{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-13","aktenzeichen":"2 StR 35/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 35/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Reinhard Friedrich Wilhelm > aus\n\nMB, geboren am EB 19:7 in vo. zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n12. Oktober 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit sie sich gegen den\nStrafausspruch richtet, im übrigen ist sie im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall der\nsexuellen Nötigung angenommen, weil der Angeklagte die\n\"Erheblichkeitsschwelle\" gemäß § 184 c Nr. 1 StGB nur\ngeringfügig überschritten habe, weil er im Verhalten der\nGeschädigten vor der Tat eine gewisse Bereitschaft zur\n\nVornahme sexueller Handlungen gesehen habe und weil er kurze\n\nZeit nach der Tat erkennbare Reue gezeigt und sich bei der\nGeschädigten entschuldigt habe. Bei der Strafzumessung im\nengeren Sinne hat sie dem Angeklagten dagegen nur eine ge-\n\nwisse alkoholbedingte Enthemmung zugute gehalten.\n\nDies läßt - auch im Hinblick auf die Höhe der erkannten\nStrafe - besorgen, die Strafkammer habe bei der Bemessung der\nStrafe Milderungsgründe deshalb außer Betracht gelassen, weil\nsie bereits zur Annahme eines minder schweren Falles geführt\nhaben. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind aber alle\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Haben strafmildernde Gesichtspunkte zu einer Verringerung des Regelstrafrahmens geführt, so sind sie - unter Beachtung dieses Umstandes - auch bei der weiteren Strafzumessung\nzu erwägen (vgl. BGHSt 26, 311; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober\n1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81; BGH, Urteil vom\n18. November 1983 - 2 StR 549/83 -).\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-13/2-str-35-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-13/2-str-35-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.216400+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-02-13/2-str-35-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1985-02-13","dockets":["2 StR 35/85"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.02.1985 – 2 StR 35/85","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-13/2-str-35-85","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n12. Oktober 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/184c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"184c","label":"§ 184c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:31.216400+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}