{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-29","aktenzeichen":"2 StR 259/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„el\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_259/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Wolfgeng Dei aus DO NE) DD\ngeboren am EEEEEEEEEEE> 1957 in re, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n>. Heinz Gilbert KPD au: SCHREEEEED-GIER , geboren am um 1952 in SCHE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Nötigung U.2.\n\nAH\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. Mai 1985 gemäß § 206 a Abs. 1 und § 349 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIll.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nDEEED gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20, Dezember 1984\nwird das Verfahren insoweit eingestellt, als es den Fall II 2 der\nUrteilsgründe zum Gegenstand hat.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten DEEP und die Revision des\n\nAngeklagten KM werden verworfen.\nDer Angeklagte DEEMB trägt die verblei-\n\nbenden, der Angeklagte KM die gesamten Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1985 folgendes ausgeführt:\n\nnı, Das Verfahren ist einzustellen, soweit\n\nes den Fall II 2 der Urteilsgründe zum\nGegenstand hat, der allein den Angeklagten\nDOEEEB. betrifft. Das Geschehen, das zur\nVerurteilung des Angeklagten DEP wegen\n\n- 3 -\n\neiner Körperverletzung in Tateinheit mit\neiner Nötigung zum Nachteil der Zeugin\nHamacher geführt hat (Fall II 2 der Urteilsgründe) - (vgl. UA S. 29, 30; 45, 46; 58;\n65, 66; 73), wird von dem in der Anklageschrift vom 6. April 1984 geschilderten\nVorwurf (s. Bd. I Bl. 113, Zeilen 4-9 des\nkonkreten Anklagesatzes) ebensowenig umfaßt\nwie von dem Eröffnungsbeschluß (s. Bd. I\n\nBl. 165). Dieser Vorwurf betrifft nach dem\nWortlaut der Anklage ausschließlich den\nAngeklagten Kim. Das wiederum reicht\nnicht aus, das gesamte Geschehen in diesem\nFall ohne förmliche Nachtragsanklage als\neinen dem Angeklagten DEEP gemachten\nSchuldvorwurf zu behandeln. Der bloße\nHinweis an den Angeklagten Di, \"daß\n\nbei ihm auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft an der dem Angeklagten Kiiis\nvorgeworfenen Nötigung und Körperverletzung\nzum Nachteil der Zeugin HB in Betracht\nkommen kann, ...\" (s. Protokollband, Sitzung\nvom 7. Dezember 1984, Bl. 7 unter Ziffer II),\nkann eine Nachtragsanklage nicht ersetzen.\nDer Angeklagte DM ist demnach hinsichtlich der Körperverletzung in Tateinheit mit\nNötigung - begangen zum Nachteil der Zeugin\nHe - wegen einer Tat verurteilt worden,\ndie nicht Gegenstand der Anklage gewesen ist.\nDieser - von Amts wegen zu berücksichtigende -\nFehler führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (§ 206 a Abs. 1 StPO).\n\n2.\n\n3.\n\nu\n\nU.\n\nDie von beiden Angeklagten erhobene\nRüge der Verletzung des formellen\nRechts ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie auf die Sachrügen gebotene Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen\ndie Verurteilung. Sie sind weder lückenhaft noch widersprüchlich, sie verstoßen\nauch nicht gegen die Lebenserfahrung oder\ngegen Denkgesetze. Die von der Strafkammer\nim Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen\nSchlüsse sind möglich, zwingend brauchen\nsie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325).\nSoweit die - zu einem wesentlichen Teil\nwörtlich übereinstimmenden - Revisionen\nmeinen, die Strafkammer hätte gegen den\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" verstoßen,\nübersehen sie, daß der Tatrichter an\nkeiner Stelle Zweifel an der Mittäterschaft der Angeklagten auch in den von\n\nden Revisionen allein angegriffenen Fällen\ngeäußert hat. Dann aber stellte sich dem\nTatrichter auch nicht die Frage, ob in\n\ndem einen oder anderen Fall dieser Grundsatz angewendet werden mußte.\n\nZwar mögen hinsichtlich der von den Revisionsführern besonders hervorgehobenen\nFälle auch andere Beteiligungsformen der\n\n-5-\n\nAngeklagten als die vom Tatrichter festgestellten denkbar sein. Das ändert aber\nnichts daran, daß das Revisionsgericht\n\nan die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und Schlußfolgerungen gebunden\nist und nicht - wie es die Revisionen vergeblich versuchen - dessen Beweiswürdigung\ndurch eine eigene ersetzen kann.\n\nDie Strafzumessungserwägungen halten sich in:\nden Grenzen des dem Tatrichter eingeräunmten\nErmessens und sind frei von revisiblen Rechtsfehlern.\n\nDer Wegfall der - materiell-rechtlich selbständigen - Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit Nötigung (zum Nachteil der Zeugin Heim )\ndurch die Verfahrenseinstellung führt lediglich\nzum Wegfall der insoweit gegen den Angeklagten\nDIEB verhängten Einzelstrafe (4 Monate),\nnicht jedoch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\nUnter Berücksichtigung des Umstandes, daß die\nin Wegfall kommende Einzelstrafe neben der im\nFall II 6 der Urteilsgründe verhängten überhaupt\ndie geringste ist und daß die Summe der verbleibenden Einzelstrafen noch 8 Jahre und\n\n41 Monate beträgt, kann ausgeschlossen werden,\ndaß die Verurteilung des Angeklagten DB in\ndem einzustellenden Fall die Strafbemessung in\nden verbleibenden Fällen oder die Festsetzung\nder Gesamtstrafe beeinflußt hat. Der den Angeklagten DOEB betreffende Strafausspruch kann\ndemnach bestehen bleiben.\n\n%\n6 AS\n\n6. Auch die hinsichtlich des Angeklagten\nDEEEB getroffene Anordnung der Strafkammer, die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen, hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Der Tatrichter hat die den Angeklagten belastende Folge einer Änderung\nder gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge schon bei der Bemessung der Strafe\nbedacht (s. UA S. 73). Die entscheidenden\nGesichtspunkte für die von der Strafkammer\ngetroffene Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge sind - noch ausreichend -\ndargelegt (vgl. UA S. 80 und BGH, Beschluß\nvom 28. September 1984 - 2 StR 568/84).\n\nDem tritt der Senat bei.\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-29/2-str-259-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-29/2-str-259-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.509569+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-29/2-str-259-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1985-05-29","dockets":["2 StR 259/85"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.05.1985 – 2 StR 259/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-29/2-str-259-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I.\n\nII.\n\nIll.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nDEEED gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20, Dezember 1984\nwird das Verfahren insoweit eingestellt, als es den Fall II 2 der\nUrteilsgründe zum Gegenstand hat.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten DEEP und die Revision des\n\nAngeklagten KM werden verworfen.\nDer Angeklagte DEEMB trägt die verblei-\n\nbenden, der Angeklagte KM die gesamten Kosten seines Rechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/206a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"206a","label":"§ 206a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:35.509569+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}