{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-08","aktenzeichen":"2 StR 344/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 344/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Artur CE aus SEHEN GE.\n\ngeboren am ED 1965 in FEED.\n\n2. Michael WO aus SEMEEEn-StHHEEED\ngeboren am EEE 1965 in Hg:\n\n3, Winfried Emil Ho EEE zus Ei iD- 1 EEE,\ngeboren am EP 1964 in Hug,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nAG\n\nAL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24h. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Fulda vom 8. März 1985\nin den Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CM der\nschweren räuberischen Erpressung, die Angeklagten\nWERE und HOW der Beinilfe zu dieser Straftat\nschuldig gesprochen, gegen die Angeklagten Jugendstrafen verhängt und im übrigen eine Reihe von\nMaßnahmen getroffen.\n\nDie auf die Sachrüge gestützten Revisionen\nder Angeklagten sind, soweit sie sich gegen die\nSchuldsprüche richten, offensichtlich unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n- 3 -\n\nDie Strafaussprüche können jedoch nicht\nbestehen bleiben. Sie beruhen auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.\n\nDie Jugendkamner führt aus, sie habe - da\nJugendstrafrecht anzuwenden gewesen sei - nicht\ndarüber zu befinden gehabt, ob ein minder schwerer\nFall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliege. Das\nist unrichtig. Auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht behalten die Strafrahmen des allgemeinen\nStrafrechts, unbeschadet der Vorschrift des § 18\nAbs. 1 Satz 3 JGG, insoweit ihre Bedeutung, als\nin ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt; das gilt namentlich dort, wo sich\ndie Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt,\nals minder schwerer Fall darstellen würde (ständige\nRechtsprechung, vgl. etwa BGH Strafverteidiger\n1982, 338). Darüberhinaus hätte bei den Angeklagten\nWEHR und HomB bedacht werden müssen, daß sie\nlediglich Beihilfe geleistet haben und darum bei\nerwachsenen Tätern der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2,\n§§ 4L9 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen wäre.\n\nEin weiterer Rechtsfehler liegt darin, daß die\nJugendkammer bei der Bemessung der Strafen generalpräventive Gesichtspunkte zu Lasten der Angeklagten\nberücksichtigt hat. Für solche Erwägungen ist innerhalb des vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafrechts kein Raum (ständige Rechtsprechung, vgl.\netwa BGHSt 15, 224, 226).\n\nDie Strafen müssen deshalb neu zugemessen werden.\nDerjenige Teil des Rechtsfolgenausspruchs, der die\nAnordnung von Maßnahmen enthält, wird von den dargelegten Rechtsfehlern nicht berührt und bleibt\ndeshalb bestehen.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-08/2-str-344-85","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-08/2-str-344-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.486421+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-03-08/2-str-344-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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