{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-10","aktenzeichen":"2 StR 220/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AOL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 220/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wachmann Romano BED :us res - : u.\ngeboren am EB 13960 in CB, zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes\n\nAZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1985\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 30. November 1984, soweit es ihn\nbetrifft,\n\n1. im Strafausspruch und\n\n2. in der Anordnung, daß die Strafe vor\nder Maßregel zu vollziehen ist,\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Unter-\n\nbringung nach der Strafverbüßung zu vollziehen ist.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch und die Bestimmung der Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel können jedoch\n\nnicht bestehenbleiben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 12. April 1985 hierzu folgendes ausgeführt:\n\n\"Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender\nBegründung beanstandet die Revision den Strafausspruch jedoch insofern, als die Strafkammer bei der Verhängung der mit 14 Jahren und\n6 Monaten der Höchstgrenze (§ 250 Abs. 2\nStGB) nahekommenden Freiheitsstrafe die den\nAngeklagten belastende Folge einer Änderung\nder gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge\nvon Strafe und Maßregel nicht (erkennbar)\nbedacht hat. Eine Erörterung dieses Umstands\nin den Urteilsgründen war hier geboten. Ihr\nUnterbleiben gibt Anlaß zu der Besorgnis,\ndaß ein wesentlicher, für eine Herabsetzung\nder Strafe sprechender Gesichtspunkt unbeachtet geblieben ist (vgl. den Senatsbeschluß\nvom 28. September 1984 - 2 StR 568/84 -).\n\nor\n\nEbenso begründet sind die Einwendungen gegen\ndie Anordnung nach §§ 67 Abs. 2 StGB. Die Urteilsgründe rechtfertigen diese Entscheidung\nnicht. Damit wird nicht ausreichend dargelegt,\nweshalb der seit längerem in Untersuchungshaft einsitzende, therapiewillige Angeklagte,\nder neben guten Vorsätzen \"tatsächlich noch\nformbare Bereitschaften\" aufweist (UA S. 22),\nzuerst der Resozialisierung durch den Strafvollzug bedarf, um den Zweck der Maßregel\nleichter zu erreichen (UA S. 24, 27). Die\nAnnahme, \"daß der Angeklagte die zunächst\nabgewickelte Therapie nur absitzen würde,\n\n.\" (UA S. 24), enthält hiernach die sachlich nicht gerechtfertigte Vermutung eines\nMißerfolgs der Entwöhnungsbehandlung. Das\naber reicht für eine Umkehr der für den\nRegelfall vorgesehenen Reihenfolge der\nVollstreckung nicht (vgl. BGH, Beschluß\nvom 30. März 1984 - 4 StR 162/84 -).\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Die vom Generalbundesanwalt\nzitierten Entscheidungen sind veröffentlicht: BGH Strafverteidiger 1985, 10; BGH NStZz 1984, 428.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-10/2-str-220-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-10/2-str-220-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.839008+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-10/2-str-220-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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