{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-07","aktenzeichen":"2 StR 143/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 143/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard GEM u: ve >,\ngeboren am GESEEEEEEBE> 1951 in OD, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n32\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung\n\nvom 7. Mai 1985, an denen teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «En in der Verhandlung,\nStaatsanwalt BEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EP aus cn\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 3. Mai 1985,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nBZ\n\n- 3.\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Gießen vom 25. September\n1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgerichtskammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.\n\nHiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Während letztere\nmit der Sachrüge eine Verurteilung zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe wegen Mordes anstrebt, beanstandet\nder Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nBeide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache\nan eine andere Schwurgerichtskammer.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte\nin angetrunkenem Zustand in das Haus einer 71 Jahre\nalten Frau ein, um dort zu stehlen. Als diese ihm\nim Flur entgegentrat und ihn mit seinem Namen ansprach, schlug er zunächst mit der Faust auf sie\nein. Anschließend stach er ihr mit einem Messer\nin die linke Bauchseite. Dann entkleidete er sein\nOpfer teilweise und zwang dieses, sich vollständig\nauszuziehen. Anschließend stach der Angeklagte noch\nelfmal mit dem Messer zu und führte der Frau, nachdem diese auf ihrem Bett zu liegen gekommen war,\neine stark blutende Schnittverletzung am Hals zu.\n\nDas Opfer verstarb nach den Stichen in Herz\nund Lunge an inneren Blutungen. Der Angeklagte\nentwendete einige Schmuckstücke, warf diese aber\naußerhalb des Hauses alsbald wieder weg.\n\n2. Das Landgericht hat Verdeckungsmord mit der\nBegründung verneint, es sei nicht erwiesen, daß der\nAngeklagte mit der Tötung seinen Einbruch in das\nHaus habe verdecken wollen. Er sei vorher noch\nniemals wegen eines Eigentumsdelikts in Erscheinung getreten. Es liege nahe, daß die alte Frau,\nals sie ihn überraschte und mit seinem Namen ansprach, \"bei ihm eine Aggression\" ausgelöst und\ner deshalb - wie bei früheren Taten - spontan auf\nsein Opfer eingeschlagen habe. Es sei nicht auszuschließen, daß der angetrunkene Angeklagte mit\nder Tötung der Frau nicht den Einbruch, sondern\n\n72\n\n-5_.\n\nnur die Körperverletzung habe verdecken wollen.\n\nIn diesem Falle stehe die Tötung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Vortat, die sich aus einer augenblicklichen Situation\nergeben habe. Bei einem derartigen Geschehen komme\neine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes nicht in\nBetracht,\n\n3. Diese Ausführungen, bei denen sich das Landgericht auf eine Entscheidung des 2, Strafsenats in\nBGHSt 27, 346 stützt, halten rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Es muß hier nicht entschieden werden,\nob an der einschränkenden Auslegung des § 211 StGB\nfestzuhalten ist, die der 2. Strafsenat in der vom\nLandgericht herangezogenen Entscheidung vorgenommen\nhat. Die vorliegende Tat zählt Jedenfalls nicht zu\nden seltenen Fällen, in denen wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Vortat\nund Verdeckungstat das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht verneint werden könnte. Einmal kann von einen\n\"nahtlosen Übergang\" der Körperverletzung in die\nTötungshandlungen hier nicht gesprochen werden. Der\nAngeklagte schlug die alte Frau zunächst nur mit\nden Händen; zur Tötung setzte er dann ein Werkzeug\n(Messer) ein. Nach dem ersten Messerstich zwang der\nAngeklagte sein Opfer, sich vollständig zu entkleiden,\nehe er ihm zahlreiche weitere Stiche beibrachte. Vor\nallem hatte sich der Angeklagte durch seinen Einbruch\nin das Haus in rechtsfeindlicher Absicht in die zur\nTötung führende Situation begeben, so daß ihm schon\naus diesem Grunde nicht zugutegehalten werden könnte,\ndie Tötung sei lediglich die Fortsetzung eines tätlichen Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit\n\n-6-\n\ngewesen, welcher sich aus einer augenblicklichen,\n\nvom Täter nicht geplanten unvorhersehbaren Situation ergeben habe (vgl. BGH, Urteil vom 15. August\n\n1979 - 2 StR 426/79; Urteil vom 19. Juni 1979\n\n- 5 StR 254/79; Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79),\nDas Landgericht hat deshalb mit rechtsfehlerhafter\nBegründung den Tatbestand des Mordes verneint.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird vor einer\nVerurteilung wegen Mordes allerdings Art und Umfang\nder Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eingehender prüfen und untersuchen müssen,\ninwieweit sich damit Feststellungen zur inneren Tatseite eines Mordmerkmals, insbesondere auch zur Verdeckungsabsicht vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil\nvom 18. Januar 1983 - 5 StR 602/82) und der Angeklagte\ndie Motive seines Handelns gedanklich beherrschen und\nwillensmäßig steuern konnte (BGH, Beschluß vom 20. März\n1984 - 1 StR 145/84; Urteil vom 9. September 1982\n- 4 StR 460/82).\n\nBei einer Verurteilung wegen Mordes wird auch\nzu beachten sein, daß an die Ablehnung der nach\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung um so höhere Anforderungen zu stellen sind,\nje stärker sich der gemilderte Strafrahmen von\ndem nichtgemilderten unterscheidet.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\n7?\n\n- 7-\n\nNach den Feststellungen warf der Täter unmittel-\n\nbar nach der Tat das Messer, die Messerscheide,\n\nseine blutgetränkten Handschuhe und den entwende-\n\nten Schmuck auf ein verschneites Feld. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß Messer, Messerscheide und Handschuhe Eigentum des Angeklagten\n\nsind, und hält ihn vor allem auch deswegen für\nüberführt, die Tat begangen zu haben. Der Ange-\n\nklagte hat durch Vernehmung des Zeugen Henn»\nunter Beweis gestellt, daß die bei der Tat benutzten\n\nund später sichergestellten Handschuhe nicht ihm\n(dem Angeklagten) gehörten. Das Landgericht hat\nden Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt.\n\nDies beanstandet die Revision zu Recht.\nDie Verfahrensrüge ist ordnungsgemäß erhoben.\n\nSie ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil\ndie Begründung des abgelehnten Beweisamtrags nicht\nmitgeteilt wird. Etwas anderes könnte allerdings\ngelten, wenn der Beweisamtrag ohne seine Begründung nicht verständlich wäre. Das ist hier Jedoch\nnicht der Fall. Die Beweisbehauptung ist eindeutig\nund bedarf keiner Auslegung.\n\nDie Rüge ist auch begründet.\n\nDas Landgericht hat aus dem Gegenteil der unter\nBeweis gestellten Tatsache Schlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen. Es durfte schon aus\n\n-8-\n\ndiesem Grunde die Beweisbehauptung nicht als unerheblich bewerten. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann das angefochtene\nUrteil beruhen, auch wenn sich das Landgericht\nauf weitere gewichtige Indizien stützt.\n\nAuf die sonstigen Verfahrensrügen und die\nSachbeschwerde kommt es nicht mehr an.\n\nMüller Meyer _Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-07/2-str-143-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-07/2-str-143-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.444932+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-05-07/2-str-143-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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