmann des Hessischen\nLandeskriminalamts) provozierte türkische Staatsangehörige Yilmaz Kg& den mit seiner Ehefrau in Frankfurt\nam Main wohnhaften Angeklagten nach dessen Bereitschaft gefragt, 3,5 kg Heroin aus der Türkei in die\nBundesrepublik Deutschland zu befördern. Dies hatte\nder Angeklagte abgelehnt, jedoch wirkte er in der\nFolgezeit bei der Organisation des Herointransports mit.\n\n-uh-\n\nEr fuhr mit seinem Pkw zusammen mit K@ nach\nMünchen, wo beide den Taxifahrer RB als\nFahrer anwarben und (am 28. Januar 1981) einen\nfür den Einbau des Heroins geeigneten VW-Bus\nbesorgten. Um von K@ßp einen für den Kauf zusätzlich erforderlichen Betrag von 2.500 DM\nzu holen, fuhr er nochmals nach Frankfurt am\nMain und erneut nach München. Anschließend\nbesprachen er und K@ mit RBB die Einzelheiten der Fahrt, wobei der Angeklagte für die\nbeiden anderen Gesprächspartner übersetzte.\nDarauf begab sich der Angeklagte wieder nach\nHause.\n\nAls Kontaktstelle für die Organisation des\nHerointransports wurde den Beteiligten der auf\nden Namen der Ehefrau des Angeklagten in der\nFrankfurter Ehewohnung eingerichtete Fernsprechanschluß angegeben. In einem Gespräch mit Haydar\nSED, an dem sich auch der Angeklagte aktiv\nbeteiligte, wurde dieser dafür gewonnen, seine\nWohnung in Frankfurt am Main-Kalbach als Aufbewahrungsort für das Heroin bis zu dessen Weiterverkauf zur Verfügung zu stellen.\n\nAb dem 4. März 1981 wurden über den genannten\nFernsprechanschluß teils vom Angeklagten, teils von\nKg, mehrere Gespräche entgegengenommen und geführt,\nmit denen in verschlüsselter Form die Rückkehr Reg»\n@EB angekündigt und besprochen wurde. Auf Grund\neiner solchen Mitteilung fuhr der Angeklagte zusammen\nmit Kg an 5. März 1981 nach München; beide kehrten\n\nN\nN\nN\n\n-5-\n\nJedoch sofort wieder nach Frankfurt am Main zurück,\nweil Richter entgegen ihren Erwartungen noch nicht\neingetroffen war. Dieser kam mit dem VW-Bus, in\n\n‚dem 3.452,4 kg Heroingemisch mit einem Heroinbasenanteil von 925,3 g verborgen war, am 6. März\n\n1981 in München an. Der Mittäter Sg begleitete\n\nihn auf der Weiterfahrt nach Frankfurt am Main und\nlotste ihn zur Wohnung SP, wo die Polizei zugriff.\n\nDer Angeklagte leugnet jegliche Tatbeteiligung.\n\nII. Zur Erörterung eines Verfahrenshindernisses\ngibt der Sachverhalt entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers keinen Anlaß. Das gilt auch bei\nZugrundelegung der Rechtsansicht, daß unzulässiges\nDrängen eines polizeilichen Lockspitzels ein Strafverfolgungsverbot begründe (vgl. hierzu den Beschluß\ndes erkennenden Senats vom 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85).\n\nIII. 1. Mit Recht sieht der Beschwerdeführer\neine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß\ndas Gericht in der Hauptverhandlung abgespielte\nFerngespräche nicht wörtlich übersetzen ließ.\n\na) Sein durch den Akteninhalt und teilweise\ndurch die Urteilsgründe bestätigter Sachvortrag\nergibt hierzu folgendes:\n\nAuf richterliche Anordnung gemäß §§ 100 a, 100 b\nStPO waren die in der Zeit vom 23. Februar bis 9. März\n1981 über den genannten Anschluß geführten Gespräche\nüberwacht und auf Tonträger aufgenommen worden. In\n\n-6-\n\nder Hauptverhandlung hat das Gericht insgesamt\n\n27 Ferngespräche abgespielt. Es hat sodann durch\neine Dolmetscherin für die türkische Sprache und\neinen Dolmetscher für die kurdische Sprache die\nabgespielten Äußerungen in die deutsche Sprache\nübersetzen lassen. Überwiegend geschah dies jedoch nur \"inhaltlich\", nach ihrem \"wesentlichen\nInhalt\" oder \"sinngemäß\"; lediglich das Gespräch\nvom 7. März 1981, Gesprächsende 19.06 Uhr, hat es\nwörtlich übersetzen lassen. Der Verteidiger hatte\nhinsichtlich 25 weiterer Gespräche die wörtliche\nÜbersetzung beantragt; in 23 dieser Fälle haben\nauch die Vertreterin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Antrag auf wörtliche Übersetzung\ngestellt. Die Strafkammer hat in den genannten\nFällen\n\n\"die Anträge auf (vollständige) wörtliche\nÜbersetzung des soeben abgespielten Telefongesprächs ... zurückgewiesen, da es\nauf den Wortlaut nicht ankommt\",\n\nIn den Urteilsgründen hat sie 10 abgehörte Telefongespräche erwähnt und inhaltlich mitgeteilt. Soweit in\nden Gesprächen z.B. die Ankunft eines \"Kranken\",\n\"Ding\", \"Wagen\" oder \"TIR\" mitgeteilt wurde oder\n\nvon einem \"Unfall\" die Rede war, betrachtet die\nStrafkammer dies als verschlüsselte Bezeichnung\n\nfür den Herointransport und dessen Verlauf, während\nder Angeklagte hierfür eine unverfängliche Erklärung\ngibt.\n\nES?\nen\n\n- 7 -\n\nb) Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft.\n\nDie auf einem Tonträger aufgezeichneten\nGespräche können als Beweismittel im Wege des\nAugenscheinbeweises (Abspielen) oder des Urkundenbeweises (schriftliche Wiedergabe) in die\nHauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 27,\n135). Fremdsprachige Äußerungen müssen in die\ndeutsche Sprache übersetzt werden. In Fällen der\nvorliegenden Art, in denen es sich um außerhalb\ndes Prozeßverkehrs abgegebene fremdsprachige\nÄußerungen handelt, ist die Übertragung keine\nDolmetschertätigkeit - jene hat nur die Übersetzung der zum Verfahren abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen zum Gegenstand - sondern Sachverständigentätigkeit (BGHSt 1,\n4, 6). Allerdings kann dafür der Dolmetscher eingesetzt werden, ohne daß er von jener Aufgabe abgelöst werden müßte (RGSt 45, 304 £; BGH NW 1965,\n643).\n\nOb die Übertragung wörtlich erfolgen muß, hängt\nvon der Lage des Einzelfalles ab. Bei unverschlüsselten und gut verständlichen Unterhaltungen wird je\nnach dem Thema z.B. ein mit dem Verfahrensgegenstand nicht zusammenhängendes Gespräch schon bei\nKenntnis seines wesentlichen Inhalts als bedeutungslos ausgeschieden werden können. Soweit aber Zweifel\nbestehen, ob eine Äußerung den Verfahrensgegenstand\nbetrifft oder welche Bedeutung ihr in diesem Zusammenhang zukommt, wird das Gericht seiner Aufklärungspflicht\nin der Regel nur gerecht werden, wenn es wörtlich\nübersetzen läßt.\n\n-8 -\n\nIm vorliegenden Fall hat das Gericht hinsichtlich der in den Urteilsgründen angesprochenen Ferngespräche angenommen, daß sie in verschlüsselter\nForm geführt wurden. Unter diesen Umständen durfte\nes nicht darauf verzichten, sie im Wortlaut, soweit\ner zu ermitteln war, übersetzen zu lassen. Seiner\nAufgabe, sich selbst - wenn auch mit Hilfe von\nSachverständigen - von der Bedeutung der gesprochenen\nWorte eine Meinung zu bilden, konnte es nicht dadurch\ngerecht werden, daß es lediglich den wesentlichen\nInhalt übersetzen ließ. Damit hat es nur davon Kenntnis erlangt, was die Dolmetscher als wesentlichen\nInhalt betrachteten. Es kann offenbleiben, ob diese\nnicht schon mit der Aufgabe, die schwer verständlichen Gespräche unvorbereitet sofort zu übersetzen,\nüberfordert waren; der dahingehende Vortrag des\nBeschwerdeführers findet eine Stütze in der von\nder Staatsanwältin gegebenen Anregung, der Dolmetscherin die Tonbänder mit nach Hause zu geben.\nJedenfalls in der Frage, ob die Äußerungen der\nGesprächsteilnehmer dem objektiven Wortlaut nicht\nentsprechende Mitteilungen enthielten und gegebenenfalls welche, waren die Dolmetscher nicht sachkundig.\nDas Gericht konnte sich insoweit nicht auf deren\nWertung stützen. Grundlage für seine Überzeugungsbildung waren vielmehr ausschließlich die Gespräche\nselbst, die es dazu aber im Wortlaut kennen mußte.\nBei dem von der Strafkammer gewählten Verfahren\nist somit nicht auszuschließen, daß Sie Gesprächsinhalte in geringerem Umfang als möglich und geboten\naufgeklärt hat.\n\n_9- HRG\n\nDas gilt auch für die anderen (in den Urteilsgründen nicht erwähnten) Gespräche, die das Gericht\nabspielen, aber entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht wörtlich übersetzen ließ. Der vom\nBeschwerdeführer vorgetragene und durch den Akteninhalt bestätigte Sachverhalt läßt nicht den Schluß\nzu, daß sie mit dem Gegenstand des Verfahrens in\nkeinem Zusammenhang gestanden hätten. So hat die\nStrafkammer bezüglich des Gesprächs vom 23. Februar\n1981 - Ende 13.08 Uhr - in einem Beschluß \"zunächst\nsinngemäß(e)\" Übersetzung unter Vorbehalt einer\nspäteren wörtlichen Übersetzung angeordnet. Nach\nAnhörung der sinngemäßen Übertragung haben der\nVerteidiger - weil das Gespräch \"die Einlassung\ndes Angeklagten ÖÜgP unterstützt\" - und die\nStaatsanwaltschaft ermeut wörtliche Übersetzung\nbeantragt. Auch diesen Antrag hat die Strafkammer\nabgelehnt mit der Begründung, daß es \"weder zur\nBelastung noch Entlastung des Angeklagten auf den\nWortlaut des inhaltlich wiedergegebenen Gesprächs\nankommt\". Hätte kein Zusammenhang bestanden, SO\nwäre eine andere Beschlußformulierung zu erwarten\ngewesen. Das gilt auch für die übrigen Fälle.\nZusätzlich ist darauf hinzuweisen, daß Verteidigung und Staatsanwaltschaft nicht in allen\nFällen wörtliche Übersetzung beantragt, sondern\neine Auswahl getroffen haben. Betrafen aber die\nin Rede stehenden Gespräche den Verfahrensgegenstand, so liegt die Annahme nahe, daß sie ebenfalls in verschlüsselter Ferm geführt wurden.\n\n- 10 -\n\nDer Verfahrensfehler kann sich zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt haben, was keiner\nErörterung bedarf. Damit war das Urteil auf-\n‘zuheben. Auf die weiteren Rügen, auch auf die\nFrage, ob zugleich eine Verletzung des Beweisamtragsrechts vorliegt, braucht danach nicht\neingegangen zu werden.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/2-str-804-84","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/2-str-804-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:36.982545+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-06-04/2-str-804-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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