{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-20","aktenzeichen":"2 StR 739/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 739/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Horst Jacob E )\n\naus VD-Se, zeboren an EM 19.5 in rn\n\n‚, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwältin\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision erhebt er die Sachrüge und beanstandet mit Einzelausführungen die Nichtanwendung des\n§ 213 StGB. Das zum Schuldspruch unbegründete Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte am Abend vor der Tat mit seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr vollziehen, zumal er am folgenden Morgen, einem Montag, für drei Tage von zu Hause wegmußte.\nSie wies jedoch seinen Wunsch wie auch andere Annähe-\n\nrungsversuche ab. Als er seine Frau um 2.00 Uhr nachts\nmit demselben Begehren weckte, weigerte sie sich erneut, weil sie schlafen wollte, zumal sie um 6.00 Uhr\nzur Arbeit mußte.\n\n\"Gegen 5.15 Uhr, eine halbe Stunde vor der üblichen Aufstehzeit, versuchte es der Angeklagte zum\ndrittenmal. Er schob das Nachthemd der Frau hoch, betastete ihren Unterleib und ihre Brüste, bis sie schließlich erwachte. Auf den erneut geäußerten Wunsch, mit\nihr zu verkehren, reagierte die Ehefrau diesmal wütend.\nSie wies ihn mit den Worten ab: 'Aus dir kommt ja nur\nDreck heraus'. Damit meinte sie seinen Samen. Solche\nÄußerungen waren seitens der Ehefrau bereits zu früheren\nGelegenheiten gefallen. Der Angeklagte fragte zurück,\nob auch das Dreck sei und deutete dabei auf die (6 Monate\nalte) schlafende Tochter. Seine Frau bejahte dies. Dies\nmag geschehen sein, weil die Tochter, wie auch schon früher der Sohn, eine Hüftluxation hatte und im Spreizbett\nschlafen mußte ... Nach diesen Äußerungen hatte der Angeklagte ... nur den Wunsch, seine Frau solle ruhig sein\"\n(UA Bl. 8, 9). Im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit - hervorgerufen durch einen \"Restzustand\nnach einer hirnorganischen Schädigung\" in Verbindung mit\nder schweren Verletzung seines Selbstwertgefühls - holte\nder Angeklagte aus dem Nebenzimmer ein Messer und tötete\nseine Frau mit mehreren Stichen in den Hals.\n\nDie Strafkammer hat eine Strafrahmenmilderung gemäß § 213 StGB abgelehnt. Den Provokationsfall hat sie\ndeshalb als nicht vorliegend erachtet, weil der Angeklagte die ihm zugefügte Kränkung selbst verschuldet habe.\n\nt\n\n3F\n\nDie Reaktion der Frau sei \"verständlich und nachvollziehbar im Hinblick auf die wiederholten, schon unzumutbaren Belästigungen und Störungen während der Nachtruhe\". Sie habe sich ergeben \"unter dem Eindruck des\nrücksichtslosen Ehemanns, der den Willen seiner Frau\nnicht beachtet und nur an die Befriedigung seines Geschlechtstriebs dachte\". Das Gebot des ehelichen Verkehrs in ehelicher Zuneigung könne nicht bedeuten, daß\nder Angeklagte seine Frau \"wie ein bloßes Lustobjekt\nzu jeder ihm passenden Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr nötigen\" dürfe (UA Bl. 20, 21). Desgleichen hat\ndie Strafkammer das Vorliegen eines sonst minder schweren Falles verneint. Das gelte auch bei Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 21 StGB, \"weil der Angeklagte ... den die verminderte Schuldfähigkeit begründenden Affektzustand nach der Beleidigung durch seine\nFrau selbst schuldhaft verursacht hat\" (UA Bl. 22).\n\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken,\nweil die Strafkammer für die Beurteilung maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat.\n\nBereits seit Monaten vor der Tat war das sexuelle\nVerhältnis zwischen den Eheleuten gespannt, gekennzeichnet durch das Anlehnungsbedürfnis des Angeklagten einerseits und die abweisenden Reaktionen seiner Ehefrau andererseits (UA Bl. 6). Eine Ursache dafür war die von\nUnsicherheit, Minderwertigkeitsgefühlen und Bedürfnis\nnach Stützung geprägte Charakterstruktur des Angeklagten,\ndie in den Jahren 1982 und 1983 klinische Behandlungen\nwegen schwerer Depressionen schizophrener Art erforderlich gemacht hatten. Beleidigungen der oben genannten\n\nArt (UA Bl. 17), jedenfalls soweit sie den Angeklagten unmittelbar betrafen (UA Bl. 9), hatte die Ehefrau auch schon früher ausgesprochen. Der Angeklagte\nwar \"ständigen Kränkungen\" ausgesetzt gewesen, die\nunter bestimmten Voraussetzungen \"auch schon früher\nzu dieser Tat\" hätten führen können (UA Bl. 18).\n\nDiese Umstände hat das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB fehlerhaft nicht\noder nur zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt. So\nhätte der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte nicht\nim Hinblick darauf, daß der Montag \"für den Geschlechtsverkehr bestimmt\" war und er ab diesem Montag für drei\nTage verreisen mußte, zumindest eine einfühlsamere Reaktion seiner Ehefrau erwarten konnte. Weiter lassen die\nFeststellungen offen, daß der Angeklagte in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Kränkungen erfahren hatte,\ndie nicht durch berechtigtes Interesse der Ehefrau an\nihrer Freiheit zur Selbstbestimmung veranlaßt, sondern\nvon ihr vorwerfbar zugefügt worden waren. Die Tatsache,\ndaß entsprechend schwere Beleidigungen schon bei früheren Gelegenheiten gefallen waren, hätte auch\nals mehrfache psychische Belastung des Angeklagten gewürdigt werden müssen; die Strafkamnmer hat sie ersichtlich nur in dem Sinn gewertet, daß sie zur Tatzeit, weil\nbereits bekannt, keinen hochgradigen Affektzustand herbeigeführt haben. Das Verhalten der Ehefrau in der Vergangenheit kann aber zu der Verfassung beigetragen haben, in der die Zurückweisung unmittelbar vor der Tat\nnoch den letzten Anstoß gegeben hat (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 508; 1981, 546; 1984, 283; BGH NStZ 1983,\n365; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 1 StR 554/84 =\n\n3?\n\nMDR 1985, 154). Eine Berücksichtigung dieser Umstän-\n\nde einschließlich der Unverhältnismäßigkeit der beleidigenden Äußerung und der allgemein labilen Verfassung des Angeklagten hätte die Strafkammer möglicherweise zu einer ihm günstigeren Beurteilung veranlaßt als zu derjenigen, er habe mit seinen Annäherungsversuchen seine Ehefrau nur rücksichtslos als\nLustobjekt behandelt und damit schuldhaft die schweren\nBeleidigungen hervorgerufen, die verständlich, nachvollziehbar und nicht unangenessen seien (vgl. BGH\nStrafverteidiger 1981, 546; BGH NStZ 1983, 554; 1984,\n216; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 3 StR 605/84;\nJähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 10 mit Nachweisen.\n\nZu den Voraussetzungen der 2. Alternative des § 213\nStGB vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 55; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1984 - 4 StR 257/84 - und vom 20. Ju-\n\nni 1984 - 2 StR 319/84. Zu § 213 StGB insgesamt s. weiter die Rechtsprechungsübersicht bei Eser, NStZ 1984,\n49, 52 ff).\n\nDamit war der Strafausspruch aufzuheben.\n\nDer neue Tatrichter hat Gelegenheit zur Prüfung\nund Klarstellung, ob die Ehefrau des Angeklagten,\nals er das Messer holte, ihre beleidigenden Äußerungen bereits beendet hatte oder diese fortsetzte.\nDie bisherigen Feststellungen legen die erste Annahme nahe, machen aber das mitgeteilte Tatmotiv (den\n\nWunsch des Angeklagten, seine Frau solle ruhig sein)\nnicht ohne weiteres verständlich. Sollte die Beleidigung angedauert haben, so könnte dies für die Beurteilung der zu entscheidenden Frage von zusätzlicher Bedeutung sein.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-20/2-str-739-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-20/2-str-739-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.661335+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-02-20/2-str-739-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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