{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-04","aktenzeichen":"4 StR 42/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 42/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHugo K ip zus Oo / Pam, dort geboren\nam 9. EB 1930,\n\nwegen Totschlags\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. April 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung\nBundesanwältin EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE und\nRechtsanwalt EEE aus GEEEEEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt EIER und Rechtsanwalt EEEe\naus m\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz\nvom 19. Juli 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des tateinheitlich an zwei Menschen begangenen Totschlags\" schuldig\ngesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren\nund drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß\ndie Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts, Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n41. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der - die\nTat bestreitende - Angeklagte habe Andrea L@p und Ramona\nSCEEED vorsätzlich getötet, vor allem darauf, daß eine im\nPkw des Angeklagten aufgefundene (mit der Nummer Bw vezeichnete) Blutspur mit der Serumkonstellation des Blutes\nder Ramona SB übereinstimme. Sie folgt damit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Wege, der errechnet\nhat, daß die Blutspur mit einer Wahrscheinlichkeit von\n99,9976 % von diesem Mädchen stamme.\n\n-u-\n\nIn ihr war allerdings auch der Faktor Gm (17) vorhanden, den Ramona SEP nicht hatte. Dies hat der Sachverständige, dem sich die Strafkammer auch insoweit angeschlossen hat, damit erklärt, daß es sich \"im Hinblick auf\ndie Gesamtsituation ohnehin um Mischblut handelte, so daß\ndas Auffinden des Faktors Gm (17) nicht gegen die Zuordnung\nder Blutspur zu Ramona SB spricht\" (UA 27).\n\n2. Das begegnet - wie die Revision zutreffend bemerkt -\nrechtlichen Bedenken:\n\na) Die Annahme der Strafkammer, aus der Blutspur\n&@ 8 lasse sich auch bei der Annahme von \"Mischblut\" ein\nIndiz für die Täterschaft des Angeklagten herleiten, beruht\nauf einem Kreisschluß. Es sollte bewiesen werden, daß die\naufgefundene Blutspur von einer der Getöteten oder von beiden\nstammte. Dazu hätte die Strafkammer - was sie nicht getan hat\nzunächst ausschließen müssen, daß sich in der Blutspur auch\ndas Blut anderer Personen als das der beiden Mädchen gemischt\nhatte. Erst wenn dies feststand, hätte die Blutspur für eine\nWahrscheinlichkeitsberechnung verwertet werden können. Statt\ndessen ist die Strafkammer - im Anschluß an den Sachverständig\ndavon ausgegangen, daß sich in der Blutspur nur das Blut von\nRamona SB und Andrea Le gemischt hatte. Sie hat sodann\nden Faktor Gm (17), den Ramona SW nicht, wohl aber\nAndrea L@® hatte, dieser zugeordnet und auf den verbliebenen\nFaktoren eine Wahrscheinlichkeitsberechnung hinsichtlich der\nÜbereinstimmung der Blutspur mit dem Blut der Ramona Se\naufgebaut. Damit wurde das, was bewiesen werden sollte (Verursacher der Blutspur), vorausgesetzt und die sich aus der\nVoraussetzung ergebende Folge (Wahrscheinlichkeitsberechnung)\nals Beweis gewertet,\n\nb) Die Annahme der Strafkammer, es sei von \"Mischblut\" auszugehen, ist aber noch aus einem weiteren Grunde\nzu beanstanden. Sie läßt die naheliegende, dem Angeklagten\ngünstigere Möglichkeit außer acht, daß die Blutspur auch\nnur von einer Person herrühren kann, die - neben den anderen\nFaktoren - auch den Faktor Gm (17) besaß. In diesem Falle\nhätte Ramona SB als Verursacherin der Blutspur ausscheiden müssen. Warum diese Möglichkeit ausgeschlossen sein\nsollte, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.\n\n3. Die festgestellten in der Beweiswürdigung der Strafkammer liegenden sachlich-rechtlichen Mängel eines Kreisschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - 2 StR 419/83)\nund des Außerachtlassens einer für den Angeklagten günstigeren,\nnaheliegenden Möglichkeit (vgl. BGH StrVert 1984, 188 m. zust.\nAnm. Wagner) müssen zur Aufhebung des Urteils führen, da die\nStrafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend - abgesehen von der Aussage des Zeugen\nKom - auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens\ngestützt hat.\n\nDa die Sachbeschwerde Erfolg hat, braucht auf die\nVerfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nSalger Knoblich Ruß\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/4-str-42-85","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/4-str-42-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.601380+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-04-04/4-str-42-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1985-04-04","dockets":["4 StR 42/85"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.04.1985 – 4 StR 42/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-04/4-str-42-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"LE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz\nvom 19. Juli 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:33.601380+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}