{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-27","aktenzeichen":"2 StR 71/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 71/8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdulbari BD zus OB, zevoren an\nGEREEEED 1950 in DEE (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 5tPO\nbeschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 14. März 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier besonders schweren Fällen sowie wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben im besonders schweren Fall zu einer\n\n- 3.\n\nGesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n2. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Im\nübrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\na) Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift dargelegt hat, hält die Annahme von\nTatmehrheit in den Fällen B 2 bis 5 der Urteilsgründe\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei ihnen handelt es sich in Wirklichkeit um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Vorliegend hat sich der Angeklagte im Fall 3\nMitte April 1981 an den Feyzi DEE gewandt\nmit dem Hinweis, daß noch Ware in Oldenburg\nvorhanden sei. Dies geschah auf Betreiben\n\ndes HB, von dem er die noch ausstehenden 25.000,-- DM für den Rauschgifttransport\naus der Türkei(und seine Tätigkeit im Fall 2)\nangemahnt hatte. Hieraus ergibt sich, daß das\nRauschgiftgeschäft im Fall 2 noch nicht beendet war. Es stand noch die Bezahlung des Angeklagten aus, zudem waren die von dem Angeklagten eingeführten 2 Xilogramm Heroin über\nden V-Mann BB erst zum Teil vertrieben.\nAuch die den Fällen 4 und 5 zugrundeliegenden\nGeschäfte beruhen nach den Urteilsfeststellungen auf dem aufgeführten Anruf des Angeklagten und des daraufhin getätigten erfolgreichen Geschäfts im Fall 3. In diesem und\n\n-U-\n\ndem nachfolgenden Fall lieferte das\nRauschgift wie im Fall 2 Hg und\n\nin allen Fällen handelt es sich um\ndenselben Abnehmerkreis aus Frankfurt.\nHinzu kommt, daß die Geschäfte in kürzester Zeit - insgesamt innerhalb von\n\n2 Monaten; in den Fällen 4 und 5 innerhalb von Tagen - abgewickelt worden sind\",\n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab,\ndaß sich der Angeklagte in den Fällen B 2 bis 5\nder Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in einem Fall schuldig gemacht hat. Eines vorherigen Hinweises an den Angeklagten nach § 265 StPO vor dieser Entscheidung\nbedarf es nicht, da er sich gegen sie nicht wirksamer hätte verteidigen können, als er es in der\nHauptverhandlung getan hat.\n\nb) Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der in jenen Fällen festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Darüberhinaus kann\n\n7\n\ndie im Fall B 1 verhängte Einzelstrafe nicht bestehen-\n\nbleiben. Das. Landgericht hat hier Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem\n\nbesonders schweren Fall angenommen, weil der Ange-\n\nklagte gewußt habe, \"daß es sich ... nach Preis und\n\nMenge um ein größeres Geschäft handelte\", deshalb\nsei \"ihm auch die Qualifizierung des besonders\nschweren Falles wegen der nicht geringen Menge\nzuzurechnen\", Diese Formulierung läßt besorgen,\ndaß die Strafkammer einen besonders schweren Tali\n\nallein wegen des Gewichts der Haupttat bejaht hat.\nDa der von ihr angewandte 3 11 Abs. 4 BtMG aF\n\nkeine selbständigen Qualifikationstatbestände,\nsondern lediglich Strafzumessungsregeln ent-\n\nhielt, ist diese Vorschrift bei einer Verurteilung wegen Beihilfe aber nur dann zugrunde zu legen,\nwenn der vom Gehilfen geleistete Tatbeitrag selbst,\nallerdings unter Mitberücksichtigung der Haupttat,\nals besonders schwer zu bewerten ist.\n\nDa aus diesen Gründen der gesamte Strafausspruch\naufgehoben werden muß, erübrigt sich ein Zingehen auf\ndie berechtigte Rüge des Beschwerdeführers, mit der er\nsich gegen einen weiteren Strafzumessungsfehler wendet.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-27/2-str-71-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-27/2-str-71-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.281446+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-03-27/2-str-71-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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