{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1985-04-02","aktenzeichen":"4 StR 111/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 111/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Harald M m zus HE dort geboren am\nW. Em 1962,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1985\nauf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n15. Oktober 1984 unter Aufrechterhaltung\n\ndes Maßregelausspruchs dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen schwerer räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt wird.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung und wegen (vorsätzlichen) Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sieben Monaten verurteilt; der Verwaltungsbehörde hat es untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesent-\n\nlichen erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 1985\n\nBezug genommen.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde führt lediglich insoweit zu einer Änderung,\nals das Landgericht von Tatmehrheit zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgegangen ist. Da der Angeklagte mit seinem Pkw - ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein - zum Tatort gefahren ist, das Fahrzeug zur Durchführung des Überfalls nur kurz verlassen und es anschließend zur Flucht und zum Abtransport der Beute benutzt hat, liegt insgesamt nur eine\nTat des Angeklagten vor und damit Tateinheit zwischen\nden beiden verletzten Strafgesetzen (§ 52 StGB).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und auf die vom Landgericht für die schwere räuberische Erpressung festgesetzte Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten erkannt; die Einzelstrafe\nfür das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis entfällt.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte\nsich gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können. Die Kosten seines\n\nim wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels hat der\nAngeklagte gemäß 8 473 Abs. 1 StPO zu tragen.\n\nHürxthal Knoblich Ruß\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/4-str-111-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-02/4-str-111-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.409007+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-04-02/4-str-111-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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