{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-04-17","aktenzeichen":"2 StR 27/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 27/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nRobert Stefan GC EEEB aus Vu, dort\n\ngeboren am BB 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. April 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin BB\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n£3\n\nDie Revision des Angeklagten Ge»\ngegen das Urteil des Landgerichts\nGießen vom 9. Oktober 1984 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und\nzwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nDie unbeschränkt eingelegte Revision ist zum\nSchuldspruch unzulässig. Der (zur Rechtsmittelrück-\n\nnahme nicht bevollmächtigte) Pflichtverteidiger hat\nin der Revisionsrechtfertigungsschrift den Schuldspruch\nals unbedenklich bezeichnet und insoweit auf die in\n8 344 Abs. 2 StPO geforderte Begründung verzichtet.\n\nZum Strafausspruch ist die Revision unbegründet.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und\ndes Generalbundesanwalts enthalten die Ausführungen,\nmit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint und\ndie Anwendung des gemilderten Strafrahmens des § 250\nAbs. 2 StPO abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der \"102 bis\n104 kg schwere und kräftige Angeklagte\" am Tattag ab\n9.00 Uhr bis etwa 16.00 Uhr zwei Liter Apfelwein und\ndreieinhalb Liter Bier getrunken. Für die Tatzeit\n- gegen 17.30 Uhr - hat das Gericht mit Hilfe eines\nSachverständigen, ausgehend von der aus Trinkmenge\nund Körpergewicht errechneten Blutalkoholkonzentration\nvon 3,3 %o, \"bei einem Abbauwert von stündlich 0,1 %o\n(unter Annahme eines Reduktionswertes von 0,76)\" eine\nBlutalkoholkonzentration von 2,5 %0 ermittelt. Diese\nFeststellung und die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da es um das Körpergewicht des Angeklagten\nzur Tatzeit (zwei Monate vor der Hauptverhandlung)\nging, ist die angegebene Spanne kein Hinweis darauf,\ndaß das Gericht insoweit nur eine (möglicherweise\nunrichtige, den Angeklagten benachteiligende)\nSchätzung vorgenommen habe. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß das - anders als in den\nFällen der Entscheidungen BayObL6G VRS 58, 391 f\nund OLG Stuttgart NJW 1981, 2525 = VRS 61, 379 -\nsachverständig beratene Gericht den Reduktionswert von 0,76 fehlerhaft nicht nach der individuellen\nkörperlichen Beschaffenheit des Angeklagten ermittelt,\nsondern damit lediglich einen Durchschnittswert zugrunde\ngelegt habe. Der Durchschnittswert für Männer wird in\nder Gerichtspraxis und der Literatur allgemein mit\n0,7 angenommen (vgl. BayObLG und OLG Stuttgart je-\n\nweils aa0; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. SS 316,\n323 StGB Anm. 3 b; Rüth DAR 1979, 229, 235; Gerchow/\nHeberle, Alkohol-, Alkoholismuslexikon 1980, 44; auch\nsoweit Zink/Wendler in Blutalkohol 1978, 413 bei Körpergewichten über 70 kg ein \"durchschnittliches T zwischen\n0,7 - 0,8\" gefunden haben, käme davon nur der hier dem\nAngeklagten günstigste Wert von 0,7 in Betracht). Im\n\n0,76 nicht als Übernahme des Durchschnittswertes zu erklären. Die Untersuchungen von Zink/Wendler (aa0)\nbelegen im übrigen nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, daß wegen des großen Körpergewichts des Angeklagten die Anwendung des Reduktionsfaktors 0,5\n\n(auf Grund dessen sich für die Tatzeit eine höhere\nBlutalkoholkonzentration als 2,5 %o errechnen\n\nwürde) geboten sei. Sie ergeben vielmehr, daß die\nReduktionswerte von der - hier hohen - Alkoholbelastung (g Alkohol/kg Körpergewicht) abhängig\n\nsind. Bei der im vorliegen Fall gegebenen Sach-\n\nlage bedurfte es nicht der Darlegung weiterer Berechnungsgrundlagen.\n\nDer Angeklagte hatte außerdem zwischen 15.00\nund 15.50 Uhr eine Haschischzigarette geraucht.\nNach seiner von der Strafkammer für glaubhaft erachteten Einlassung hatte er sich danach \"richtig gut\"\ngefühlt. Daß die Strafkamnmer, zusammen mit dem Sachverständigen, hierbei Umstände übersehen hätte, die\nzu einer anderen Beurteilung seiner psychischen\nVerfassung hätten führen können, ist weder den\nUrteilsgründen zu entnehmen, noch vom Beschwerde-\n\nführer vorgetragen. Aus den vom Generalbundesanwalt angezogenen Ausführungen von Langelüddeke in Gerichtliche\nPsychiatrie, 3. Aufl. 1961 S. 351 f, die lediglich\n\neinen allgemeinen Überblick nach dem damaligen Kenntnisstand über mögliche Auswirkungen des Rauschgiftkonsums\ndarstellen (und in die Folgeauflage nicht übernommen\nworden sind), läßt sich in diesem Zusammenhang nichts\nherleiten,\n\nAuf der gegebenen Grundlage durfte sich die Strafkammer für die Beurteilung, ob der Genuß des Alkohols\nund der Haschischzigarette eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bewirkt\nhatten, weiter maßgeblich auf die Trinkgewöhnung und\nsein Verhalten zur Tatzeit stützen. Nach den Urteilsfeststellungen hierzu trinkt der Angeklagte \"täglich\n'so 13 bis 14 Flaschen Bier', ohne daß ihn dies nach\nseiner Einlassung bei seiner Arbeit als Dachdeckergehilfe auf dem Dach beeinträchtigt\". Den Plan für\nden Überfall auf eine dem Angeklagten bekannte Bankfiliale ersannen er und sein inzwischen rechtskräftig\nverurteilter Mittäter in Einzelheiten am Tattag etwa\nab 16.00 Uhr in dem Gasthaus, in dem er auch ein Zimmer bewohnte. In Ausführung des Plans holte der Angeklagte aus seinem Zimmer eine Schreckschußpistole und\nzur Fesselung der Kassiererin Leukoplastband. Um nicht\nerkannt zu werden, nahm jeder der beiden einen Motorradsturzhelm mit. Nachdem sie bei der Bankfiliale angekommen waren, \"setzten sie sich auf dem Bürgersteig\ngegenüber der Bank auf ihre mitgebrachten Helme,\n\nrauchten Zigaretten und beobachteten dabei etwa 15 Minuten\ndie Bank. Nachdem drei Personen die Bank verlassen hatten\nund die Angeklagten der Überzeugung waren, daß sich nun\nkein Kunde mehr in der Bank befand, standen sie auf,\nnahmen ihre Helme und gingen zur Bank\". Den anschließenden Überfall, nämlich die Bedrohung und Fesselung der\nKassiererin sowie die Wegnahme des in der Kasse auf dem\nTisch befindlichen Geldes, führte der Angeklagte zusammen mit dem Mittäter ruhig und umsichtig aus. Dabei\nwendete er nicht mehr Gewalt an, als zur Erlangung des\nGeldes sowie zum unbehelligten Entkommen notwendig war.\nEntsprechend seinem Plan, den Pkw der Kassiererin als\nFluchtauto zu benutzen, verlangte der Angeklagte von ihr\nden Schlüssel hierfür, wartete bei ihr, bis der Mittäter den Pkw gefunden sowie den Motor angelassen\n\nhatte, und begab sich sodann ebenfalls in das Auto.\n\nAls die beiden Täter auf ihrem Fluchtweg, später zu\n\nFuB durch den Wald, an einem Hochsitz vorbeikamen,\nbestiegen sie diesen, um von dort einen Überblick\n\nzu haben, teilten die Beute und begaben sich wieder\n\nin das Gasthaus zurück, wo sie, wie schon zuvor,\nTischfußball spielten.\n\nWenn das Gericht bei dieser Sachlage die Überzeugung erlangt hat, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung nicht erheblich vermindert\ngewesen, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daran ändert es nichts, daß es bei der\nPrüfung des Verhaltens des Angeklagten lediglich\nden Alkoholgenuß, nicht aber das Rauchen der\n\n§ 3\n\nHaschischzigarette nochmals ausdrücklich erwähnt hat.\nEbensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß die\nStrafkammer das zielgerichtete, stimmige sowie\nsituations- und sachgerechte Verhalten angesprochen\n\nhat. Zwar besagen diese Begriffe für sich allein\n\nnichts über das Hemmungsvermögen, weil sie mehrdeutig\nsind und je nach Sachlage ein ausschließlich Widerstände\nüberwindendes Vorgehen bezeichnen können. Hier hat sich\njedoch die Strafkammer nicht auf die Verwendung der genannten Begriffe beschränkt. Sie hat vielmehr im einzelnen\nVerhaltensweisen dargelegt, die erkennen lassen, daß der\nAngeklagte entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten\nZurückhaltung üben und den Drang nach Durchführung der\nTat und Sicherung der Beute beherrschen konnte. Auf\ndieser Grundlage war die Schlußfolgerung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert\ngewesen, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14.. Dezember 1983\n- 3 StR 403/83 -; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1984\n\n- 2 StR 757/83).\n\nDaß die Strafkammer die bei den persönlichen Verhältnissen festgestellte Unbestraftheit des Angeklagten bei der Strafzumessung, weil dort nicht erneut\nausdrücklich erwähnt, unberücksichtigt gelassen haben\nkönnte, schließt der Senat aus. Das kann um so weniger\nangenommen werden, als das Gericht, obwohl der Angeklagte Initiator und treibende Kraft bei der Planung\nund Ausführung des schweren Raubes war, gegen den\nMitangeklagten wegen dessen Vorstrafen die höhere\nStrafe ausgesprochen hat. Entsprechendes gilt für\nden Umstand, daß die Tat dem Angeklagten wesens-\n\nfremd ist. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei\nHinweis auf eine gewalttätige Veranlagung des Angeklagten, wohl aber die Strafzumessungserwägung,\n\ndaß der Angeklagte selbst bei Tatbegehung \"nicht\nmehr Gewalt anwendete ... als zur Durchführung\n\ndes Raubes erforderlich war\".\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-17/2-str-27-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-17/2-str-27-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:34.011526+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-04-17/2-str-27-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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