{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-22","aktenzeichen":"2 StR 261/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 261/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Otto HB aus voii - ein,\ngeboren an ED 1955 in vi,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nRI\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Mai 1985 gemäß § 206 a StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 14. Januar 1985 wird das Verfahren,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden\nist, eingestellt.\n\nAuch insoweit hat die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\n2. Zur Entscheidung über die Verpflichtung\nzur Entschädigung nach § 8 Abs. 1 StrEG\nist das Landgericht Wiesbaden zuständig.\n\nGründe:\n\n — —\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1985 ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nBeihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge unter Einbeziehung\nder Verurteilung durch das Schöffengericht\nin Wiesbaden vom 7. Juni 1984\n\n- 20 Js 21814/8353 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens. Der Verurteilung\nsteht, worauf der Beschwerdeführer zu Recht\nhinweist, das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Artikel 103 Abs. 3 GG) entgegen.\n\nDurch das erwähnte Urteil des Schöffengerichts\nWiesbaden vom 7. Juni 1984 (Bl. 166 - 168 d.A;)\nwar der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten\nFreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Gemäß den Feststellungen des Amtsgerichts\nhatte er in der Zeit von 1981 bis Oktober 1983\nregelmäßig Haschisch gekauft und erworben, das\ner vorwiegend allein, teils auch gemeinsam mit\nanderen rauchte. Einen Teil des erworbenen\nHaschischs hatte er an Bekannte weiterverkauft.\nIm Frühjahr 1983 war er im Besitz einer Tabakdose mit knapp über 17 g Haschisch angetroffen\nworden, die er eigenen Angaben zufolge für\neinen Bekannten namens KW aufpewahrt und\nwovon er einen kleinen Teil mit einem anderen\nzusammen geraucht hatte. Die Strafkammer ist\nin dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, daß die Verurteilung des Schöffengerichts Wiesbaden wegen des fortgesetzten Erwerbs\nalle Teilakte umfaßt, die bis zu der Verurteilung am 7. Juni 1984 begangen worden sind.\n\n-Lk_\n\nGleichwohl ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß\nvorliegend Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei, weil es sich bei der dem Angeklagten\nangelasteten Beihilfe zur Einfuhr nicht geringer\nMenge von Betäubungsmitteln nach § 30 BtnmG um\neinen selbständigen Tatbestand, der nicht nur\nStrafzumessungsgrund sei, handele. Diese An-\n\nsicht ist unzutreffend. Nach den Feststellungen\nder Strafkammer ist der Angeklagte Ende Febru-\n\nar 1983 mit Kg und seinem Cousin nach\nAmsterdam gefahren. Dort kaufte KB 5 Kilo\nHaschisch und brachte das Rauschgift gemeinsam\nmit Wolfgang Hg zu Fuß über die Grenze. Für\nseine Fahrdienste bis und von der Grenze in\nKenntnis des Rauschgifttransfers erhielt der\nAngeklagte etwa 50 8 Haschisch. Danach ist\n\n- auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts -\nnicht auszuschließen und erscheint sogar naheliegend, daß es sich bei dem im Frühjahr 1983\n\nbei dem Angeklagten sichergestellten Haschisch\n\num die Reste seines Lohns für den Rauschgifttransfer gehandelt hat. Diese Menge ist jedoch\nbereits Gegenstand der Verurteilung des Schöffengerichts Wiesbaden gewesen. Damit steht dieselbe\nTat i.S. des § 264 StPO in Rede. Daß das Schöffengericht den Angeklagten insoweit nur wegen Erwerbs\nverurteilt hat, steht dem Eintritt des Strafklageverbrauchs auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zur Einfuhr nicht entgegen.\n\n-5_\n\nDa die Entscheidung über die Entschädigung für\nerlittene Untersuchungshaft vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt (vgl. BGH, Urteil\nvom 17. August 1976 - 1 StR 397/76 -), ist die\nSache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage\nim Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-22/2-str-261-85","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-22/2-str-261-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.306182+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-22/2-str-261-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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