{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-07","aktenzeichen":"2 StR 60/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 60/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzu 1. versuchter Geldfälschung\nwegen\nzu 2. bis 5. Beihilfe zur versuchten Geldfälschung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung vom 7. Mai 1985,\nan denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BB :,5 vg\n\nals Verteidiger des Angeklagten I)\nRomano in der Verhandlung vom 3. Mai 1985,\n\nJustizangestellte «\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n2. Oktober 1984, soweit es sie und den\nMitangeklagten Roberto I 7 betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nführer sowie den Mitangeklagten Roberto > wegen\nBeihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt; den\nfrüheren Mitangeklagten Joso DB, den versuchte\nGeldfälschung zur Last lag, hat es freigesprochen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden\nErfolg, so daß auf die Prozeßrügen nicht eingegangen\n\nZu werden braucht.\n\nI\n\n1. Nach den Feststellungen planten der Angeklagte\nSCHE und DW, sich falsche 100 DM-Scheine im\nNennwert von 340.000 DM zu verschaffen, nachdem ihnen\ndurch die Mitangeklagten, die sich für ihre Vermittlertätigkeiten Provisionen versprachen, das Verkaufsangebot einer unbekannt gebliebenen Gruppe von Falschgeldhändlern unterbreitet worden war. Um eine Zusammenkunft\nmit der Verkäuferseite zustande zu bringen, erklärte\nsich Dr zum Schein bereit, 140.000 DM als Kaufpreis\nfür das Falschgeld zu entrichten. Tatsächlich waren er\nund der Angeklagte Sg entschlossen, dieses ohne\nGegenleistung durch einen Trick oder unter Anwendung\nvon Gewalt in Besitz zu nehmen und später zu veräußern.\n\nDen Mitangeklagten war dieser Plan nicht bekannt.\n\nDas \"Geschäft\" sollte in der Nacht vom 16. auf den\n17. Mai 1984 in der Autobahnraststätte Hasselberg abgewickelt werden. Der Angeklagte Se und Ds»\nvereinbarten, drei Bekannte SB mitzunehmen,\ndie bei der Ausführung ihres Plans helfen sollten.\nEiner dieser Bekannten sollte im Fahrzeug DB nitfahren, während Se, der mit einer Gaspistole\nbewaffnet war, und die beiden anderen Bekannten, die\neinen Schlagstock mit sich führten, ihnen in einem\nweiteren Fahrzeug unauffällig folgen sollten. So geschah es auch.\n\nGegen 22.00 Uhr trafen der Angeklagte Se\nund DD mit ihren Begleitern und die Mitangeklagten\n\nPeter A, Roberto AB und ME, die im Fahrzeug\n\ndes Angeklagten Roberto I] gefahren und in Wächters-\n\n5 - K\n\nbach vereinbarungsgemäß mit DM zusammengetroffen waren,\nbei der Raststätte ein. Während sich der Angeklagte\nS@BEB mit seinen Begleitern, von den Angeklagten\nPeter AP, Roberto Ad und ME unbemerkt, außerhalb aufhielten, begaben sich die anderen Beteiligten\n\nin den Gastraum und warteten auf die Verkäufer, die\nRoberto AD durch ein Telefonat mit dem Angeklagten\nPeter SED vom Eintreffen DEE verständigen ließ.\n\n\"Als bis gegen 3.00 Uhr morgens noch niemand erschienen war, gab > seinen Tatplan auf. Er erklärte\nden anderen nun, nicht mehr länger warten zu wollen,\nan dem Geschäft nicht mehr interessiert zu sein, er\nmüsse schließlich morgen früh zur Arbeit gehen. Er\nverließ den Gastraum und fuhr über Wächtersbach, wo\ner seinen Begleiter absetzte, nach Frankfurt zurück\"\n(UA S. 15).\n\n\"Kurz nach dem Entfernen von Duric erschien Peter\nsg» von Goslar kommend in der Raststätte. Auch der\noder die Lieferanten, zwei \"südländische Typen', darunter\nRB, trafen schließlich dort ein. Sie waren im Besitz des Falschgeldes und erfuhren sodann zu ihrer Enttäuschung von der bereits erfolgten Abreise des Käufers.\nZu einer Übergabe des Geldes kam es folglich nicht.\n\nAlle Beteiligten kehrten sodann unverrichteter Dinge\nnach Hause zurück, auch der unerkannt im Hintergrund\ngebliebene Uwe Schw\" (ua Ss. 16).\n\n2. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte\nSch habe mit der Ausführung des mit DEP gefaßten\nTatplanes begonnen und sich damit der versuchten Geldfälschung schuldig gemacht, \"als er hinter dem Pkw des\nDIEB in die Raststätte Hasselberg einbog und jetzt\njeden Augenblick eine Konfrontation mit den Lieferanten erwartete\" (UA S. 27). Dem kann nicht gefolgt\n\nwerden.\n\nDas Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf\nHandlungen des Täters, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung\nführen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen\nund zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist\ndann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle\nzum \"jetzt geht es los\" überschreitet und objektiv\nzur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, SO\ndaß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201 ff; 28, 162, 163;\n30, 363, 364; ständige Rechtsprechung).\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verurteilung\ndes Angeklagten Sch wegen Versuchs der Geldfälschung\nund der übrigen Beschwerdeführer sowie des Mitangeklagten\nRoberto AD wegen Beihilfe zu dieser Tat nicht gerechtfertigt.\n\nNach dem Tatplan DE und des Angeklagten Sch\nwollten sich diese das Falschgeld ohne Bezahlung des\n\nvereinbarten Kaufpreises durch einen Trick oder unter\n\nAnwendung von Gewalt verschaffen. Nähere Feststellun-\n\ngen darüber, wie dies nach Ankunft der Lieferanten in\nder Raststätte erreicht werden sollte, hat das Landgericht nicht getroffen. DD erwartete die Verkäufer\n\nim Gastraum, wo der Angeklagte Sch und seine Begleiter jedenfalls nicht sofort in das Tatgeschehen\neingreifen konnten, da sie sich dort nicht aufhielten.\nAndererseits warteten im Gastraum auch die \"Vermittler\",\ndie Mitangeklagten Peter A, Roberto Ag und YBB,\nderen Verhalten bei Ausführung des Tatplanes DB und\ndes Angeklagten Schg> nicht berechenbar war, nachdem\nsie in diesen nicht eingeweiht waren. Wie sich die\nLieferanten gegenüber Dem verhalten würden, wenn\ndieser ihnen den Kaufpreis nicht aushändigen konnte,\n\nwar ebenfalls nicht vorauszusehen.\n\nDie von DEEP und dem Angeklagten Sch entfaltete Tätigkeit - Fahren zur Raststätte, in der auf\ndie Überbringer des Falschgeldes gewartet wurde - war\ndaher objektiv und auch nach ihrer Vorstellung nicht\ngeeignet, ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung - das Sich-Verschaffen von Falschgeld, 8 146\nAbs. 1 Nr. 2 StGB - überzugehen.\n\nDie sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, war\ngemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Roberto AB,\nder seine Revision zurückgenommen hat, zu erstrek-\n\nken.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Verhalten der\nAngeklagten, falls eine Verurteilung des Angeklagten\nSchneider wegen versuchter Geldfälschung nicht in Betracht kommt, unter dem Gesichtspunkt des § 30 StGB\nzu prüfen sein. Auch wird die Frage zu erörtern sein,\nob sich Angeklagte an einer Straftat der Falschgeldlieferanten beteiligt haben.\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-07/2-str-60-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-07/2-str-60-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.487075+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-07/2-str-60-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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