{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-22","aktenzeichen":"2 StR 51/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"uE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 51/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhelfer Reif W EB aus KW, dort geboren\nam un 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar\n1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;zs\n\nDas Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt.\nAuf seine Revision änderte der Senat den Schuldspruch\ndahin, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nsei, hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.\nDie weitergehende Revision wurde verworfen,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer\nFreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision hat wiederum Erfolg.\n\nNach der Aufhebung des Strafausspruches durch den\nSenat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene\nTatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und\nsie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR\n298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84).\nDem werden die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht\ngerecht. Die Strafkammer hat lediglich die Vorstrafen des\nAngeklagten näher dargelegt, jedoch weder Feststellungen\nzu seinem Lebensweg im übrigen noch über seine familiären\nund wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen.\n\nSolche Feststellungen aber sind Voraussetzung für die bei\nder Strafzumessung unerläßliche Würdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB). Dem Revisionsgericht\n\nist unter den gegebenen Umständen die Möglichkeit verwehrt\nzu prüfen, ob die von der Strafkammer im Urteil wiederholt\nangesprochene Würdigung der \"Täterpersönlichkeit\" (UA S. 14,\n16, 17, 18) auf sachlichrechtlich bedenkenfreien Erwägungen\nberuht.\n\nDas Fehlen der vermißten Feststellungen ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.\n\n-L- 4\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndie Ansicht der Strafkammer, das \"aufgezeigte Verhalten\" des\nAngeklagten sei ihm \"nicht wesensfremd\" (UA S. 13), in den\nFeststellungen zu seinen früheren Taten keine hinreichende\nGrundlage hat,\n\nMüller Meier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-22/2-str-51-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-22/2-str-51-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.878375+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-02-22/2-str-51-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1985-02-22","dockets":["2 StR 51/85"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.02.1985 – 2 StR 51/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-22/2-str-51-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:31.878375+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}