{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-15","aktenzeichen":"2 StR 65/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 65/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wolfgang von FD aus rggiiiEn\nEEE, dort geboren am 1935, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n2. den Rechtsanwalt und Notar Heinz Ernst Albert B >\n\naus OB, geboren am EEE 1918 in GEB /Nieder-\n\nschlesien,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Mai 1985, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwältin @B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (w aus russ»\n\nals Verteidiger des Angeklagten von Foller,\n\nJustizangestellte (mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n03\n\nDie Revisionen des Angeklagten von Fee\nund der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 30. Mai 1984 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den\n\n- Angeklagten von FB und BED nier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n‚Von Rechts wegen\n\nGründe\n\nA. Das Landgericht hat den Angeklagten von rg\nwegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den als Mittäter angeklagten Rechtsanwalt und Notar BED hat es freigesprochen.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft. Mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde\nwendet sie sich gegen den Freispruch. Bei der Verurteilung des Angeklagten von FED beanstandet sie mit der\nSachbeschwerde lediglich den Strafausspruch.\n\nDie Revision des Angeklagten von FEB rügt das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nB. Der Angeklagte von FEB war im Besitz zweier gestohlener Verrechnungsschecks über 118.650 DM und\n408.020,40 DM, die er einlösen wollte. Da er wußte, daß\ndie Schecks unrechtmäßig erlangt worden waren, wollte\ner nicht selbst als Einlöser in Erscheinung treten.\n\nAus diesem Grund bat er den Angeklagten BB, den er\nseit mehr als 20 Jahren kannte und als Rechtsanwalt in\nAnspruch genommen hatte, die Schecks über ein Rechtsan-\n‚waltsanderkonto einzulösen. Diesen Wunsch begründete er\ndamit, es handele sich um eine besonders vertrauliche Angelegenheit, die Schecks \"seien aber in Ordnung\". Rechtsanwalt BE wußte, daß der Angeklagte von FB als Geschäftsführer eines Unternehmens häufig Schecks über hohe\nSummen erhielt und hatte deswegen keine Bedenken, bei der\nScheckeinlösung mitzuwirken. Er reichte die Schecks in\nbeiden Fällen bei seiner Bank ein, indossierte sie ordnungsgemäß und zahlte die erhaltenen Beträge - jeweils nach Abzug einer Geschäftsgebühr - an den Angeklagten von Fe\naus.\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten\nvon FB als zweifachen Betrug. Eine strafbare Beteiligung des Rechtsanwalts BED an diesen Taten verneint es\nhingegen. Es kommt zu dem Ergebnis, BEE habe nicht gewußt und auch nicht damit gerechnet, daß die Schecks\ndurch strafbare Handlungen erlangt worden waren, sondern\n\n5 - 02\n\nangenommen, der Angeklagte von Fe sei berechtigt,\ndiese einzulösen.\n\nI. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen das den\nAngeklagten BP freisprechende Urteil haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft greift das, Ergebnis der Beweiswürdigung zu Unrecht an.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Beweiswürdigung der Strafkammer sei lückenhaft.\n\nAuch sonst weist die Beweiswürdigung keinen Rechts-\n\n“ fehler auf.\n\nWenn der Angeklagte von FeEED aus dem Inhalt der\nSchecks erkannt hatte, daß der Inhaber diese nicht\nordnungsgemäß erlangt haben konnte, dann mußte sich das\nLandgericht deshalb nicht zu der Feststellung veranlaßt\nsehen, Rechtsanwalt BB habe dies ebenfalls bemerkt.\nDer Angeklagte von FEB Hatte vor Übergabe der Schecks\nerfahren, daß diese \"nicht ganz okay\" seien; er und die\nbeiden Mittäter sollten je ein Drittel des \"Scheckerlöses\"\nerhalten, und von FW tat alles, um mit der Einlösung\nder Schecks nicht in Verbindung gebracht zu werden. Ganz\nanders verhielt sich Rechtsanwalt BP, der die Schecks\nindossierte und dadurch zum Rückgriffsschuldner wurde.\nEr wußte auch, daß er jederzeit ohne weiteres als Einreicher der Schecks ermittelt werden konnte. Die Wertung des Landgerichts, daß - auch unter Berücksichti-\n\n. gung aller sonstigen Umstände - Rechtsanwalt BEP sich\nsolchen Gefahren nicht ausgesetzt hätte, wenn er Zweifel\nan der Rechtmäßigkeit der Scheckeinlösung gehabt hätte,\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Auch die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer die beiden Quittungen über 408.020,40 DM und\n118.645 DM nicht verwertet habe, mit denen der Angeklagte von FEB - nach den Angaben des Angeklagten\nBED - Jen Empfang der genannten Beträge unterschriftlich bestätigt habe. Die genannten Quittungen seien im\nHauptverhandlungstermin vom 7. Mai 1984 in Augenschein\ngenommen und verlesen worden. Das Gericht sei irrigerweise davon ausgegangen, daß die Quittungen unter VerstoßB gegen § 97 StPO beschlagnahmt worden seien und\nhabe sich deshalb zu Unrecht daran gehindert gesehen,\ndiese als Beweismittel zu verwerten. Die Quittung über\n408.020,40 DM sei zu Recht beschlagnahmt worden, da\nRechtsanwalt B@P der Teilnahme an der dem Angeklagten\nvon Fr» angelasteten Tat verdächtig gewesen sei, die\nQuittung über 118.645 DM habe Rechtsanwalt BED anschließend freiwillig herausgegeben.\n\nDie beanstandete Verfahrensweise gefährdet den\nFreispruch nicht.\n\nDer in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilte\nDurchsuchungsbeschluß richtete sich nicht gegen Rechtsanwalt BD als Verdächtigen, sondern stützte sich auf\n\n§ 103 StPO. Der Beschluß, mit dem das Landgericht eine\nVerwertung der Quittungen ablehnte, weil Rechtsanwalt\nBED der Beschlagnahme widersprochen habe, erging unmittelbar vor der Verkündung des freisprechenden Urteils.\nOb auch unter diesen Umständen die Verlesung und Inaugenscheinnahme beider Quittungen - oder nur die der Quittung\nüber 118.645 DM - bei der Beweiswürdigung verwertet werden durfte, erscheint fraglich, muß hier aber nicht entschieden werden, denn auf der Entscheidung des Landgerichts gegen die Verwertung könnte das den Angeklagten\nBED freisprechende Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat festgestellt, daß die beiden Quittungen vorhanden sind und daß Rechtsanwalt BED sie in seinem\nSchreibtisch aufbewahrte. Ebenso ist festgestellt worden,\ndaß die Unterschriften auf den Quittungen unleserlich\nsind. Die Verwertung der Urkundenverlesung und des Augenscheins allein hätte insoweit zu keinen anderen Feststellungen führen können. Ob die Unterschriften vom\nAngeklagten von Fe stammen, hätte allenfalls durch\ndas Gutachten eines Schriftsachverständigen, aber nicht\ndurch Auswertung des Augenscheins oder der Verlesung geklärt werden können. Eine Verwertung der Urkundenverlesung hätte allerdings zu der Feststellung geführt,\n\ndaß die Quittung über 408.020,40 DM den Klammerzusatz\n\"Kom. Le@traße 12\" enthält. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Tatgerichts erscheint es aber ausgeschlossen, daß eine\n\nsolche Feststellung zu einer Verurteilung des Angeklagten BED geführt hätte.\n\nII. Angeklagter von Fe»\n1. Revision des Angeklagten\n\na) Der Angeklagte macht geltend, dem früheren Mitangeklagten Michael EBD seien unter Verstoß gegen § 243\nAbs. 4 Satz 2 StPO und den Grundsatz der Mündlichkeit\ndes Verfahrens Angaben aus dem staatsanwaltschaftlichen\nVernehmungsprotokoll seiner Ehefrau, der früheren Mitangeklagten Nora EB. vorgehalten worden, obwohl diese\nzu diesem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung noch nicht\nvernommen gewesen sei. Auf diese Weise habe auch Nora\nEB vor ihrer Vernehmung ihre früheren Aussagen\ngehört. Hierdurch seien ihm - dem Angeklagten von Fe -\nNachteile entstanden.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die beanstandete Verfahrensweise verstößt nicht gegen die von der Revision angeführten Verfahrensgrundsätze. Daß die Strafkammer mit ihrem Vorgehen die Aufklärungspflicht verletzt habe, wird nicht behauptet.\n\nb) Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß\nwährend der Vernehmung des Zeugen \"En gemäß\n8 253 Abs. 1 StPO Teile der Aussage verlesen wurden,\ndie dieser anläßlich seiner früheren Vernehmung als Beschuldigter gemacht hatte.\n\nDie dem Zeugen vorgehaltenen Aussagen durften, soweit sich der Zeuge auch nach Vorhalt nicht mehr an sie\nerinnerte, im Wege des Urkundenbeweises eingeführt und\nverwertet werden. Daß der Zeuge nicht als solcher,\n\n- 9. ADS\n\nsondern als Beschuldigter vernommen worden war, ändert\ndaran nichts (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23.\nAufl. StPO 8 253 Rdn. 15 mit weiteren Hinweisen). Das\nGericht muß sich bei der Bewertung der verlesenen Urkunde allerdings des Umstands bewußt sein, daß diese\nkeine Zeugenaussage enthält. Letzteres hat die Strafkammer - wie ihr Beschluß vom 21. Mai 1984 ausweist -\nbeachtet.\n\nc) Die Verlesung einzelner Eintragungen aus dem beim\nAngeklagten sichergestellten Notizbuch ist nicht zu beanstanden. Diese Eintragungen sind - wie die Revision selbst\nausführt - keine privaten Tagebuchaufzeichnungen, deren\nOffenbarung die Intimssphäre des Angeklagten verletzen\nkönnte (vgl. BGHSt 19, 326 ff). Der vom Angeklagten ver-\n.tretenen Auffassung, bereits die Einsichtnahme in das\nNotizbuch sei unzulässig, da dieses seinem äußeren Gebilde nach möglicherweise nicht verwertbare Tagebuchaufzeichnungen enthalte, kann nicht gefolgt werden.\n\nd) Die Rüge, die Zeugin MUB sei unter Verstoß\ngegen § 58 Abs. 1 StPO in Anwesenheit anderer noch nicht\ngehörter Zeugen vernommen worden, dringt schon deshalb\nnicht durch, weil die Revision nicht angibt, welche\nspäter vernommenen Zeugen anwesend waren. Das von der\nRevision beanstandete Verfahren könnte im übrigen allein\nunter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Sachaufklärung\nBedeutung erlangen (vgl. BGH NJW 1962, 260).\n\n- 10 -\n\ne) Die Frage des Verteidigers des Angeklagten von\nro an den Zeugen HP, ob er - der Zeuge - sich in\nseinem Leben schon jemals geirrt habe, wurde zu Recht\nnicht zugelassen.\n\nf) Der Antrag auf. Vernehmung der Zeugen GEB,\nSEE und PB durfte zurückgewiesen werden.\nDie Zeugen hatten zu dem Beweisthema bereits ausgesagt.\nEine Vernehmung zu einem neuen Beweisgegenstand wurde\nnicht verlangt. Aus diesem Grunde ist das Begehren der\nVerteidigung nicht als Beweisamtrag im Sinne von § 244\nAbs. 3 StPO zu bewerten, das nur unter den dort genannten Voraussetzungen abgelehnt werden könnte (vgl.\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73). Im\nübrigen hat das Landgericht die Beweisfrage zu Recht\nals bedeutungslos angesehen, soweit es um den Vorwurf\ngegen den Angeklagten von Fe geht.\n\ng) Den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit des Zeugen “ea\nhat das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung\nunter Hinweis auf eigene Sachkunde in den Urteilsgründen\nabgelehnt.\n\nh) Die Ablehnung des weiteren Hilfsbeweisamtrags,\nein Gutachten eines Schriftsachverständigen zum Beweis\ndafür einzuholen, daß die Unterschrift auf der Quittung\nvom 25. Juli 1980 nicht vom Angeklagten von FE»\nstammt, gefährdet den Bestand des angefochtenen Urteils\nnicht. Dabei kann auch hier offenbleiben, ob das Land-\n\n- 11 -\n\ngericht zu Recht angenommen hat, der Beweiserhebung stehe\ndas Verbot entgegen, die beim Mitangeklagten, Rechtsanwalt BED, gegen dessen Widerspruch beschlagnahmte\nQuittung zu Beweiszwecken zu verwenden. Die Strafkammer\nhat die Beweisbehauptung hilfsweise als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos bewertet und dies auch\n\n- soweit es um den Schuldspruch geht - rechtsfehler-\n\nfrei begründet. Der Nachweis, daß die Unterschrift\n\nauf der Quittung nicht vom Angeklagten von FED stamnt,\nkonnte jedoch dessen Einlassung stützen, er habe 15 %\ndes Scheckbetrags als \"Provision\" an den Mitangeklagten\nBB (oder eine andere Person) gezahlt und folglich\nnicht mehr als ein Drittel der mit EBD und SD\n\nzu teilenden Summe für sich behalten.\n\nDieser Umstand wirkt sich aber nicht zuungunsten\ndes Angeklagten aus. Ihm wird strafschärfend weder angelastet, sich durch die Taten einen größeren Vorteil verschafft, noch vorgeworfen, den nicht aufgefundenen Restbetrag des Geldes für sich behalten zu haben. Bei der\nVerneinung eines besonders schweren Falles des Betrugs\nhält das Landgericht dem Angeklagten vielmehr zugute,\ndaß der Betrugsschaden \"im Ergebnis\" - wenn auch nicht\ndurch den Angeklagten - wieder beglichen worden sei\n(UA S. 58).\n\ni) Auch sonst hat die Überprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Straf-\n\nausspruch.\n\n- 12 -\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auch\ninsoweit unbegründet.\n\nDas Vorliegen eines besonders schweren Falles des Betrugs hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint. Sie\nhatte zu prüfen, ob das gesamte Tatbild einschließlich\naller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit\nvom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80; BGHSt 2, 181, 182; 5, 124,\n130). Diese Prüfung hat es auf der Grundlage der für den\nSchuldumfang bedeutsamen Feststellungen, die von der\nStaatsanwaltschaft nicht angegriffen werden, rechtsfehlerfrei vorgenommen. Die Bewertung der Strafkammer,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens hier nicht\ngeboten sei, ist nicht zu beanstanden. Nicht gefolgt\nwerden kann insbesondere der Auffassung der Revision,\ndas Landgericht habe nicht berücksichtigen dürfen, daß\nder Betrugsschaden wieder voll ausgeglichen wurde, denn\ndas sei ohne Zutun des Angeklagten geschehen. Ihm habe\nvielmehr angelastet werden müssen, daß er noch immer\nim Besitz des fehlenden Beuteanteils in Höhe von mehr\nals 111.000 DM sei.\n\nDie Schadenswiedergutmachung konnte auch dann dem\nAngeklagten zugute gehalten werden, wenn sie ohne sein\nZutun erfolgte. Durch den Schadensausgleich verringert\nsich in diesem Fall zwar nicht der Handlungsunwert der\nTat, wohl aber der Erfolgsunwert im weiteren Sinne.\n\n8 46 Abs. 2 StGB verbietet es zwar, einem Angeklagten\n\n‚03\n\n- 13 -\n\nAuswirkungen der Tat anzulasten, die er nicht verschuldet\nhat, macht aber: die strafmildernde Berücksichtigung einer\nden Schaden mindernden oder ihn ausgleichenden günstigen\nEntwicklung nicht davon abhängig, daß sie vom Täter herbeigeführt worden ist.\n\nAuch sonst weist die Strafzumessung keinen Rechtsfeh-\n\nler auf.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-15/2-str-65-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-15/2-str-65-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.102768+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-15/2-str-65-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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