{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-05-09","aktenzeichen":"3 StR 113/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 113/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Achiropita DE Lip :u riB.\ngeboren am EB :°5! in re (Italien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. und 9. Mai 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 1\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: WEM\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n\n30. Oktober 1984 wird verworfen.\n\n2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\n‚mittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n37\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten verurteilt und ein zur Tat verwendetes Messer\neingezogen. Nach den Feststellungen stach sie den Zeugen\nMO; mit dem sie ein Liebesverhältnis unterhalten\nhatte, in der Nacht zum 25. Oktober 1983 nach einer langen\nAuseinandersetzung mit einem Fleischermesser mehrmals in\nden Rücken, wobei sie seine Tötung bewußt in Kauf nahm.\nDer Zeuge 1 wurde durch vier Stiche lebensgefährlich\nverletzt, aber durch rechtzeitige ärztliche Hilfe gerettet.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Zu Unrecht meint die Revision, die Angeklagte\nsei mit strafbefreiender Wirkung von einem beendeten Totschlagsversuch zurückgetreten. Die Feststellungen ergeben\ndas Gegenteil. Es gefährdet den Bestand des Schuldspruchs\ndeshalb nicht, daß das Landgericht die Rücktrittsfrage\n\nim Urteil nicht erörtert.\n\nDer Totschlagsversuch war unbeendet, als die Angeklagte unfreiwillig an der weiteren Ausführung der Tat\ngehindert wurde. Denn sie wollte \"immer noch\" auf den\nZeugen MN einstechen, als es ihm gelang, ihr das\nMesser aus der Hand zu entwinden (UA S. 20). Damit hat\nsie ihr Vorhaben in dem für die rechtliche Beurteilung\nmaßgebenden Augenblick nicht aus freien Stücken aufgegeben.\nAn der Bewertung des Totschlagsversuchs als unbeendet\nändert sich hier nichts dadurch, daß die Angeklagte nach\n\nden Feststellungen (UA S. 20) möglicherweise schon\n\nbei der gewaltsamen Unterbrechung des Geschehensablaufs\ndamit rechnete, sie habe “El Surch die ihm zuvor\nbeigebrachten Messerstiche tödlich verletzt. Zwar ist in\nBGHSt 31, 170 (175 £) ausgeführt, ein Versuch sei in\n\nder Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach\n\nder letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich halte; in einem\nsolchen Fall komme es nicht darauf an, ob er einen Tatplan gehabt habe oder nicht. Diese Erwägungen beziehen\nsich aber auf einen Sachverhalt, in dem der Täter - wenigstens möglicherweise - aus eigenem Entschluß vom Opfer\nabläßt und damit auf die weitere Tatausführung \"verzichtet\"\n(vgl. BGH aaO S. 171, 176). So war es hier gerade nicht.\nVielmehr war die Angeklagte gewillt und im Begriff, die\nTat fortzusetzen, als ihr der weitere Einsatz des Messers\ninfolge der Gegenwehr des Opfers unmöglich gemacht wurde.\nUnter diesen Umständen ist es für den Schuldspruch unerheblich, ob sie sich anschließend - also nach dem Scheitern\ndes Versuchs - ernstlich darum bemühte, | zu helfen.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat es im Ergebnis zu Recht\nabgelehnt, den Totschlagsversuch als minder schweren Fall in\nSinne des § 213 StGB zu werten.\n\nBei der Prüfung des Milderungsgrundes der Reizung zum\nzorn wäre es allerdings bedenklich, die eigene Schuld der\nAngeklagten an der ihr von MB -ugefügten, nach der Auffassung des Landgerichts möglicherweise schweren Beleidigung\nallein darin zu erblicken, daß sie es gegen 20.30 Uhr unter-\n\nlassen hat, ihm \"schnell\" von den 6.000 DM zu berichten,\n\nI?\n\ndie der Zeuge KB inr gegeben hatte (UA S. 4l £). Bei\nder gebotenen Ganzheitsbetrachtung (vgl. BGH MDR 1961,\n1027) hält der Senat die Annahme einer Schuld der Angeklagten an der Provokation jedoch für zutreffend. Nach\n\nden Feststellungen hatte ME die Beziehungen der\nAngeklagten zum Zeugen 34 \\ schon wiederholt als Vertrauensbruch aufgefaßt und dies die Angeklagte auch\nwissen lassen. Sie hatte MB versprochen, \"sich mit\nKraft nicht mehr weiter abzugeben\" und ihm - Mächtel -\nalles zu sagen, was mit Kraft zusammenhing (UA S. 42).\nGleichwohl unterhielt sie sich im Laufe des Tages vor\n\nder Tat zweimal in ihrer Wohnung mit Kraft, ohne dies\nvn bei dem Telefonat nach 18.30 Uhr zu offenbaren,\nehe er gegen 20.30 Uhr bei ihr erschien. Auf seine Frage, ob\nxD sie bedränge und sie in Gefahr sei, antwortete sie\nlediglich, KB sei bei ihr \"an der Tür\" gewesen. Schon\nbei diesem Telefonat verschwieg sie MB auch, das\nxD ihr - spätestens um 18.30 Uhr - die 6.000 DM gegeben\nhatte, die danach die Beschimpfungen durch MED auslösten (UA S. 16).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision vermag der\nSenat einen Rechtsfehler, der die Angeklagte beschwert,\nferner nicht darin zu sehen, daß das Landgericht bei der\nPrüfung, ob die Tat ein sonstiger minder schwerer Fall\nim Sinne des § 213 StGB ist, nicht ausdrücklich erwogen\nhat, daß sie im Versuchsstadium steckengeblieben ist.\nWegen der lebensgefährlichen Verletzungen, welche die\nAngeklagte dem Zeugen MB durch die Messerstiche\nbeibrachte, drängt sich eine besondere Erörterung dieser\n\nFrage nicht auf. Aus demselben Grund hält es der Senat\nfür ausgeschlossen, daß das Landgericht bei der von\nder Revision vermißten ausdrücklichen Erwägung zu einer\n\nanderen Bemessung der Strafe gelangt wäre.\n\nDr. Ruß Laufhütte Dr. Gribbohm\n\nKutzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-09/3-str-113-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-09/3-str-113-85","retrieved":"2026-10-24 16:49:22.374858+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-09/3-str-113-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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