{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-06-04","aktenzeichen":"2 StR 13/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Dem Großen Senat für Strafsachen werden zur Fortbildung\ndes Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt (8 137 GV6):\n\n1. Ergibt sich aus der Einflußnahme eines verdeckt\neingesetzten Polizeibeamten oder eines V-Mannes\n- unabhängig von einer schuldmindernden Wirkung -\nein selbständiger Strafmilderungsgrund zugunsten\ndes Angestifteten?\n\n2. Kann eine derartige Einflußnahme, wenn sie die\nGrenzen des rechtsstaatlich Zulässigen überschreitet, auch zur Annahme eines Verfahrenshindernisses führen?","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nB6HSt: nein\nZeitschriften: ja\n\nStGB § 46\nStPO 8 260 Abs. 3\n\nDem Großen Senat für Strafsachen werden zur Fortbildung\ndes Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt (8 137 GV6):\n\n1. Ergibt sich aus der Einflußnahme eines verdeckt\neingesetzten Polizeibeamten oder eines V-Mannes\n- unabhängig von einer schuldmindernden Wirkung -\nein selbständiger Strafmilderungsgrund zugunsten\ndes Angestifteten?\n\n2. Kann eine derartige Einflußnahme, wenn sie die\nGrenzen des rechtsstaatlich Zulässigen überschreitet, auch zur Annahme eines Verfahrenshindernisses führen?\n\nBGH, Beschl. v. 4. Juni 1985 - 2 StR 13/85 - LG Frankfurt\n\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 13/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Yilmaz Kg us Top. seboren\nam ED 1945 in EB (Türkei), zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 29. Mai 1985 in der Sitzung vom\n\n4. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer, B. Maier, Niemöller und Gollwitzer beschlossen:\n\nI. Die Verhandlung wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Großen Senat für Strafsachen\nwerden zur Fortbildung des Rechts\nund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung folgende\nRechtsfragen zur Entscheidung\nvorgelegt (8§ 137 GV6):\n\n1. Ergibt sich aus der Einflußnahme eines verdeckt eingesetzten Polizeibeamten oder\neines V-Mannes - unabhängig\nvon einer schuldmindernden\nWirkung - ein selbständiger\nStrafmilderungsgrund zugunsten des Angestifteten?\n\n2, Kann eine derartige Einflußnahme, wenn sie die Grenzen\ndes rechtsstaatlich Zulässigen\nüberschreitet, auch zur Annahme eines Verfahrenshinder-\n\nnisses führen?\n\n3_ WII\n\nGründe\n\nBisheriger Gang des Verfahrens\n\n1. Dem Angeklagten ist in der Anklageschrift zur Last\ngelegt, er habe in der Zeit von Januar bis zum 6. März 1981\ndurch Mitwirkung beim Kauf von 3,452 kg Heroin in der Türkei\nsowie bei der Einfuhr des Rauschgifts in die Bundesrepublik\nDeutschland unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrie-\n\nben.\n\n2. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte gegen den\nAngeklagten am 11. Oktober 1982 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (nach den Vorschriften des\nBetäubungsmittelgesetzes 1972) eine Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verhängt und ihn unter Einbeziehung einer\nrechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat (durch Urteil vom 23. September 1983\n- 2 StR 370/83 = NStZ 1984, 78 = Strafverteidiger 1984, 4)\njenes Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Außerdem\nhat er die auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu\nUngunsten und gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten\nfür begründet erachtet.\n\nDen Rechtsfehler im Schuidspruch hat der Senat darin\ngesehen, daß das Landgericht bei der Beurteilung des zweiten\nTatteils dem \"ganz erheblichen Tatbeitrag\" der Vertrauensperson der Polizei, K@P, lediglich \"ganz erhebliche mildernde\nBedeutung\" beigemessen, jedoch keinen Anlaß gesehen hatte,\nbereits bei der rechtlichen Würdigung die Frage der Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs zu erörtern. Hinsichtlich des seinerzeit festgestellten Tatbeitrags des\n\nV-Manns der Polizei hat der Senat weiter ausgeführt:\n\n\"Ein solches Verhalten zu dem genannten Zweck\nkönnte unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten\nnicht mehr hingenommen werden. Das Vorgehen\neines mit Billigung der Polizeibehörde handelnden Lockspitzels überschreitet die Grenze des\nZulässigen nicht nur dann, wenn er einen anderen\nso in seiner Gewalt hat, daß dieser unbedingt\nseinen Wünschen nachkommen muß, was die Strafkammer offenbar voraussetzt. Auch wenn er den\nanderen mit der hier festgestellten Intensität\nzum (erneuten) strafbaren Tun veranlaßt sowie\nim weiteren Verlauf die Tat in jeder Phase mit\nbeherrscht und steuert, erscheint der den\nstaatlichen Organen zuzurechnende Tatbeitrag\n- auch bei Berücksichtigung der vom Angeklagten später entwickelten Aktivität (vgl. BGH\nNStZ 1982, 156) - unvertretbar übergewichtig.\nDie vorausgegangenen Tathandlungen des Angeklagten lassen im Hinblick darauf, daß auch\nsie von K@® initiiert und vom Angeklagten\nnoch im Stadium des mündlichen Verhandelns\neingestellt worden waren, hier keine andere\nBeurteilung zu. Damit hat die Strafkammer\neinen größeren Schuldumfang angenommen, als\nnach der Tatsachengrundlage gerechtfertigt\nwar.\"\n\nBZ\n#2\n\nDer tragende Grund für die Aufhebung des erstinstanzlichen\nUrteils war somit die Rechtsansicht des erkennenden Senats,\ndaß eine Überschreitung der Grenzen zulässigen polizeilichen\nLockspitzeleinsatzes zur Verwirkung des staatlichen Strafanspruchs führe und - wie vom Senat in vorausgegangenen und\nnachfolgenden Entscheidungen dargelegt (vgl. BGH NJW 1981,\n1626; BGH NStZ 1982, 126; 1982, 156; 1984, 519; offengelassen im Urteil vom 20. März 1985 - 2 StR 596/84) - ein\nVerfahrenshindernis begründe.\n\n3. Die neu erkennende Strafkammer hat wiederum (täterschaftliche) Mitwirkung des Angeklagten beim Einkauf und\nbei der Einfuhr des Heroins festgestellt. Sie hat jedoch\nseine Einlassung, die gesamte Tat nur begangen zu haben,\nweil er in einer durch wirtschaftliche Schwierigkeiten,\nAngst vor Gläubigern in der Türkei und Charakterschwächen\ngekennzeichneten Lage von dem diese Lage ausnutzenden Gewährsmann der Polizei heftig gedrängt worden sei, als unwiderlegbar erachtet. In Abwägung der Tatbeiträge hat die\nStrafkammer den des V-Mannes als unvertretbar übergewichtig\nerachtet, das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bejaht und das Verfahren gemäß 8§ 260 Abs. 3 StPO eingestellt.\n\n4. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nII.\n\nBeurteilung des Rechtsmittels durch den Senat\n\n1. Der Senat erachtet die Verfahrensrügen der Beschwer-\n\ndeführerin für teilweise unzulässig, im übrigen für offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\na) Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe den\nAntrag auf erneute Vernehmung des nunmehr in der Türkei\nlebenden und dort im Rechtshilfeweg bereits vernommenen\nfrüheren V-Manns KK» zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit\nabgelehnt. Insoweit hat die Beschwerdeführerin versäumt,\nden für die Beurteilung des Antrags bedeutsamen Inhalt\ndes früheren Rechtshilfeersuchens und der früheren richter-\n\nlichen Vernehmungsniederschrift mitzuteilen.\n\nb) Zur Aufklärung der Herkunft der von Kg während\nseiner V-Mann-Tätigkeit aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei überwiesenen Geldbeträge mußte sich\ndas Gericht nicht gedrängt sehen. Die Aufdeckung der\nGeldquelle hätte bestimmte Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der von KB gegebenen Informationen und die von\n\nihm erbrachten Tatbeiträge nicht ohne weiteres ermöglicht.\n\nDer Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Staatsanwalts,\nder die Ermittlungen geführt habe, war an Voraussetzungen\n\ngeknüpft worden, die nicht vorlagen.\n\n7. Bl\n\n2. a) Sachlichrechtliche Fehler bei der Beweiswürdigung\n\nund der Tatsachenfeststellung, auf denen das Urteil beruhen\nkönnte, sind nicht erkennbar. Die Feststellungen tragen\nauch die Annahme des Landgerichts, der Tatbeitrag des\nV-Mannes sei, verglichen mit dem des Angeklagten, \"unvertretbar übergewichtig\". Es entsprach der vom erkennenden Senat im Urteil vom 23. September 1983 zum Ausdruck\ngebrachten Rechtsansicht, wenn sich der zweite Tatrich-\n\nter auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts\n\nan dem Erlaß eines Sachurteils gehindert gesehen und deshalb das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt hat.\n\nb) In der Frage, wie sich die unter rechtsstaatlichen\nGesichtspunkten nicht mehr hinnehmbare Einwirkung eines\nagent provocateur auf die Strafverfolgung des Angestifteten auswirkt, ändert jedoch der erkennende Senat seine\nbisherige Rechtsansicht; er schließt sich aus noch darzulegenden Erwägungen derjenigen des 1. Strafsenats im\nUrteil vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84 (= BGHSt 32, 345\n= NStZ 1985, 131 = Strafverteidiger 1984, 321) an, nach\nder auch eine solche Einwirkung kein Verfahrenshindernis\nbegründet, sondern im Rahmen der Strafzumessung zu beachten ist und sachgerecht berücksichtigt werden kann.\n\nIII.\n\nZulässigkeit der Vorlegung\n\n1. Von der Entscheidung dieser Frage hängt es ab,\nob das nunmehr angefochtene Urteil des Landgerichts vom\n2. Juli 1984 Bestand hat oder aufzuheben ist:\n\na) Begründet die unzulässige Einwirkung eines polizeilichen agent provocateur ein Verfahrenshindernis, so\n\nhält das angefochtene Urteil rechtlicher Prüfung stand.\n\nb) aa) Darf die Einwirkung dagegen nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, so ist das Urteil aufzuheben. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nkommt eine Verurteilung in Betracht.\n\nbb) Der Senat sieht sich nicht gehindert, von seiner\nfrüheren Rechtsauffassung abzugehen. Er ist (entgegen\nPaulus in KMR 7. Aufl. 8 358 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer\nStPO 37. Aufl. 8 358 Rdn. 10; Sarstedt/Hamm, Die Revision\nin Strafsachen 2, Aufl. Rdn. 163 FN 195; Schlüchter, Das\nStrafverfahren 2. Aufl. 1983 Rdn. 756.3; 0. H. Schmitt,\nJz 1959, 22) der Ansicht, daß das Revisionsgericht auch\nim Rahmen ein und desselben Verfahrens nicht an eine zunächst vertretene, im Fortgang des Verfahrens aber als\nunzutreffend erkannte Rechtsauffassung gebunden ist,\nsondern daß es sie - mit Bindungswirkung für den neuen\nTatrichter (§ 358 Abs. 1 StPO) - berichtigen muß (so\nPikart in KK StPD § 358 Rdn. 13; Dahs/Dahs, Die Revision\nim Strafprozeß 3. Aufl. 1984 Rdn. 486; Schröder in Festschrift\nfür Nikisch 1958, S. 219). In diese Richtung weisen auch\ndie vom Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des\nBundes im Beschluß vom 6. Februar 1972 (BGHZ 60, 392,\n397 f) entwickelten Grundsätze.\n\n.9- HF\n\n2. Die Rechtsfrage, wie sich die Einflußnahme eines\nverdeckt eingesetzten Polizeibeamten oder eines V-Mannes,\ninsbesondere wenn sie die Grenze des rechtsstaatlich\nZulässigen überschreitet, auf das Verfahren gegen den\nAngestifteten auswirkt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Der erkennende Senat hält zur Fortbildung des\nRechts und - zumal in Anbetracht dessen, daß sich innerhalb des Bundesgerichtshofes eine einhellige Auffassung\nnoch nicht herausgebildet hat und in der Literatur zahlreiche unterschiedliche Meinungen bestehen - zur Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen für erforderlich.\n\nIV.\n\nRechtsansicht des erkennenden Senats zur Vorlegungsfrage\n\nDer erkennende Senat schließt sich nach erneuter Prüfung\nder vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung BGHSt 32, 345 vertretenen Auffassung an, nach\nder die Einwirkung des polizeilichen \"agent provocateur\nausschließlich bei der Strafzumessung gegen den Täter zu\nberücksichtigen ist, somit auch dann, wenn sie die Grenzen\ndes rechtlich Zulässigen überschreitet, nicht zur Annahme\neines Verfahrenshindernisses führt. Die Änderung der Rechtsansicht beruht auf folgenden, weitgehend mit den Gründen\n\nder genannten Entscheidung übereinstimmenden Erwägungen:\n\n- 10 -\n\n1. Im Rahmen der Strafzumessung kann und muß der Anstiftung durch den polizeilichen agent provocateur unter\nzweierlei Gesichtspunkten Rechnung getragen werden.\n\na) In der Regel mindert sie die Schuld des Täters. Erreicht die Fremdeinwirkung die in § 35 StGB vorausgesetzte\nIntensität, so entfällt die Schuld ganz.\n\nb) Bei der Strafzumessung sind überdies bestimmte\nschuldunabhängige Umstände zu berücksichtigen. § 46 Abs. 2\nStGB nennt einige davon (vgl. hierzu BGH MDR 1954, 693;\nStree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 46 Rdn. 8 mit\nNachweisen). Ein Anhaltspunkt dafür, welche Umstände außerdem in Betracht kommen, ergibt sich aus der Rechtsprechung\nzur überlangen Verfahrensdauer. Danach ist dem Angeklagten\naußer der durch sie in jedem Fall bewirkten Belastung eine\nvon Strafverfolgungsorganen verschuldete Verletzung seines\nsich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergebenden Anspruchs\ndarauf, daß seine Sache in angemessener Frist gehört wird,\nstrafmildernd anzurechnen (vgl. BGHSt 24, 239; BGH NStZ\n1983, 135; ebenso BVerfGE Strafverteidiger 1984, 97;\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. 8 46 Rdn. 35 mit Nachweisen).\n\n,\n\nDem entspricht in den agent provocateur-Fällen die\nzusätzliche Berücksichtigung des Umstands, daß der im\nstaatlichen Auftrag Provozierte dem öffentlichen Interesse für die Verbrechensaufklärung und -bekämpfung dienstbar gemacht wird. Er wird nicht, wie Taschke (Strafverteidiger 1984, 178) meint, nur angestiftet, um sodann wegen\neben des ihm angesonnenen Delikts verurteilt zu werden.\nDer Einsatz von V-Leuten richtet sich gegen organisierte\n\nKriminalität, jedenfalls gegen solche Straftaten, die\n\n- 11 - Pad\n\nregelmäßig im Zusammenwirken mehrerer begangen werden.\nZweck des Einsatzes ist es, in die kriminelle Szene einzudringen, verübte und in Gang befindliche Straftaten zu\nermitteln sowie damit in Beziehung stehende Gegenstände\nsicherzustellen. Das gilt besonders für den Bereich der\nRauschgiftkriminalität. Ansatzpunkt sind einzelne Tatverdächtige. Auf sie wird mit dem Ziel eingewirkt, ihr\n(von den Ermittlungsbehörden vermutetes) strafbares\nHandeln in einer für die Überführung der Beteiligten,\ndie Aufdeckung ihrer Verbindung sowie die Sicherstellung\n\nvorhandenen Rauschgifts geeigneten Weise zu steuern.\n\nErweist sich der Provozierte als ohnehin tatbereit,\nbeschränkt sich somit die Wirkung der Einflußnahme darauf, daß er eine erwünschte konkrete Gelegenheit für den von\nihm grundsätzlich schon in Aussicht genommenen Rauschgiftabsatz erhält, so besteht allerdings nach der Auffassung\ndes Senats kein Anlaß, dem Täter diese Einflußnahme\nstrafmildernd zugutezuhalten. Das gilt auch dort, wo\neine nur auf Vorsicht oder Berechnung beruhende Abwehrhaltung durch intensive Einwirkung des V-Mannes ab-\n\ngebaut wurde.\n\nVon der Provokation können aber auch Personen betroffen werden, die aus mehr oder weniger starken Bedenken\ngegenüber strafbarem Tun nicht von vornherein tatbereit\nsind, und bei denen der vom V-Mann ausgeübte Einfluß eine\nausschlaggebende Ursache für die Tatbegehung ist. Auch\n\nsolche Sachverhalte werden beim Lockspitzeleinsatz in\n\nKauf genommen. Die dem Betroffenen in Fällen dieser Art\nim öffentlichen Interesse angesonnene Verstrickung in\nSchuld und Strafe ist gravierend. Sie wirkt sich zudem\nunter dem Gesichtspunkt des 8 31 BtMG aus, weil eine\nOffenbarung der Tatbeteiligung des (den Polizeibehörden\nbekannten) agent provocateur durch den Angeklagten keine\nAufdeckung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet und deshalb, anders als sonst, nicht zu der vorgesehenen Vergünstigung führen kann. Es erscheint geboten, diese den\nAngestifteten beschwerenden Umstände entsprechend dem\nihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht - zusätzlich zu\neiner durch die Provokation bewirkten Schuldminderung -\n\nstrafmildernd anzurechnen.\n\nc) Damit werden in allen Fällen der Einflußnahme eines\npolizeilichen agent provocateur sachgerechte Lösungen möglich. In Grenzfällen, in denen die Schuld des Täters zwar\nnicht gemäß § 35 StGB ausgeschlossen, aber gering ist und\ndie Voraussetzungen des zusätzlichen Strafmilderungsgrundes\nin erheblichem Umfang vorliegen, führen unter anderem die\nVorschriften der 88 153, 153 a StPO sowie, vielfach auch\nbei Verbrechen, des § 59 in Verbindung mit 8 47 Abs. 2 StGB\nzu annehmbaren Ergebnissen (vgl. BGHSt 32, 345).\n\nDagegen ist für die hier erörterte Frage nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht entscheidend, ob der\nV-Mann die Grenzen des rechtlich Zulässigen eingehalten\nhat. Ein etwaiges Fehlverhalten ist mit straf-, disziplinaroder arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu beantworten. Anlaß,\ndaraus zusätzliche Folgerungen für das Verfahren gegen\nden Angestifteten abzuleiten, besteht nicht.\n\n- 13 - MY\n\n2. Was die Anwendung des Instituts des Verfahrenshindernisses angeht, sprechen - abgesehen vom Fehlen eines\nBedürfnisses - weitere gewichtige Gründe gegen eine solche\n\nLösung.\n\na) Eine für alle Fälle gültige Umschreibung des Sachverhalts, der ein Verfahrenshindernis begründen soll, ist\nnicht möglich. Das zeigen die bisherigen Bemühungen, bei\ndenen im wesentlichen nur die Einzelumstände herausgearbeitet werden konnten, die bei der Prüfung heranzuziehen\nund gegeneinander abzuwägen sind. Als solche werden genannt: Grundlage und Ausmaß eines gegen den Täter bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflußnahme des Lockspitzels, Tatbereitschaft und eigene,\nnicht fremdgesteuerte Aktivitäten dessen, auf den er\neinwirkt (vgl. die angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats). Damit ist indessen nicht klargestellt,\nunter welchen Voraussetzungen ein Lockspitzeleinsatz als\nunzulässig anzusehen ist und ein Verfahrenshindernis begründet (vgl. z.B. Seelmann ZStW 95 [ 1983 7, 797, 821 f).\nHerzog (NStZ 1985, 153, 154) bemerkt zutreffend, daß selbst\n\"das für den Lockspitzeleinsatz erforderliche Verdachtsausmaß\" noch nicht konkretisiert worden sei. Der Grund\ndafür ergibt sich allerdings aus der von Herzog unmittelbar zuvor angestellten Überlegung zur Abhängigkeit der\nEingriffsintensität vom Verdachtsgrad und umgekehrt: Der\nBesuch eines einschlägigen Lokals durch einen Rauschgiftfahnder und seine Frage an den Tischnachbarn, ob es\nhier Möglichkeiten zum Rauschgiftbezug gebe, wird selbst\nohne Verdacht gegenüber dem Befragten ebenso als zulässig\n\nanzusehen sein wie stärkeres Drängen gegenüber einer nahe-\n\nzu überführten Person, das in der Hauptsache noch der Entdeckung des Rauschgiftverstecks oder der Bezugsquelle\n\ngilt. In Fällen, in denen der Anfangsverdacht durch die\nspäteren Ermittlungen nicht bestätigt wird, erscheint\n\nvon Bedeutung, ob ein Irrtum des Lockspitzels oder der\n\nihn beauftragenden Beamten verschuldet oder unverschuldet\nwar. Die Frage nach Tatbereitschaft und Aktivitäten dessen,\nauf den eingewirkt wurde, ist identisch mit der Frage nach\nTat und Täterschaft. Damit ist die Beurteilung über das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auf Grund der Einflußnahme eines agent provocateur in der Regel gleichbedeutend\nmit einer Gesamtbetrachtung, Wertung und Abwägung der objektiven und subjektiven Tatumstände, darüberhinaus aber\nauch der - außerhalb der Tat liegenden, teilweise von Zufälligkeiten abhängenden - Verdachtsgründe und Motivationen\ndes Lockspitzels sowie der ihn beauftragenden Beamten.\n\nIn allen nicht eindeutigen Fällen - dabei dürfte es\nsich um die große Mehrzahl handeln - wird die Entscheidung regelmäßig erst nach Erhebung der Beweise gegen\nEnde der Hauptverhandlung möglich sein. Damit hindern\ndiese Voraussetzungen, obschon sie vor der Hauptverhandlung liegen, nicht eigentlich das Verfahren, sondern\nim wesentlichen nur das Sachurteil. Zwar steht dies ihrer\nEinordnung als Verfahrenshindernis nicht zwingend entgegen (vgl. z.B. BGHSt 6, 304; 10, 75). Bei den gesetzlich geregelten Verfahrenshindernissen des 8 7 Abs. 3\nOWiG in der bis zum 30. September 1968 gültigen Fassung\nund des Straffreiheitsgesetzes 1954 konnte die entsprechende Situation ebenfalls eintreten (BGHSt 16,\n\n399; Rieß JR 1985, 45, 46 f). Aber diese Vorschriften\n\n- 15 - 114\n\nmüssen als Ausnahmen von dem Grundsatz angesehen werden,\ndaß Verfahrenshindernisse an bestimmte Tatsachen, jedenfalls an einigermaßen klar abgrenzbare Sachverhalte anknüpfen, die, wenn sie nicht erst im Laufe des Verfahrens\nauftreten, grundsätzlich bereits zu Beginn des Verfahrens\nsowie losgelöst von der Beurteilung der Schuldfrage feststellbar sind und dann schon das weitere Prozedieren\nhindern (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. Einl.\nKap. 1 Rdn. 5 bis 7; Meyer NStZ 1985, 134). Im übrigen\nist darauf hinzuweisen, daß selbst die erwähnten Ausnahmen vom Gesetzgeber nur zur Bereinigung der Folgen\neiner Krisensituation (Amnestiegesetze) und damit für\nbegrenzte Dauer geschaffen, oder (so § 7 Abs. 3 OWiG\na.F.) beseitigt wurden und sich, soweit ersichtlich,\n\nin vergleichbarer Form sonst nicht finden. Schon dies\nsollte Anlaß sein für die Überlegung, ob die Anerkennung eines systemwidrigen und auf Dauer angelegten über-\n\ngesetzlichen Verfahrenshindernisses angebracht ist.\n\nGewichtiger sind allerdings die Bedenken, die sich\ndaraus ergeben, daß ein auf Einflußnahme eines agent\nprovocateur gestütztes Verfahrenshindernis nicht klar\nabgrenzbar wäre, sondern sein Vorhandensein oder Nichtvorhandensein erst auf Grund wertender Gesamtbetrachtung einer Vielzahl teilweise mit dem Straftatbestand\nidentischer, teilweise außerhalb liegender Fakten festgestellt werden kann. Damit könnten unter Umständen geringfügige Sachverhalts- oder Bewertungsunterschiede den\nAusschlag für die Entscheidung geben, daß wegen übergewichtigen Tatbeitrags des agent provocateur ein dennoch\nin erheblichem Maße schuldiger Täter nicht verfolgt oder\n\ndaß ein in Anbetracht des starken Verdachts zulässigerweise erheblich beeinflußter Täter wegen einer Tat mit\nverhältnismäßig geringem Unrechtsgehalt zur Rechenschaft\n\ngezogen wird.\n\nb) Die Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts\nwegen zu prüfen. Im Revisionsverfahren sind jedoch nur\ndiejenigen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses der\nPrüfung zugänglich, die sich von den für die Schuldfrage\nbedeutsamen Imständen eindeutig trennen lassen. Soweit\ndagegen in einzelnen Punkten Überschneidungen vorkommen,\ndas Vorliegen einer Verfahrensvoraussetzung also von\neiner für die Tat wesentlichen Tatsachenfeststellung\nabhängig ist, ist das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden (BGHSt 22, 90).\n\nDa in Fällen der hier erörterten Art die Intensität\n\nder Einwirkung des Lockspitzels nur zusammen mit der\nSchuld des Täters beurteilt werden kann, wären bei Anwendung des genannten Grundsatzes dem Revisionsgericht\njedenfalls in dem Umfang, in dem das erstinstanzliche\nUrteil Bestand hat, eigene Feststellungen bei der\nPrüfung, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, verwehrt.\nEs müßte sich auf die Würdigung des Tatsachenstoffs be-\n\nschränken.\n\n3. Die genannten Gesichtspunkte sprechen dagegen,\ndie Problematik mit Hilfe der Rechtsfigur des Verfahrenshindernisses zu lösen. Daß Verfassungsgrundsätze die Wahl\neiner solchen Lösung auch nur nahelegen würden, ist nicht\n\nersichtlich. Demgegenüber erscheint es sachgerecht, in\n\nah\n\nBezug auf jeden Beteiligten die Maßstäbe anzuwenden,\ndie das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht für\n\nsein Verhalten zur Verfügung stellen und vorschrei-\n\nben.\nRiBGH Dr. Meyer ist an\nder Unterschrift verhindert. Er ist im Urlaub und ortsabwesend.\nHerdegen Herdegen Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/2-str-13-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/2-str-13-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.472511+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-06-04/2-str-13-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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