{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-04-03","aktenzeichen":"2 StR 63/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 63/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Erol A iD „cu: Ho, geboren\nam EEE 1330 in AB (Türkei),\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin @B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt PD :,: iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 2. Oktober 1984 wird\n\n1. das Verfahren im Fall II 1\nder Urteilsgründe gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig\neingestellt;\n\n2. der Urteilsspruch dahin neu\ngefaßt, daß der Angeklagte\nwegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Geldstrafe\nvon 100 Tagessätzen zu je\n75 DM verurteilt ist.\n\nIm übrigen wird die Revision\n\nverworfen.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen\ndie Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse\n\nzur Last. Die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels hat\n\nder Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75 DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nNach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens\nim Fall II 1 der Urteilsgründe hat der Senat nur noch\ndie Verurteilung im Fall II 2 zu überprüfen. Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers haben sich\ndabei nicht ergeben.\n\nDas Landgericht hatte in diesem Fall folgende\nFeststellungen getroffen:\n\nFrau BB war seit Jahren auf Grund einer\nBlutgefäßsklerose schwer herzkrank. Im Jahr 1979\nerlitt sie einen Herzinfarkt. Seitdem bestand eine\nHerzinsuffizienz mit Herzrhythmusstörungen. Im Oktober 1980 verstärkten sich die Beschwerden. Am Abend\ndes 8. November 1980 (Samstag) verschlechterte sich\nihr Befinden. Sie klagte über Herzschmerzen, Schmerzen\nim linken Arm sowie allgemeines Unwohlsein. Ihre\nTochter, die Zeugin OB, rief gegen 0.30 Uhr den\nAngeklagten an, der während jenes Wochenendes Bereitschaftsdienst hatte. Sie unterrichtete ihn über den\nZustand ihrer Mutter und bat um seinen sofortigen\n\n®\n\nHausbesuch. Nachdem er von ihr erfahren hatte, daß\n\ndie Patientin seit längerem herzkrank war und aus diesem\nGrund Medikamente nahm, erklärte er ihr, es sei besser,\nwenn sie keine neuen Arzneimittel nehme. Als die Zeugin\nOB ihre Bitte um einen Hausbesuch wiederholte, erwiderte der Angeklagte, sie solle ihre Mutter in seine\nPraxis fahren. Auf die Äußerung der Zeugin, daß dies\nnicht möglich sei, entgegnete er, dann solle sie die\nPatientin - nötigenfalls mit einem Taxi - ins Krankenhaus bringen. Das Landgericht hat nicht klären können,\nob er die Zeugin auf die Möglichkeit hinwies, den Notarzt zu verständigen. Weitere Anweisungen, insbesondere\nüber die dringende Notwendigkeit einer sofortigen Überführung ihrer Mutter in ein Krankenhaus, erteilte er\nnicht. Nach diesem Telefongespräch war die Zeugin ratlos. Die sich im Wohnzimmer aufhaltende Patientin geriet wegen der Ablehnung des Hausbesuchs in große Unruhe. Sie wurde ins Schlafzimmer gebracht. Dabei erlitt sie einen Schwächeanfall. Als sie schließlich\n\nim Bett lag, kam es zu einem weiteren Herzinfarkt. :\n\nDer Schwiegersohn verständigte den Malteser-Hilfsdienst. Kurz darauf traf der Notarzt ein und veranlaßte die sofortige Überführung von Frau I ) ins\nKrankenhaus. Dort verbesserte sich zwar anfangs ihr\nBefinden. Am Nachmittag des Sonntag kam es jedoch zu\neinem Bewußtlosigkeitsanfall mit Atemstillstand. Die\nPatientin verstarb dann. Ihr Tod wäre zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich auch eingetreten, wenn die Zeugin\n> unmittelbar nach dem Telefongespräch mit dem Angeklagten den Notarzt verständigt hätte. Bei einem\n\nH\n\nHausbesuch hätte der Angeklagte weder sinnvolle therapeutische\nMaßnahmen ergreifen, noch die Schmerzen der Patientin lindern\nkönnen; in Betracht kam allenfalls die Verabreichung eines\nBeruhigungsmittels. Da es sich bei Frau BEEBB um eine\nRisikopatientin handelte und sich bei ihr die Symptome\n\neines Reinfarkts zeigten, war es geboten, sie auf\n\nschnellstem Wege mit einem für solche Fälle besonders\nausgerüsteten Rettungstransportwagen, der von einem\n\nNotarzt begleitet wird, in ein Krankenhaus einzu-\n\nliefern. Die Gefahr, einem Herzinfarkt zu erliegen,\n\nist am größten innerhalb der ersten Stunde nach dem\n\nInfarkt. Sie kann nur durch ärztliche Sofortmaßnahmen\n\nin einem Krankenhaus wesentlich verringert werden. Dieser\n\nZusammenhänge war sich der Angeklagte beim Telefongespräch\nmit der Zeugin Op bewußt.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten.\n\nZutreffend hat die Strafkammer einen Unglücksfall\nim Sinne des § 323 c StGB angenommen. Unter diesen Begriff fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende\nEreignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu\nbringen droht (BGHSt 6, 147, 152). Ein solches Geschehen\nkann auch bei einer Krankheit gegeben sein, sofern sie\neine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung\nnimmt (BGH NJW 1983, 350, 351 m.w.N.). Dies war nach den\nUrteilsfeststellungen der Fall.\n\nRechtsfehlerfrei ist auch die rechtliche Würdigung,\ndaß der Angeklagte nicht die erforderliche Hilfe geleistet hat. Auf Grund der telefonischen Unterrichtung durch die Zeugin O@EB war er sich darüber\nim klaren, daß der Zustand von Frau BEE dringend\nderen umgehenden Transport - unter Begleitung eines\nNotarztes - in einem Rettungswagen zum Krankenhaus\ngebot. Wie im Urteil zu Recht ausgeführt wird, hätte\ner die Zeugin BD hierüber eindringlich informieren\nund sich vergewissern müssen, daß diese unverzüglich\ndie notwendigen Maßnahmen treffen werde. Nur wenn er\nsicher gewesen wäre, daß die sofortige Benachrichtigung\ndes Notarztdienstes gewährleistet sei, durfte er davon\nabsehen, selbst weiter tätig zu werden. Diesen Verpflichtungen hat er jedoch nicht genügt. Zwar hat\ndas Landgericht nicht ausschließen können, daß\ndie Zeugin von ihm auf die Möglichkeit der Ver-\n\nständigung des Notarztes hingewiesen worden ist.\n\nDas entsprach aber nicht jenen Verpflichtungen.\nInsbesondere ließ eine solche Bemerkung nicht erkennen, daß die unverzügliche Beförderung der Patientin\ndurch einen Notarzttransportwagen ins Krankenhaus die\neinzig gebotene Maßnahme war. Hierüber hätte er die\nZeugin eindeutig aufklären müssen (vgl. BGH, Urteil\nvom 10. Januar 1955 - 3 StR 576/54). Bei seinen\n\"Ratschlägen\" handelte es sich um Scheinmaßnahmen\neines in Wirklichkeit zur Hilfeleistung nicht\nBereiten. Dieses - tatsächlich ablehnende - Verhalten\ndes Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht als\nunterlassene Hilfeleistung gewertet.\n\nMH\n\nUnerheblich ist für die Schuldfrage, daß die durch\nsein Verhalten hervorgerufene Verzögerung der Verständigung des Notarztes nicht mehr als 15 Minuten betragen\nhat (vgl. BGHSt 2, 296, 300).\n\nEbensowenig steht der Verurteilung entgegen, daß\nder spätere Tod der Patientin auch dann nicht hätte\nvermieden werden können, wenn der Angeklagte seine\nVerpflichtungen erfüllt hätte. Denn auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich\nnicht an (BGHSt 14, 213, 216; 16, 200, 203; 17, 166,\n170, 171).\n\nEin Eingehen auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich, da es sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-03/2-str-63-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-03/2-str-63-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.489259+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-04-03/2-str-63-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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