{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-04-03","aktenzeichen":"2 StR 791/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 791/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner W REED aus SED, geboren am\nEREEEED 1932 in KGB,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus x»\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n17. Juli 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Betrugs in 22\nFällen verurteilt wird;\n\n2. in den Aussprüchen über\n\na) die in den Fällen 2 bis 8, 10 bis\n13, 15 bis 22, 33, 34 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,\n\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er\ndas Verfahren und rügt Verletzung materiellen Rechts.\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO; die Sachbeschwerde ist nur teilweise\nerfolgreich.\n\nI. Seit etwa 1970 vermittelte die Firma MW-GmbH\n& Co KG in | als Handelsvertreter von Bausparkassen,\nVersicherungsgesellschaften und Investmentfonds - Produktpartner genannt - Verträge mit privaten Kapitalanlegern.\nDie eigentliche Vermittlungstätigkeit beim Kunden ließ\nsie durch ihren \"Vertrieb\" erbringen. Dieser setzte sich\nzusammen aus Außendienstmitarbeitern, die ihrerseits\nHandelsvertreterverträge sowohl mit der o@® als auch\nmit dem jeweiligen Produktpartner abgeschlossen hatten\nund im Falle erfolgreicher Tätigkeit Provision erhielten.\n\nVon Beginn der Geschäftstätigkeit der o® an\nwar der Angeklagte im \"Vertrieb\", der nach einem\n\"Karriereplan\" streng hierarchisch organisiert war,\ntätig. Bereits im Jahre 1972 erreichte er die höchste\nStufe der Karriereleiter, führte den Titel eines Landesdirektors und erhielt nunmehr eine Superprovision für\nalle Abschlüsse nachgeordneter Mitarbeiter. Dem Angeklagten blieb daneben nach Anweisung der Geschäftsführung der MB die Abwicklung von sogenannten \"Direkt-\"\noder \"Diskretgeschäften\" in seinen Zuständigkeitsbereich\nvorbehalten. Mit diesen wurde Kunden die Möglichkeit geboten, Kapital vornehmlich durch Ankauf von Investmentfonds-Anteilen anzulegen und anschließend die Zinsen über den\nAngeklagten einzuziehen, ohne daß bei Investmentgesellschaft\noder Bank der Name des Anlegers in Erscheinung trat. Die\nKunden, die an einem derartigen Geschäft interessiert\nwaren, übergaben dem Angeklagten zumeist Geld zum Ankauf von Investmentfond-Anteilen, die dieser anschließend verwahren oder seinen Auftraggebern aushändigen sollte. Oblag ihm die Verwahrung, hatte er,\nwie auch in den Fällen, in denen ihm seine Kunden bereits\nzuvor gekaufte Anteile übergaben, für einen \"diskreten\"\nZinseinzug zu sorgen. Stets lag der Übergabe von Geld\noder Wertpapieren ein Beratungs- oder Informationsgespräch\n(UA S. 99) zugrunde, das in der Regel vom Angeklagten selbst\noder (Ziffer II B6, 32, 34 der Urteilsgründe) durch einen\nihm nachgeordneten Vertreter durchgeführt wurde.\n\nEntgegen den Erklärungen im Beratungsgespräch verwendete\nder Angeklagte, bedingt durch seine desolaten finanziellen\nVerhältnisse, von Februar 1979 bis zu seinem Ausscheiden\naus dem \"Vertrieb\" der OB im März 1982 ihm anvertrautes\nGeld zum Teil für eigene Zwecke zur Befriedigung anderweitiger Verbindlichkeiten. Soweit er überhaupt Investment-\n\nfond-Anteilscheine erwarb oder von seinen Kunden unmittelbar\n\n|\n|\n\nsolche erhielt, verfügte er über sie teilweise zugunsten\nanderer Kunden, um vorausgegangene Unregelmäßigkeiten\n\nzu verheimlichen. Infolgedessen reichte sein Wertpapierdepot nicht zur Deckung der gesamten Kundenansprüche aus.\nIhm war bewußt, daß er durch sein Vorgehen \"ein Loch\nstopfte und dabei ein anderes aufriß\" (UA S. 32) und\n\ner dadurch den jeweiligen Kunden in Höhe des hingegebenen\nVermögenswertes - zumindest im Sinne einer Vermögensgefährdung - schädigen würde.\n\nDie Absicht, empfangene Geldbeträge oder Wertpapiere in der dargelegten Weise absprachewidrig zu\nverwenden, hatte er bereits im Zeitpunkt des Beratungsgespräches oder bei Beauftragung seines Vertreters\n(UA S. 100 bis 103, 111 ff, 118, 119 £). Zur Verschleierung\nseiner Taten zahlte der Angeklagte einigen Kunden vorgebliche\nZinserträge aus eigenen Mitteln. Ansprüche auf Aushändigung\nvon Papieren wehrte er mit Ausflüchten ab.\n\nDer von ihm angerichtete Gesamtschaden belief sich\nauf etwa 1,7 Mio. DM. Einigen Kunden hat die Oß den Schaden\nganz oder teilweise ersetzt, andere haben versucht, die 08\ngerichtlich in Anspruch zu nehnen.\n\nII. Diese Feststellungen tragen entgegen der Ansicht\nder Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nin jedem Einzelfall.\n\nDer Angeklagte hat in den Fällen, in denen er das\nBeratungsgespräch mit dem jeweiligen Kunden selbst geführt hat, diesen getäuscht und in ihm einen Irrtum erregt.\n\nGleiches gilt, soweit ihm nachgeoränete Vertreter,\n\ndie von den Absichten des Angeklagten keine Kenntnis\nhatten, die Kunden unter Hinweis auf die Gepflogenheiten\nder \"diskreten\" Kapitalanlage zur Geldübergabe bewogen\nhaben (Fälle 6, 32, 34 der Urteilsgründe). Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Angeklagten insoweit als\nmittelbaren Täter angesehen. Den Feststellungen ist zu\nentnehmen, daß, wie in den drei Fällen auch geschehen,\ndie Vertreter einen Kunden im Hinblick auf die genannte\nGeldanlage nur beraten konnten, daß dann aber die Abwicklung des einzelnen Auftrags von der Entgegennahme\ndes Geldes an dem Angeklagten vorbehalten war. Danach\nunterscheidet sich diese Fallgestaltung von den übrigen\nlediglich dadurch, daß der Angeklagte die Tat teilweise\ndurch einen gutgläubigen Tatmittler hat ausführen lassen.\n\nDie Kunden des Angeklagten haben eine Vermögenseinbuße im Sinne des § 263 StGB erlitten. Eines näheren\nEingehens auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem\nUmfang die Geschädigten zivilrechtliche Ansprüche gegen\ndie o® oder deren Produktpartner besaßen, bedurfte es\nfür die Strafkammer nicht.\n\nDie von der Revision namentlich angesprochenen\netwaigen Ansprüche gegen die ) könnten zur Kompensation\nder bei den Kunden eingetretenen Vermögensschäden nicht\nherangezogen werden. Sie könnten sich nur darauf gründen,\ndaß die o@ wegen eines von ihr gesetzten Rechtsscheins\naus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder wegen\neigenen - zivilrechtlichen - Verschuldens haften würde.\nSie wären allein vom Verhalten der o@®, damit von den\njeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig und böten\ndem Geschädigten lediglich einen nachträglichen, von der\nTat des Angeklagten losgelösten Ausgleich. In die Gesamt-\n\na\n\nsaldierung, die zur Feststellung eines Betrugsschadens\nvorzunehmen ist, kann aber nur ein solcher Vermögenszuwachs einbezogen werden, der dem Geschädigten unmittelbar durch den Eingriff des Täters zugutegekommen\nist (vgl. hierzu auch Lackner in LK, 10. Aufl., § 263\nRdn. 143).\n\nIII. Die Strafkammer hat die Taten des Angeklagten\nals rechtlich selbständige Handlungen bewertet, weil\ner nicht mit Gesamtvorsatz gehandelt habe. Er habe zu\nBeginn des Tatzeitraumes den wesentlichen Geschehensablauf nicht übersehen können und ersichtlich noch keine\nVorstellungen über \"den Träger des geschädigten Vermögens,\nZeit und ungefähre Ausführungsart der Einzeltaten, deren\nungefähre Anzahl und den Umfang des Gesamterfolges\" gehabt (UA S. 121). Im übrigen habe er während des Tatzeitraumes eine größere Anzahl von Kunden ordnungsgemäß bedient. Sein Verhalten sei abhängig gewesen von der Jeweiligen Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.\n\nDiese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlem.\nDie Strafkammer hat nicht bedacht, daß ein Gesamtvorsatz\nnicht nur angenommen werden darf, wenn der Vorsatz des\nTäters von vornherein sämtliche Teile der Handlungsreihe\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt hat. Er kann vielmehr bis zur Beendigung eines der\nTatteile gefaßt und danach auf weitere ausgedehnt werden\n(BGHSt 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7; ständ. Rspr.). Allerdings muß der Gesamtvorsatz mit den ihn ergebenden Tatsachen festgestellt sein. Der Grundsatz \"Im Zweifel für\nden Angeklagten\" gilt nur insoweit, als es um die Feststellung der objektiven Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung geht (vgl. u.a. BGHSt 23, 33, 35;\n\nBGH Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 362/84). Allein\naus einer zeitlichen Überschneidung zweier Straftaten\nkann noch nicht gefolgert werden, die spätere Handlung\nberuhe auf einer Erweiterung des ursprünglichen Vorsatzes. Verstößt die nachfolgende Tat zwar gegen dieselbe Strafvorschrift wie die vorhergehende, verletzt\nsie aber Rechtsgüter von Personen, gegen die sich der\nursprüngliche Tatplan des Angeklagten nicht richtete,\nund ist sie auch in der Tatausführung verschieden, So\nspricht eine gewisse Vermutung dafür, daß ihr kein Vorsatz zugrundeliegt, der sich als eine Erweiterung des\nfrüheren darstellt (BGH Urteil vom 1. Februar 1984 -\n\n> StR 410/83; Urteil vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78).\n\nDanach sind hier die Fälle 26 a und b (z.N. Ferber),\ndie auch untereinander nicht durch Fortsetzungszusammenhang verbunden sind, für die Frage, ob der Angeklagte\nbei einzelnen Taten zum Nachteil der Kapitalanleger\nmit Gesamtvorsatz gehandelt hat, ohne Belang. Die\nTatausführung unterscheidet sich grundsätzlich von\nden unter Ziffer I dieses Urteils beschriebenen übrigen\nHandlungen des Angeklagten. Die Strafkammer hat ihm\nangelastet, den Zeugen FED im Rahmen von Darlehensgeschäften betrügerisch geschädigt zu haben.\n\nDie übrigen 33 Einzelhandlungen des Angeklagten\nsind in ihrer Tatausführung nahezu gleich. Sie beginnen jeweils mit dem Beratungsgespräch und sind\nbeendet, sobald der Angeklagte mit der Übergabe von\nGeld oder Wertpapieren seine Bereicherungsabsicht\nauf Kosten der Geschädigten verwirklicht hat (vgl.\nBGHSt 22, 38, 40). Einige treffen zeitlich zusammen.\n\n(A\n\nUnter dem Gesichtspunkt einer Erweiterung des ursprünglich gefaßten Vorsatzes stellen sich folgende Fälle\nals jeweils fortgesetzte Taten dar: 2 und 3; 4 bis 6;\n\n7 und 8; 10 bis 13; 15 bis 17; 18 bis 20; 21 und 22;\n\n33 und 34 der Urteilsgründe. Im übrigen stehen die\nTaten, wie vom Landgericht angenommen, im Verhältnis\n\nder Tatmehrheit zueinander. Auch der Umstand, daß sich\nder Angeklagte zu ihrer Begehung einer eingerichteten\nVertriebsorganisation bedient hat, ändert daran nichts\n(vgl. BGHSt 26, 284).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der\nAngeklagte hätte sich nach Erteilung eines Hinweises\nnicht anders als geschehen verteidigen können. Auch\nsoweit zeitliche Überschneidungen einzelner Taten\nmangels detaillierter Zeitangaben im angefochtenen\nUrteil nicht festgestellt, sondern nur möglich sind,\nbedurfte es einer Aufhebung des Schuldspruchs nicht.\nNach Ablauf von mehr als drei Jahren seit Tatende\nkönnten zur Gewißheit des Senats in einer neuen Hauptverhandlung genauere Feststellungen nicht mehr getroffen\nwerden. Daher ist zugunsten des Angeklagten von solchen\nÜberschneidungen auszugehen.\n\nIV. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den zusammengefaßten Fällen sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafaussprüche bleiben\nhiervon unberührt. Sie sind rechtsfehlerfrei begründet.\nDer Senat kann ausschließen, daß die verhängten - sehr\n\n- 10 -\n\nmaßvollen - Einzelstrafen von den Zumessungserwägungen\n\nin den der Aufhebung unterliegenden Fällen zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt worden sind.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-03/2-str-791-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-03/2-str-791-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.553152+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-04-03/2-str-791-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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