{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-15","aktenzeichen":"2 StR 115/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 115/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankangestellten Heinz Dietmar R eiuuiiis\n\naus DEM, geboren am iD 1947 in FM /\n\nKreis Fe, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nTE\n\n“-.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 15. Mai 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin «u in der Verhandlung,\nStaatsanwältin > bei der Verkündung\nals Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus FE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EREED\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3_ „TE\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 3, Oktober 1984 mit den Feststellungen, Soweit sie nicht die äußeren\nUmstände der Tat betreffen, aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt,\n\nDagegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft; sie erhebt\ndie Sachbeschwerde und rügt, daß der Angeklagte nicht\nwegen Mordes in Tateinheit nit Betrug verurteilt worden\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nmehrfach daran gedacht, ohne seine Familie ein \"neues\nLeben\" zu beginnen, Gegenüber der Zeugin OB, nit\nder er befreundet war, hatte er des öfteren die Absicht\n\n„u-\n\ngeäußert, \"auszusteigen und unterzutauchen\". Dabei\nsagte er wiederholt, wenn ihm alles über dem Kopf\nzusammenschlage, werde er einen Unfall vortäuschen\nund sich ins Ausland absetzen. Am 8. Juli 1983\nverließ er seine Familie, zu der er auch nach\nBeendigung einer gemeinsam mit der Zeugin Oi\nunternommenen Auslandsreise nicht mehr zurückkehrte.\nStattdessen faßte er den Plan, zur Umgehung aller\nprivaten und beruflichen Probleme \"unterzutauchen”,.\nIn Verfolgung dieses Plans fuhr er nach Bayern und\nschrieb von dort aus seiner Frau einen \"Abschiedsbrief\", der bei dieser am 3. August 1983 eintraf.\nDer Brief lautete auszugsweise wie folgt:\n\n\"Liebe Monika,\n\nes tut mir leid, daß es zwischen uns so\nenden muß, aber ich kann nicht mehr. Ich\nliebe Dich und die Kinder von ganzem\nHerzen, das ganze Drum und Dran ist\n\nleider zuviel für mich (Bank und der\nZirkus zu Hause). Falls mir etwas passiert,\nwar es ein Unfall. Denke immer daran wegen\nder Versicherung. Ihr seid finanziell abgesichert.\"\n\nMit diesem Brief wollte der Angeklagte seiner Familie\nvortäuschen, er begehe unter Verwendung seines Wagens\nSelbstmord. Tatsächlich hatte er sich entschlossen,\n\"unterzutauchen\" und einen fremden Mann an seiner\nStelle im Pkw verbrennen zu lassen, so daß es aussehen sollte, als sei er selbst der Tote.\n\nDiesen Entschluß führte er aus. Am Abend des\n5, August 1983 sprach der Angeklagte auf der Suche\nnach einem Opfer im Innsbrucker Hauptbahnhof einen\n\n-5_\n\netwa 30-jährigen, unbekannt gebliebenen Mann aus\ndem Stadtstreichermilieu an, lud ihn zum Trinken\nein und besuchte mit ihm eine Gaststätte, Der\nUnbekannte hatte, als man nach Mitternacht gemeinsam das Lokal verließ, eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 %. Auf der anschließenden\nAutofahrt tötete der Angeklagte den Unbekannten\ngemäß seinem Plan und seiner Absicht durch Erdrosseln oder Erwürgen unter im einzelnen nicht\nmehr feststellbaren Umständen. Sodann fuhr er zu\neiner bereits vorher ausgesuchten Stelle der Straße\n\nzwischen Hall und Tulfes. Hier zog er den Unbekannten\n\nauf den Fahrersitz, gurtete ihn an, überschüttete\nihn mit Benzin, setzte das Fahrzeug in Brand und\nließ es einen Abhang hinunterrollen. Der Wagen\nbrannte vollständig aus. Die Leiche des Unbekannten\nverkohlte bis zur Unkenntlichkeit. Dies führte in\nVerbindung mit dem \"Abschiedsbrief\" dazu, daß der\nEindruck entstand, der Angeklagte sei ums Leben\ngekommen. Die Ehefrau des Angeklagten erhielt eine\nLebensversicherung über 16.500 DM sowie eine. Sterbeversicherung über 3.000 DM ausgezahlt.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat\ndas Landgericht die Tat lediglich als Totschlag,\nnicht dagegen als Mord gewertet. Dies begegnet\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann\nnicht beanstandet werden,daß mangels näherer\nAnhaltspunkte für die Umstände und Einzelheiten\nder Tötung das Merkmal der Heimtücke verneint\nworden ist. Auch trifft es zu, daß der festgestellte Sachverhalt die Bejahung eines Mordes\n\n106\n\n-6 -\n\nin der Form der Tötung mit gemeingefährlichen\nMitteln nicht rechtfertigt. Ebensowenig liegt\n\n- wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - das Mordmerkmal der Tötung zur Ermöglichung einer Straftat vor. Die Schwurgerichtskammer hat indessen den Sachverhalt nicht unter\ndem Gesichtspunkt einer Tötung aus niedrigen Beweggründen gewürdigt.\n\nDarin liegt hier ein Rechtsfehler. Nach den\nbisherigen Feststellungen hat der Angeklagte zu\neinem ihm fremden Menschen ausschließlich in der\nAbsicht Kontakt aufgenommen, ihn zu töten und seinen\nTod als den eigenen erscheinen zu lassen, um ein\n\"neues Leben\" führen zu können. Die Tötung des\nOpfers, mit dem ihn keine andere als die erst\ndurch den Tötungsplan selbst hergestellte Beziehung\nverband, war von ihm willkürlich zur Vorbedingung\nder Verwirklichung seines Lebensplanes gemacht und\nals dazu zwecktaugliches Mittel eingesetzt worden.\nAngesichts dieser Besonderheit lag die Annahme niedriger Beweggründe so nahe, daß dieser Gesichtspunkt zu prüfen und zu erörtern gewesen wäre. Wer\nnämlich einen ihm unbekannten Menschen tötet, um\nstatt seiner als tot zu gelten, sich damit aus seinen\nfamiliären wie beruflichen Bindungen zu lösen und\n- frei von der damit einhergehenden Verantwortung -\nein \"neues Leben\" beginnen zu können, offenbart damit\nvielfach ein derart erhebliches Maß an Menschenverachtung, daß sein Beweggrund für die Tötung sittlich\nauf tiefster Stufe steht und darum niedrig im Sinne\ndes Mordtatbestands ist.\n\n%\n\n- 7-\n\nRechtsfehlerhaft ist es im übrigen auch, daß\ndie Schwurgerichtskammer die Tat nicht unter dem\nGesichtspunkt des Betruges gewürdigt hat. Der Angeklagte hat - nach den getroffenen Feststellungen -\ndurch die Art der Tötung seines Opfers bewußt und\ngewollt den Anschein erweckt, er selbst sei durch\neinen Unfall zu Tode gekommen. Dies war Teil der\nTäuschungshandlung, mit der er erreichen wollte\nund auch erreicht hat, daß seiner Ehefrau, obwohl\ndie Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, die\nLebensversicherungs- und die Sterbeversicherungssumme ausgezahlt wurden. Die Absicht, einem Dritten,\nhier der Ehefrau, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird nicht dadurch in Frage\ngestellt, daß dieser Erfolg nicht die eigentliche\nTriebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel\nseines Handelns war (BGHSt 16, 1).\n\nDas Urteil ist demgemäß aufzuheben. Der Senat\nkann nicht selbst in der Sache entscheiden, den\nAngeklagten also auf Grund des festgestellten Sachverhalts wegen Mordes in Tateinheit mit Betrug verurteilen. Diese Möglichkeit scheidet schon deshalb\naus, weil der Angeklagte nicht gemäß § 265 StPO\ndarauf hingewiesen worden war, daß eine Verurteilung wegen Mordes unter dem Gesichtspunkt der Tötung\naus niedrigen Beweggründen in Betracht komme; ein\nsolcher Hinweis wäre geboten gewesen (vgl. BGH bei\nHoltz MDR 1981, 102; BGH NStZ 1983, 35; BGH Strafverteidiger 1984, 367).\n\n-8-\n\nDa die dargelegten Rechtsfehler jedoch ausschließlich die innere Tatseite betreffen, können\ndie Feststellungen zu den äußeren Umständen der\nTat aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO):\nder Senat stellt klar, daß damit nur diejenigen\nFeststellungen gemeint sind, die auf Seite 7 des\nUrteils mit den Worten \"Am Abend des 5.8.83\" beginnen und auf Seite 9 mit den Worten \"eine Sterbeversicherung über 3.000,-- DM ausgezahlt\" enden.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-15/2-str-115-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-15/2-str-115-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:35.061655+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-15/2-str-115-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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