{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-15","aktenzeichen":"2 StR 149/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"hr\nr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 149/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdulvanap Y dB zus kp, geboren an HE\n\n@ 19357 in TB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Mai 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ww us K >\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte «REED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n3. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nDiese Entscheidung, die allein noch den Strafausspruch\nbetrifft, greift der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision an.\n\nII. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer 26 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte\ntötete seinen 63 Jahre alten ehemaligen Arbeitgeber\nin dessen Schlafzimmer mit insgesamt 102 Messerstichen.\nDie näheren Einzelheiten des Tatablaufs und das Motiv\ndes Angeklagten konnten nicht geklärt werden. Zwischen\n\nOR\n\nTäter und Opfer bestand ein enges persönliches Verhältnis;\nder Angeklagte hatte den später Getöteten sogar mit \"Vater\"\nangesprochen und war von diesem wie ein Familienmitglied\nbehandelt worden.\n\nIII. 1. Nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten\nklafft zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und\nder Ausführung der Tat ein \"weiter Raum\". Da der Angeklagte nur über wenig Aggressionspotential verfüge,\nmüsse eine außergewöhnliche Belastungssituation vorgelegen haben, wenngleich Komplikationen, die einen\nAffekt hätten aktivieren können, sich nicht gefunden\nhätten. Da zum Motiv keine Feststellungen getroffen\nwerden könnten und die Frage nach dem tatauslösenden\nReizfaktor nicht zu beantworten sei, könne die ungewöhnliche Tatausführung nur so erklärt werden, daß der Angeklagte im Zuge der Tatbegehung in einen affektiven\nErregungszustand geraten sei, bei dem eine erhebliche\nVerminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht\nauszuschließen sei (UA S. 13).\n\n2. Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich\n\ndie Strafkammer angeschlossen.\n\na) Auf der Grundlage dieser Bewertung verneint sie\nzunächst einen minder schweren Fall des Totschlags, denn\ndie Tat des Angeklagten erhalte nicht dadurch ihr besonderes Gepräge, daß eine Minderung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sei; das gelte erst recht\ndeswegen, weil nur habe festgestellt werden können,\ndaß der Angeklagte erst im Zuge der Tatausführung\n\nmöglicherweise in einen Zustand verminderter Schuldfähigkeit geraten sei.\n\nb) Zur Strafzumessung im engeren Sinne bemerkt das\nLandgericht unter anderem, da das Tatmotiv und die Vorgeschichte der Tat nicht geklärt werden könnten, seien\ndie bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, was die Tatausführung und die Täterpersönlichkeit betreffe, zu \"indifferent\", um eine erhebliche Abweichung vom Mittelmaß des Strafrahmens zu\nrechtfertigen (UA S. 15); angesichts der verminderten\nSchuldfähigkeit sei eine Strafe angemessen, die knapp\nüber dem Mittelmaß des nach 88 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen liege (UA S. 16).\n\nIV. Diesen Ausführungen begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat verkannt, daß der\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" uneingeschränkt auch für\ndie Strafzumessung gilt. Zwar sind nicht alle nur denkbaren strafmildernden Gesichtspunkte, zu denen keine\nFeststellungen getroffen werden können, zugunsten des\nAngeklagten zu berücksichtigen. Kann das Gericht aber\nkeine sicheren Feststellungen zu Einzelheiten des\ninneren und äußeren Geschehens treffen, dann darf\n\nsich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken.\n\nEs ist vielmehr nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nvon der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit\nauszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht\nkommt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1983 - 2 StR\n780/82). Dabei kann allein daraus, daß der die Tat\nleugnende Angeklagte keine Umstände behauptet hat,\n\nMF\n\ndie eine Strafrahmenmilderung nach § 213 StGB rechtfertigen,\nnicht ohne weiteres geschlossen werden, daß solche nicht\nvorlagen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1981 - 3 StR\n186/81). Das gilt hier nicht nur für das Motiv und die\nUmstände der Tat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezem-\n\nber 1984 - 1 StR 777/84), sondern auch für die Frage,\nwarum und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte in einen\nseine strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich vermindernden Geisteszustand geriet (vgl. auch BGH, Beschluß\nvom 26. Oktober 1983 - 2 StR 597/83; Beschluß vom\n\n149. Juni 1984 - 1 StR 297/84; und Beschluß vom\n\n3. Mai 1984 - 4 StR 224/84). Die Bewertung des Landgerichts, daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten nicht auszuschließen sei, ist\nan sich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschränkung\ndieser Bewertung dahin, daß der Angeklagte erst im \"Zuge\nder Tatausführung angesichts der Gegenwehr des Opfers in\neinen seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden\naffektiven Erregungszustand geraten\" sei, hält dagegen\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie beruht allein\ndarauf, daß die Frage nach dem Motiv und den \"tatauslösenden Reizfaktoren\" nicht beantwortet werden konnte\n(VA S. 13, 14). Damit wirken sich die Unklarheiten über\ndas Tatmotiv und die tatauslösenden Faktoren sowohl bei\nder Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten\n\naus.\n\nNOR\n\nZu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer aus\nden unter III 2 b genannten Gründen eine Strafe aus\nder Mitte des gesetzlichen Strafrahmens verhängt hat\n(vgl. BGH, Beschl. v. 2. August 1984 - 4 StR 409/84).\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-15/2-str-149-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-15/2-str-149-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.083501+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-15/2-str-149-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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