{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-04-26","aktenzeichen":"2 StR 181/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 181/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nClaus Jürgen w REED . onne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1950 in veiiD \"ui.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nIL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n7. November 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nTotschlags verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und der\nSchuldspruch der weiteren Verurteilung wegen Totschlags\nhalten rechtlicher Überprüfung stand; insoweit ist das\nRechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie wegen Totschlags verhängte Strafe kann jedoch\nnicht bestehenbleiben.\n\nDer Angeklagte erhielt von dem späteren Tatopfer\neinen schmerzhaften Tritt in die Hoden, ehe er es in\nTötungsabsicht angriff. Das Landgericht hält ihm das\nweder bei der Ablehnung des § 213 StGB noch bei der\nStrafzumessung im engeren Sinne zugute. Die Anwendung\nvon § 213 StGB lehnt es mit der Begründung ab, der Angeklagte sei \"daran nicht unschuldig gewesen\". Er habe dadurch, daß er in der Wohnung der später Getöteten mit\nderen 17-jährigen Tochter den Geschlechtsverkehr ausgeführt habe, die tätliche Auseinandersetzung, in deren\nVerlauf er den Tritt erhalten habe, schuldhaft herausgefordert. Dem kann nicht gefolgt werden. Nicht ohne\neigene Schuld handelt der Täter, der seinerseits das\nOpfer zu einer Provokation im Sinne von § 213 StGB\nherausgefordert hat. Das ist dann der Fall, wenn das\nVerhalten des Opfers eine verständliche Reaktion auf\nvorangegangenes schuldhaftes Tun des Täters darstellt.\nDaher muß auch die Reaktion des Opfers unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit geprüft werden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 254/81 = Strafverteidiger 1981, 546). Letzteres hat das Schwurgericht\nversäumt. Ein körperlicher Angriff mit einem Tritt in\ndie Hoden kann nicht ohne weiteres als verständliche\nund schon gar nicht als angemessene Reaktion darauf\nangesehen werden, daß der Angeklagte ohne Wissen und\nBilligung der später Getöteten mit deren Tochter geschlechtlich verkehrte. Jedenfalls hätte der dem\nAngeklagten vom späteren Tatopfer zugefügte schmerzhafte Tritt in die Hoden bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne berücksichtigt werden müssen. War der\nAngeklagte durch diesen Tritt auf der Stelle zur Tat\n\na %\n\nhingerissen worden, dann erscheint die weit über der Höchst -\ngrenze des § 213 StGB liegende Strafe von elf Jahren hier\nnicht ausreichend begründet. Sind wesentliche, die An-\n\nnahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 213\n\n1. Alt. StGB rechtfertigende Umstände vorhanden, dann\n\nist die in der Strafrahmenmilderung zum Ausdruck ge-\n\nkommene gesetzgeberische Wertung auch für Fälle zu\nberücksichtigen, die zwar nicht mehr von diesem Strafrahmen erfaßt werden können, wegen der genannten Um-\n\nstände aber minder schweren Fällen sehr nahekommen.\n\nStrafen aus der oberen Hälfte des Regelstrafrahmens\nvon § 212 Abs. 1 StGB sind in Grenzfällen zu minder\nschweren Fällen nicht schuldangemessen.\n\nMösl Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-26/2-str-181-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-26/2-str-181-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.279425+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-04-26/2-str-181-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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