{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-13","aktenzeichen":"2 StR 22/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 22/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fernmeldehauptwart a.D. Ernst Josef R I)\n\naus KPD, dort geboren am DO WEEER\n\nwegen fortgesetzter Bestechlichkeit u.a.\n\n677\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 22. August 1984, soweit\nes ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Betrug und Untreue schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nIL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkunden-\n“ fälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes\nrügt.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Teil begründet. Es führt\nzur Änderung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung entfällt; außerdem ist auszusprechen,\ndaß der Angeklagte sich auch der Untreue schuldig gemacht und sämtliche Straftatbestände (§§ 332, 263,\n\n266 StGB) tateinheitlich verwirklicht hat. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des\n'Strafausspruchs. Die weitergehende Revision ist\nunbegründet.\n\nDas Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung besteht nur insoweit, als es sich um die Urkundenfälschung handelt, nicht dagegen hinsichtlich\nder übrigen Vorwürfe.\n\n1. Mit Recht hat das Landgericht sowohl bei den\nBestechlichkeits- als auch bei den Betrugshandlungen\njeweils einen Fortsetzungszusammenhang angenommen,\nder die Tatkomplexe \"Pi\" (UA s. 23 - 30) und\n\"Dom\" (UA S. 30 - 34) umfaßt. Bei Fortsetzungstaten beginnt die Strafverfolgungsverjährung erst mit\nBeendigung des letzten Teilakts der Fortsetzungsreihe\n(ständige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 24, 218, 221;\nBGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84).\n\nDas war hier frühestens der 22. Oktober 1974 (UA\n\nS. 33 Nr. 5). Bevor die Verjährungsfrist von fünf\nJahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit\n\nArt. 309 Abs. 1 EGStGB) ablaufen konnte, wurde die\nVerjährung auf Grund des gegen den Angeklagten am\n\n7. Juni 1979 vom Amtsgericht Köln erlassenen Durchsuchungsbefehls (Bd. I Bl. 12 d.A.) und dann erneut\ndurch die Eröffnung des Hauptverfahrens am\n\n22. Mai 1984 (Bd. II Bl. 344 d.A.) unterbrochen (§ 78 c\nAbs. 1 Nr. 4, 7 StGB). Auch die von Unterbrechungshandlungen unabhängige, absolute Verjährung trat im vorliegenden Falle nicht ein. Denn als das hier angefochtene Urteil am 22. August 1984 erging, waren seit dem\nfrühestmöglichen Zeitpunkt des letzten Teilakts beider\nFortsetzungsreihen noch keine zehn Jahre vergangen\n\n(5 78 c Abs. 3 Satz 2, § 78 b Abs. 3 StGB).\n\n2. Anders verhält es sich mit der fortgesetzten\nUrkundenfälschung, deren letzter Teilakt im Gebrauchmachen des mit einer gefälschten Monteur-Unterschrift\nversehenen Aufmaßes vom 31. Juli 1974 bestand (UA S. 29\nNr. 13); dieses Aufmaß ist am 2. August 1974 bei der\n\nSL\n\nDeutschen Bundespost eingereicht worden. Demgemäß war\ndie Zehnjahresfrist bereits verstrichen, bevor das\nangefochtene Urteil erging. Die Strafverfolgung der\nfortgesetzten Urkundenfälschung ist mithin verjährt;\ndie Verurteilung wegen dieses Delikts muß entfallen.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Was die Rügen zu I - IV der Revisionsrechtfertigung angeht, so sind sie unzulässig, da der Beschwerdeführer sie nicht hinlänglich ausgeführt hat (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO): es fehlt an einer vollständigen\nDarstellung des Inhalts der zu beurteilenden Anträge\n“und der sie zurückweisenden Gerichtsbeschlüsse.\n\n2. Die Rüge zu V, die der Ablehnung eines Beweisamtrags gilt, leidet zwar nicht an diesem Mangel,\nbleibt aber im Ergebnis gleichfalls ohne Erfolg.\n\nDabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die\nAblehnung .des Beweisamtrags wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung rechtlichen Bedenken begegnet. Denn jedenfalls kann das Urteil auf der Ablehnung dieses Beweisamtrags nicht beruhen, weil das\nGericht die zugrundeliegende Behauptung im Urteil als\nwahr unterstellt und in seine Beweiswürdigung einbe-\n\nzogen hat (UA S. 55 f). Mehr hätte der Beschwerdeführer\n.auch dann nicht erreichen können, wenn die beantragte\nBeweiserhebung durchgeführt und die Behauptung bewiesen worden wäre.\n\n3. Die Rüge zu VI, mit der mangelnde Sachaufklärung beanstandet wird (§ 244 Abs. 2 StPO), ist\nunbegründet. Die Vernehmung der Monteure Tg\nund WE brauchte sich dem Gericht ebensowenig\naufzudrängen wie die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens, nachdem I | als Zeuge die\nFälschung der Unterschriften dieser Monteure glaubhaft eingeräumt hatte (UA S. 42).\n\nIII.\n\nDie Sachrüge deckt, soweit das Landgericht das\nVerhalten des Angeklagten als Bestechlichkeit (8§ 332\nStGB) und als Betrug (§ 263 StGB) gewertet hat, keinen\nRechtsfehler auf. Darüberhinaus hat der Angeklagte\n- wie noch auszuführen sein wird - zugleich strafbare\nUntreue (§ 266 StGB) begangen. Die Annahme, es handele\nsich um zwei selbständige Taten, hält aber rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Der Angeklagte hat vielmehr die\ngenannten Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.\n\nTateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere\nStrafgesetze verletzt (§ 52 StGB); dasselbe Verhalten,\ndas zum Tatbestand des einen Strafgesetzes gehört,\nmuß zugleich ein Tatbestandsmerkmal des anderen Straf-\n\ngesetzes erfüllen.\n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es hier allerdings im\nunmittelbaren Verhältnis zwischen Bestechlichkeit und\nBetrug. Tathandlung der Bestechlichkeit war die Annahme\nder Geldbeträge, die der Angeklagte jeweils von PB\nals Gegenleistung für die Aushändigung der vervollständigten und unterschriebenen Aufmaße erhielt. Diese\nTathandlung hatte stets schon ihren Abschluß gefunden,\nbevor das auf Schädigung der Deutschen Bundespost abzielende Verhalten aus dem Stadium der Betrugsvorbereitung heraustrat. Denn die - dem Angeklagten zuzurechnende - Verwirklichung des Betrugstatbestandes begann erst damit, daß Pi die ihm vom Angeklagten\nnach \"Bearbeitung\" wieder ausgehändigten Aufmaße bei\nder Deutschen Bundespost einreichte: dies war der Anfang der tatbestandsmäßigen Täuschungshandlung, mit\nder erreicht werden sollte, daß die Post irrtümlich\nannahm, die dem Aufmaß entsprechenden Leistungen\nseien erbracht und demgemäß zu vergüten.\n\nDas Landgericht hat indessen verkannt, daß im vorliegenden Fall Bestechlichkeit und Betrug durch jeweils\nvom Angeklagten begangene Untreuehandlungen (8 266\nAbs. 1 StGB) in einer Tateinheit begründenden Weise\nmiteinander verknüpft worden sind.\n\nDem Angeklagten oblag mit der Prüfung der Aufmaße,\ndie als Leistungsnachweise dienten und Grundlage für\ndie Berechnung der den Privatfirmen zustehenden Werklohnansprüche waren, gegenüber der Deutschen Bundespost\neine Vermögensbetreuungspflicht, die er durch die festgestellten Manipulationen verletzt hat. Tathandlung\nder Untreue, derer er sich damit schuldig gemacht hat,\nwaren nicht allein die Vervollständigung und Unterzeichnung der fingierten Aufmaße, sondern auch die\nAushändigung der so \"bearbeiteten\" Unterlagen an\nPO, der dadurch - dem Tatplan gemäß - in die\nLage versetzt wurde, ungerechtfertigte Ansprüche gegen\ndie Deutsche Bundespost erfolgreich geltend zu machen.\nNach den Urteilsfeststellungen hatte rmE> einen Betrag zwischen 50 und 60 % der geschätzten Rechnungssumme jeweils bei Abholung der manipulierten Aufmaße\nan den Angeklagten zu zahlen (UA S. 25 f). Die Annahme\ndieser Geldbeträge durch den Angeklagten und die Aushändigung der \"bearbeiteten\" Aufmaße an PD waren\nhiernach Bestandteile eines \"Zug-um-Zug\"-Geschäfts,\ndas als ein einheitlicher, bei natürlicher Betrachtungsweise nicht in seine Bestandteile zu zerlegender Vorgang zu werten ist; in ihm treffen Tathandlungen der\nBestechlichkeit und der Untreue zusammen. Stehen demgemäß diese Delikte hier im Verhältnis der Tateinheit,\nso gilt gleiches auch für das Verhältnis zwischen Untreue und Betrug, weil sich die - dem Angeklagten zuzurechnende - Einreichung der fingierten Aufmaße bei der\nDeutschen Bundespost sowohl als Täuschungshandlung\nim Rahmen des Betrugstatbestands wie auch als Ver-\n\n3\n\nletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des\nUntreuetatbestands darstellt. Damit aber verklammert\ndie Untreue hier die Bestechlichkeit mit dem Betruge\nzu einer Tat.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises\ngegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dies gilt auch\ninsoweit, als der. Vorwurf der Untreue in den Schuldspruch aufzunehmen ist.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer ist bei der\nBemessung der Strafe an die Obergrenze der bis-\n\n- 10 -\n\nherigen Gesamtfreiheitsstrafe gebunden; diese darf\neinerseits nicht überschritten, muß andererseits\naber auch nicht unterschritten werden.\n\nMüller Meyer Theune\n\nRiBGH Gollwitzer ist\naus dienstlichen Gründen ortsabwesend und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nNiemöller Müller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-13/2-str-22-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-13/2-str-22-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.192580+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-02-13/2-str-22-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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