{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-13","aktenzeichen":"2 StR 596/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7,\nvw .Z\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 596/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Oberarzt Dr. Helmut Günther DB aus\nBad HER, geboren am EEE 1523 in\nSt USED / © GERD.\n\n2. den Oberarzt Wernhard M EEE - ı o u zus\nFe, geboren am wu 1944 in GENRE.\n\n3. den Arzt Dr. Rolf Dierck U EB zus Bad HP.\ngeboren am EEEEEEB 1944 i:: Schi.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 2.\n\n73\nwir\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Novem-\n\nber 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nIl.\n\nIII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKassel vom 13. Mai 1985 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. soweit es den Angeklagten Dr. U8-\nER betrifft, in vollem Umfang;\n\n2. soweit es die Angeklagten Dr. DEE\n\nund M-Ho@iß betrifft, in den\n\nStrafaussprüchen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nFulda zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der An-\n\ngeklagten Dr. DB und MB - 1 c\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nIn der Nacht vom 22. zum 23. Oktober 1978 starb im\nKreiskrankenhaus Bad HD die 18-jährige Patientin\nKarin Schög an den Folgen eines subphrenischen\nAbszesses, der nach einer am 10. Oktober vorgenommenen\nBlinddarmoperation aufgetreten war. Diese Erkrankung\nwurde zu Lebzeiten der Patientin nicht erkannt; sie wäre\n- den Feststellungen zufolge - rechtzeitig für eine\nlebensrettende Zweitoperation entdeckt worden, wenn die\nmit der Behandlung der Patientin befaßten Ärzte spätestens\nam 21. Oktober die gebotenen diagnostischen Maßnahmen\n(Röntgenaufnahmen oder Durchleuchtung, Laboruntersuchungen) getroffen hätten.\n\nDas Landgericht hat die drei angeklagten Ärzte der\nfahrlässigen Tötung schuldig gesprochen.\n\nDem Angeklagten Dr. UGEHB wirft es vor, daß er es\nals zuständiger Stationsarzt in der Zeit vom 16. bis\n20. Oktober trotz der sich mehrenden Hinweise auf einen\nentzündlichen Prozeß (Fieberschübe, Leukozytose, erhöhte\nPulsfrequenz, Rücken-, Flanken- und Schulterschmerzen)\nunterließ, \"weitere diagnostische Maßnahmen zu treffen\",\nnicht \"mindestens aber den zuständigen Oberarzt Dr. iD\nvon den auftretenden Komplikationen verständigte\".\n\n- 4 -\n\nDer Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Dr. DER\ngründet sich darauf, daß er als Oberarzt der Station bei\nseiner Morgenvisite am 21. Oktober keine weiteren diagnostischen Maßnahmen ergriff, obgleich er sich aus dem\nZustand der von ihm untersuchten Operationswunde weder\ndie geklagten Schmerzen noch die aus dem Krankenblatt\nersichtlichen Auffälligkeiten erklären konnte.\n\nDem Angeklagten ME - > wird zum Vorwurf gemacht,\ndaß er als einer der mit dem Bereitschaftsdienst betrauten\nÄrzte am Nachmittag desselben Tages nicht eine weitere\nRöntgenaufnahme (Thorax rechts) machen oder eine Durchleuchtung vornehmen ließ, nachdem er festgestellt hatte,\ndaß in der rechten Flanke der Patientin Lunge und Zwerchfell nicht abgrenzbar waren, und eine auf seine Veranlassung gefertigte Röntgenaufnahme (Thorax frontal) einen\nZwerchfellhochstand rechts und eine Flüssigkeitsansammlung im Zwerchfellbereich (Spiegel) gezeigt hatte.\n\nII.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Dr. UWE hat in\nvollem Umfang Erfolg. Die Revisionen der beiden anderen\nAngeklagten sind - was die Schuldsprüche angeht - im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führen jedoch zur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche.\n\n- 5. Pr\nE77\n\n1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Dr. |\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand; die getroffenen\nFeststellungen bieten keine tragfähige Grundlage für die\nAnnahme, daß die pflichtwidrige Verhaltensweise des Angeklagten für den Tod der Patientin ursächlich war.\n\na) Soweit die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin\nbesteht, daß er nicht selbst \"weitere diagnostische Maßnahmen\" traf, ist der Schuldspruch darauf nicht gestützt,\nweil die Strafkammer letztlich allein darauf abstellt, daß\nder Angeklagte \"mindestens\" den zuständigen Oberarzt Dr. Du\nvon den”\"auftretenden Komplikationen hätte verständigen müssen (UA S. 48). Es braucht daher nicht abschließend erörtert zu werden, welche Bedeutung insoweit dem Umstande\nzukommt, daß dem Angeklagten der subphrenische Abszess\nals mögliche, wenn auch \"relativ seltene Komplikation\nnach einer Appendizitis\" unbekannt war (UA S. 12). Seine\nmangelnde Kenntnis von dieser Erkrankung, ihren Symptomen\nund ihrem Verlauf führt zu der Folgerung, daß der Angeklagte jedenfalls nicht in der Lage war, gezielt solche\nMaßnahmen zu ergreifen, die speziell zur Erkennung eines\nsubphrenischen Abszesses dienten. Ob und mit welchem\nSicherheitsgrad diese Erkrankung entdeckt worden wäre,\nwenn der Angeklagte diagnostische Maßnahmen angeordnet\nhätte, die nur allgemein zum Auffinden eines entzündlichen\nProzesses taugen, läßt sich anhand der Feststellungen\nnicht verläßlich beurteilen. Diese Frage wird gegebenenfalls in der neuen Verhandlung mit sachverständiger Hilfe\ngeklärt werden müssen.\n\nb) Soweit dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird,\ner habe den Oberarzt Dr. DEE nicht von den Anzeichen\nfür einen en*zündlichen Prozeß unterrichtet, war diese\nUnterlassung für den Tod der Patientin nur ursächlich,\nwenn Dr. DEM auf Grund der in Wirklichkeit unterbliebenen Information durch den Stationsarzt die zur Erkennung\nnotwendigen Maßnahmen ergriffen hätte.\n\nDas Landgericht nimmt dies an. Dr. DB, so heißt es\nim Urteil (UA S. 12), hätte bei Vorstellung der Patientin\ndurch den Angeklagten \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diagnostische Maßnahmen getroffen, um den\nsubphrenischen Abszess zumindest differentialdiagnostisch\nauszuschließen\". Daß Dr. DEM bei seiner Morgenvisite\nam Samstag, dem 21. Oktober, überhaupt keine diagnostischen\nMaßnahmen (und am Sonntag, dem 22. Oktober, umfangreiche\nLaboruntersuchungen sowie eine Durchleuchtung der Patientin\nerst für den darauffolgenden Montag) anordnete, führt das\n- Gericht allein darauf zurück, daß es sich um ein Wochenende\nhandelte, an dem Labor und Röntgenabteilung nur \"ner Telefonbereitschaft ärztlich besetzt waren\", weshalb die \"Neigung,\ndiagnostische Maßnahmen zu verschieben, in dieser Zeit besonders groß\" gewesen sei (vA S. 36). \"Ein anderes Motiv\nals das des eingeschränkten Wochenenddienstes für die\nUnterlassung weiterer Diagnostik am 21. Oktober 1978\ndurch Dr. Di\" sei \"zur Überzeugung der Kammer nicht\nerkennbar\" (UA S. 39). \"Für ein Unterlassen dieser Maßnahmen\" habe \"in der Woche kein Grund\" bestanden (UA\nSs. 51).\n\n- 7 - 2\n\nTräfe diese Erklärung für das Verhalten des Dr. DEM\nam 21. Oktober tatsächlich zu, so wäre die Ursächlichkeit\nzwischen der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten\nund dem Tod der Patientin gegeben. Indessen leidet die\nBeweiswürdigung, auf Grund derer das Landgericht diese\nErklärung für festgestellt hält, an durchgreifenden\nRechtsmängeln. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welche\ntatsächlichen Anhaltspunkte sich die \"Überzeugung\" des Landgerichts stützt, daß .nur der \"eingeschränkte Wochenenddienst\" das von Dr. DR am 21. Oktober gezeigte Verhalten\nerklären könne. Seine Einlassung ergibt hierfür nichts.\nAndere Anzeichen, die für die im Urteil vorgenommene\nDeutung sprächen, lagen nicht vor. Wohl war die SchlußB-\nfolgerung des Gerichts, das Verhalten des Dr. DW erkläre sich aus der Neigung, angesichts des Wochenendes\ndiagnostische Maßnahmen zu verschieben, durchaus möglich und sogar in sich wahrscheinlich. Unter den gegebenen Umständen hätte das Gericht aber die für den\nAngeklagten günstigere Möglichkeit in Betracht ziehen\nmüssen, daß nicht der \"eingeschränkte Wochenenddienst\"\nsondern eine davon unabhängige Nachlässigkeit das Verhalten des Dr. Di bestimmt hat. Dafür konnte insbesondere sprechen, daß er bei seiner Morgenvisite am\n21. Oktober trotz der von der Patientin angegebenen\nRücken-, Flanken- und Schulterschmerzen und der aus\ndem Krankenblatt ersichtlichen Auffälligkeiten (Fieberschübe, Leukozytose, meist erhöhte Pulsfrequenz) weder\ndie Abgrenzbarkeit von Lunge und Zwerchfell prüfte noch\nwenigstens für den auf das Wochenende folgenden Montag\nweitere diagnostische Maßnahmen anordnete. Beides hätte\ngeschehen können, ohne daß dem die Einschränkung des\n\närztlichen Dienstes am Wochenende im Wege stand. Mit der\nnicht fernliegenden 5eutung dieser Unterlassung als einer\n\"wochenendunabhängigen\" Sorgfaltsverletzung wäre sein Verhalten am 22. Oktober im übrigen nicht unvereinbar; denn\nals er an diesem Tage umfangreiche Laboruntersuchungen\nund eine Durchleuchtung der Patientin für den Montag in\nAuftrag gab, lagen ihm mit dem Ergebnis der Untersuchungen des Angeklagten DD Eu | (Nichtabgrenzbarkeit\nvon Lunge und Zwerchfell, Zwerchfellhochstand rechts,\nFlüssigkeitsansammlung im Zwerchfellbereich) weitere\nHinweise auf einen subphrenischen Abszess vor, über\n\ndie er am Vortage noch nicht verfügte.\n\nMit diesen Fragen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Daher läßt sich nicht ausschließen,\ndaß es bei erschöpfender, alle nicht fernliegenden Möglichkeiten einbeziehender Würdigung des Sachverhalts zu\ndem Ergebnis gelangt wäre, es lasse sich nicht eindeutig\nfeststellen, ob die Dr. DEM vorzuwerfende Pflichtwidrigkeit \"wochenendbedingt\" war oder nicht. Bliebe dies offen,\nso würde des nicht den Schuldspruch gegen ihn selbst berühren. Anders verhielte es sich aber mit der Beurteilung\nder Pflichtwidrigkeit des Angeklagten Dr. VEN. Yäre\nnicht auszuschließen, daß sich Dr. DEM bei pflichtgemäßer Unterrichtung durch den Stationsarzt innerhalb der\nWoche ebenso untätig wie am 21. Oktober verhalten hätte,\nso bliebe kein Raum für die Annahme, der Angeklagte habe\ndurch unterlassene Benachrichtigung des für die Station\nzuständigen Überarztes den Tod der Patientin verursacht.\n\n2. Was die Angeklagten Dr. DEEP und Map - Ho\n\nbetrifft, so weisen die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler auf. Dagegen können die Strafaussprüche nicht\nbestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nicht strafmildernd\nzugute gehalten, daß zwischen der im Oktober 1978 begangenen Tat und dem Erlaß des angefochtenen Urteils im Mai\n1985 mehr als sechseinhalb Jahre vergangen waren. Das\nist ein Rechtsfehler (BGH NStZ 1983, 167; BGH, Beschluß\nvom 27. Mai 1983 - 3 StR 159/83). Bereits die Länge des\nZeitraums, der zwischen Tat und Urteil verstrichen ist,\nfordert in derartigen Fällen strafmildernde Berücksichtigung. Das neu entscheidende Gericht wird darüber hinaus\nzu prüfen haben, ob auch unter dem davon zu sondernden\nGesichtspunkt überlanger Verfahrensdauer - gegebenenfalls\nunter Berücksichtigung einer den Strafverfolgungsorganen\nanzulastenden, vermeidbaren Verfahrensverzögerung - eine\nStrafmilderung geboten erscheint.\n\n- 10 -\n\nSoweit im angefochte\n\nFreiheitsstrafe gegen den Angeklagten\n\nnen Urteil die Verhängung einer\n\nMB - Ho mit\n\nder \"schweren Folge\" seines Sorgfaltsverstoßes begründet\n\nwird, gibt dies Anlaß zu\nmäßige Deliktserfolg bei\n\nrücksichtigt werden darf\n\nDer Senat hat eS für\n\nneuen Verhandlung an ein\n\ndes Gericht zurückzuverweisen\n\nHerdegen\n\nNiemöller\n\nMeyer\n\ndaß der tatbestandsder Strafzumessung nicht be-\n(8 46 Abs. 3 St6B).\n\ndem Hinweis,\n\nangezeigt erachtet, die Sache zur\nzum Land Hessen gehören-Satz 1 StPO).\n\nanderes,\n(g 354 Abs. 2\n\nTheune\n\nGollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-13/2-str-596-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-13/2-str-596-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.898590+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-13/2-str-596-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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