{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-10","aktenzeichen":"2 StR 191/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Al\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 191/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Lazzaro Vincenzo MD :,: va\nGEB, geboren Di — |) 1950 in GEB (Italien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n- 2 - ‚a\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. Mai 1985 gemäß 8$S 44, 46, 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nvom 30. Januar 1985 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1984\ngewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts\nDarmstadt vom 22. Januar 1985, mit dem\n\ndie Revision als unzulässig verworfen\n\nworden ist, gegenstandslos.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 26. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n-3- Ph\n\nGründe:\n\nI. Den Angeklagten trifft kein Verschulden an der Fristversäumung zur Begründung der Revision. Ihm ist deshalb\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit\nund Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen Erwerbs von\nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts\nund beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat\nmit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die - ohne\nAusnahme offensichtlich unbegründeten - Prozeßrügen\nnicht eingegangen zu werden braucht.\n\n1. Die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit und Abgabe\nvon Betäubungsmitteln stützt sich auf folgende Feststellungen des Landgerichts: Die Zeugen DWEEEMB unc\nZB besuchten den Angeklagten. \"Nach einiger Zeit des\nAufenthalts in der Wohnung holte > einen Plastikbeutel herbei, in dem - wie der mit Rauschgift vertraute Zeuge ll erkannte - Kokain war, und zwar\nseiner Schätzung nach etwa 50 g. Davon gab er dem Zeugen\nz» etwa 3 9\" (UA S. 4). Dieser Sachverhalt trägt die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens nicht.\nDenn eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit des Angeklagten ist damit\nnicht festgestellt (BGHSt 25, 290).\n\n- 4 -\n\nDer Tatbestand des Handeltreibens wurde allerdings\ndadurch verwirklicht, daß der Angeklagte zu einem\nspäteren Zeitpunkt dem Zeugen | 3 g Kokain\nfür 400 DM verkaufte (UA S. 4). Dieses Tatgeschehen\nhat aber das Landgericht der Urteilsfindung nicht\nzugrundegelegt, sondern mit der Begründung ausgeschieden,\nes sei nicht Gegenstand der Anklage gewesen (UA s.4\nund 11).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß der Kokainverkauf an Yo | entgegen\nder Auffassung des Landgerichts Teil des Anklagevorwurfs war (Anklageschrift vom 13. September 1984, Bl.\n98 ff der Strafakten; hier: Ziffer 1 des Anklagesatzes,\nBl. 99 aa0).\n\n2. Zur Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln hat das Tatgericht folgende Feststellungen getroffen:\n\n\"Als BB um diese Zeit einmal in der Heidelberger\n\nWohnung war, die Z@ und DEE mitbewohnten,\nhörte DEE nit an, daß zB dem EB saste,\ner habe Schulden in Höhe von etwa 7.000,-- DM bei\ndem Angeklagten Mg, die dieser ihm geliehen\nhabe. Zur Tilgung dieses Betrages solle MD\n\nein kg Haschisch bekommen. Einige Tage danach\nsagte ZB dann dem Zeugen viB>. er habe\ndas Kilo Haschisch dem Angeklagten gebracht,\n\nund jetzt habe er bei ihm keine Schulden mehr\"\n\n(bA S. 4/5).\n\n5 - AA\n\nIn der Beweiswürdigung erfahren diese Feststellungen keine\nweitere Konkretisierung. Aus ihr ergibt sich aber, daß\n\nder Zeuge DD die von der Strafkammer erwähnten\nBekundungen bei Vernehmungen im Juni 1984 machte und\n\ndaß er diese Bekundungen in der Hauptverhandlung nicht\naufrecht hielt. In der Beweiswürdigung wird außerdem\ndargelegt, daß der Zeuge ZB, also derjenige, über\n\ndessen Äußerungen der Zeuge DEEP berichtete,\n\neine Aussage machte, auf welche \"keine Feststellungen\ngestützt werden konnten\" (UA S. 5).\n\nNach der Sach- und Beweislage sind die inhaltsarmen\nAngaben, die der Zeuge vom Hörensagen ] machte,\nkeine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung, wenn\nsie keine Stützung durch Tatsachen erfahren, die dafür\nsprechen, daß der in den bekundeten Äußerungen angedeutete Vorgang sich wirklich abspielte (vgl. BGHSt\n17, 382, 386). Die Erwägung der Strafkammer, es gebe\n\"keinen Grund für die Annahme, daß ZB ... dem\n| seinerzeit etwa aufschneiderisch einen\nVorgang erzählt haben sollte, den es in Wirklichkeit\nnicht gegeben hätte\" (UA S. 11), läßt die Beweislage\nunberührt.\n\n3. Für die neue Verhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß im Falle einer Verurteilung Feststellungen über den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel getroffen werden müssen. Ist - wie hier - eine Untersuchung des Rauschgifts nicht möglich, muß der Tatrichter unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend\nsicher festgestellten Tatumstände (wie etwa Preis und\n\nHerkunft des Rauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten oder Konsumenten etc.) und des Grundsatzes\n\"in dubio pro reo\" wenigstens angeben, von welcher\nMindestqualität er ausgegangen ist (BGH, Beschlüsse\n\nvom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 -, vom 25. Mai 1984\n\n- 2 StR 254/84 - und vom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84 -).\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-10/2-str-191-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-10/2-str-191-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.820845+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-10/2-str-191-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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