{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-06-04","aktenzeichen":"2 StR 125/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 125/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Restaurator Norbert Herbert Heinz Hugo\n\n5 EB | geborener ru zus VE\ngeboren am aa 1945 in VE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n>, den Gastwirt Joachim Kurt H a :: ME ,\ngeboren am HHEEE> 195€ in > »\n\nwegen schweren Raubes\n\nWEL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Grund der Verhandlung vom 29. Mai 1985 in\nder Sitzung vom 4. Juni 1985, an denen teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin «> in der Verhandlung,\nStaatsanwalt «iD bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwältin a > aus OB:\nRechtsanwalt Dr. 8 aus Fi\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n’\n\n>, Rechtsanwalt ED aus I )\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hp»\n- jeweils in der Verhandlung vom 29. Mai 1985 -\n\nJustizangestellte EB in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär «> bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 14. September 1984 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen\nschweren Raubes zu Freiheitsstrafen von acht\nJahren (SEP) und fünf Jahren und sechs\nMonaten (HD) verurteilt. Mit ihren Revisionen\nrügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen\nRechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nÜbereinstimmend machen beide Beschwerdeführer\ngeltend, sie seien ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, da bei dem Urteil zwei Personen als\nSchöffen mitgewirkt hätten, die nicht zu Schöffen\ngewählt, sondern lediglich ausgelost und deshalb\nnicht wirksam zu ehrenamtlichen Richtern bestellt\nworden seien.\n\n-uh-\n\nDie Rüge ist als Besetzungsrüge präkludiert\nund, soweit Nichtigkeit des angefochtenen Urteils\ngeltend gemacht wird, unbegründet (BGH, Urteil\nvom 16. Januar 1985 - 2 StR 717/84 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nII. Sachrügen:\n\nDie auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung\ndes angefochtenen Urteils hat auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer keine\ndiese beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n4. Die Urteilsfeststellungen tragen die Schuldsprüche wegen schweren Raubes.\n\nDie Angeklagten hatten in Erfahrung gebracht,\ndaß die Zeugin Sch in ihrem Haus in der Oppenheimer Landstraße in FED zwei Tresore\nhatte, in welchen sie eine große Menge Bargeld vermuteten. Sie planten, in der Wohnung der Zeugin\nSb diese und Frau Schgß® zu überfallen und\nsich die Kombinationszahlen für die Tresorschlösser\nsagen zu lassen, um diese dann zu öffnen und das\nGeld an sich zu nehmen. Sie trafen in der Wohnung\nzunächst nur Frau Sg an, die sie fesselten.\nnwährend die Angeklagten auf das Erscheinen der\nZeugin SchB warteten, durchsuchten sie die\nRäumlichkeiten nach stehlenswerten Dingen, wobei\nsich der Angeklagte Schei> lediglich im Küchenraum und einem kleineren Wohnzimmer umsah, jedoch\nnichts geeignetes fand. Der Angeklagte Hg hingegen\nsteckte den in der Wohnung vorhandenen Schmuck, der\n\nsowohl der Zeugin SEP wie auch der Zeugin Schgii®\n\n-5-\n\ngehörte, in eine Einkaufstasche der Zeugin sp,\nebenso wie einen Revolver der Marke Smith und\nWesson, Kal. 45 ACP, den er im Schlafzimmer der\nZeugin Schib in der Schublade eines Schreibtisches gefunden hatte und aus \"Sicherheitsgründen\", damit nichts geschehe, einbehalten\nwollte. Zuvor entnahm er ihm die Munition,\n\ndie aus zwei Clips zu je drei Patronen bestand\nund legte sie ebenfalls in die Tasche, die er\nan der Wohnungstür abstellte. Den Angeklagten\nScheggB unterrichtete er von seinem Fund,\nohne ihm jedoch den Revolver zu zeigen\" (UA\n\nS. 7 und 8). Nach etwa zwei Stunden erschien\ndie Zeugin SchBB, wurde von den Angeklagten\nüberwältigt und gefesselt und gab auf Verlangen\ndes Angeklagten SchegB die Kombinationszahlen\nfür die Tresorschlösser bekannt. \"Der Angeklagte\nHp, der sich die Zahlen zum Öffnen der Tresore\nnotiert hatte, entfernte sich nach kurzer Unterredung mit dem Angeklagten SchegB, dem er\nzuvor noch den Inhalt der Einkaufstasche gezeigt\nhatte, und begab sich mit seinem Wagen ... zur\nOppenheimer Landstraße. Die Einkaufstasche nahm\ner mit sich und deponierte sie in dem Wagen\"\n\n(VA S. 9). Es gelang ihm nur, einen der Tresore\nzu öffnen, dem er Papiere entnahm. Nachdem er\nScheggB hiervon verständigt hatte, begab sich\ndieser mit Frau Sch ebenfalls in die Oppenheimer Landstraße und veranlaßte sie, auch den\nzweiten Tresor zu öffnen, aus dem Hg sodann\n120.000 DM und Schmuck herausholte.\n\nfA5\n\nNach diesen Feststellungen hat der Angeklagte\nHp von dem Zeitpunkt, als er den Revolver aus\ndem Schreibtisch herausnahm, bis zum Verlassen\nseines Wagens in der Oppenheimer Landstraße eine\nSchußwaffe \"bei sich geführt\" im Sinne von § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB. Denn während dieses Zeitraums\nstand ihm die Waffe dergestalt zur Verfügung,\ndaß er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten\nZeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten\nbedienen konnte (BGHSt 31, 105), was ihm auch\nbewußt war (UA S. 20). Eine andere Beurteilung\nist auch nicht etwa deshalb geboten, weil er\ndem Revolver die Munition entnommen hatte. Denn\nda Hp die Patronen mit der Waffe in der Einkaufstasche verstaut hatte, hätte der Revolver\nim Bedarfsfalle sofort wieder geladen werden\nkönnen (BGHSt 3, 229, 232).\n\nDer Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nverlangt nicht den Vorsatz des Täters, von der\nSchußwaffe auch Gebrauch zu machen. Es vermag\ndeher den Angeklagten H@P® nicht zu entlasten,\ndaß er den Revolver nur aus \"Sicherheitsgründen\",\ndamit nichts geschehe, an sich nahm. Grund für\ndie erhöhte Strafdrohung für den Raub mit Schußwaffen ist die von ihnen ausgehende erhöhte abstrakte Gefährlichkeit, die unabhängig davon ist,\nob ein Einsatz der Waffe gewollt wird oder nicht\n(BGHSt 30, Au, 45; BGH NStZ 1984, 216).\n\n„M5\n\n- T-\n\nDa es schließlich für die Erfüllung des Tatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erforderlich ist, daß der Täter sich mit der Waffe\nzum Tatort begibt (BGHSt 13, 259, 260), es vielmehr genügt, daß er sie zu irgendeinem Zeitpunkt\nwährend der Tatausführung bei sich führt (BGHSt\naa0; 20, 194, 197; BGH NStZ aa0), wurde der Angeklagte H@B zu Recht wegen schweren Raubes verurteilt.\n\nGleiches gilt für den Angeklagten Scheg,\nwobei dahingestellt bleiben kann, ob ihn Hp, als\ner vom Auffinden der Waffe berichtete, auch darüber\ninformierte, daß er diese an sich genommen hatte.\nDenn hiervon erlangte er spätestens Kenntnis, als\nihm Heeg vor dem Verlassen der Wohnung der Zeugin\nS@WBB den Inhalt der Einkaufstasche zeigte.\n\nDie Sachrügen geben zum Schuldspruch weiter\nAnlaß zu folgenden Erörterungen:\n\nGedroht im Sinne von § 249 StGB hat nur der\nAngeklagte ScheggiB, nicht aber der Angeklagte\nHB. Denn als SchegiiiB Frau SW aufforderte,\n\"sich ruhig zu verhalten, da ansonsten der Zeugin\nSch etwas passiere\" (UA S. 9), hatte Hg\ndie Wohnung der Zeugin SB bereits verlassen\nund es ist auch nicht festgestellt, daß die geschilderte Einwirkung auf die beiden Frauen mit\nihm - etwa bei dem vorausgegangenen Telefonat -\nabgesprochen worden war. Diese Äußerung seines\nMittäters ist ihm daher nicht zuzurechnen. Aller-\n\ndings war HP zugegen gewesen, als Schei>\n\n-8B-\n\nFrau SchgB vorher mit den Worten bedroht\nhatte, er kenne \"jemanden, der in eineinhalb\nJahren aus dem Gefängris entlassen werde und\n\nder nicht lange fackele. Es gäbe so etwas wie\neine Erbschuld und Kinder hätten für ihre Eltern\naufzukommen\" (UA S, 8). Dies war aber keine\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben.\n\nBei der rechtlichen Würdigung führt die\nStrafkammer aus, die Angeklagten haben sich\ndes Raubes schuldig gemacht, indem sie \"gemäß\ndem Tatplan unter Anwendung von und Drohung\nmit Gewalt\" (UA S. 19) fremde Sachen wegnahmen.\nEs ist daher nicht auszuschließen, daß sie der\nAuffassung war, die Bedrohung der Tatopfer im\nSinne von § 249 StGB sei auch dem Angeklagten\nH@B anzulasten. Auf diesem Rechtsfehler kann\naber der Schuldspruch nicht beruhen, da die Tat\nschon wegen der Gewaltanwendung als Raub zu qualifizieren war.\n\n2. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen\nden Strafausspruch gehen ebenfalls fehl.\n\nDie Strafkammer hat die Annahme eines minder\nschweren Falles abgelehnt und dabei die gebotene\nGesamtwürdigung der für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände berücksichtigt, insbesondere auch die Tatsache, daß\nder Angeklagte Hgp die Patronen zus dem Revolver\nentfernt hat. Daß sie diesen Gesichtspunkt bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne unberücksichtigt\nließ, schließt der Senat aus.\n\nAFFE\n- 9 -\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Erwägung,\ngegen die Angeklagten spreche \"vor allem die\nauf die Tatopfer ausgeübte Wirkung, die sich\nverglichen etwa mit \"gewöhnlichen\" Banküberfällen als besonders gravierend darstellt\" (UA\nS. 20). Denn die Strafkammer zeigt nachfolgend\ndie Tatumstände auf, die sie als gravierend und\nuntypisch fir \"gewöhnliche\" Barküberfälle ansieht.\n\nDer vom Angeklagten Schegg8 gerügte Verstoß\ngegen § 4A Abs. 3 StGB liegt ebenfalls nicht vor.\nDenn als \"dunkle Drohungen\", die die Strafkammer\nstrafschärfend berücksichtigte, sah sie ersichtlich die auf UA S. 8 wiedergegebenen Äußerungen\ndes Angeklagten Schegg#® an, die, wie oben\nausgeführt wurde, keine Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne\nvon § 249 StGB waren.\n\n- 10 -\n\nDer Vortrag des Angeklagten Scheiße,\ndaß die Wiederaufnahme eines früheren Strafverfahrens gegen ihn angeordnet wurde, kann\nim Revisionsverfahren keine Berücksichtigung\nfinden.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/2-str-125-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-04/2-str-125-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.414688+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-06-04/2-str-125-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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